Verlegung oder Verbringung??

  • Sehr geehrte Forummitglieder,
    da hab ich mal wieder eine Frage:
    Ein Patient wird von uns stationär aufgenommen und auch behandelt und wird zu einer Untersuchung in ein anderes KH verlegt. Der Patient kommt am nächsten Tag wieder in unser KH.
    Nun sind wir uns nicht einig. Die KK sagt, es ist eine eindeutige Verbringungsleistung, meine Kollegin sagt: ist der Patient in den Ablauf des anderen KH einbezogen worden (Übernachtung, Verpflegung, etc.) so ist es eine Verlegung.
    Ich weiß, dass die eine große Kasse :d_gutefrage: [c=#00ffff][/code]der Meinung ist, alles < 24 Std. ist als eine Verbringungsleistung anzusehen, es sind aber leider Gottes in zwei Fällen etwas mehr als 24 Std., nur in einem Fall ist es weniger.
    Kann mir jemand sagen wo das mit den 24 Std. steht oder ist das nur eine Auslegungssache der Ups \"großen Kasse\"? bzw. ob es nun eine Verlegung oder eine Verbringung unsererseits war.

    Vielen Dank für die Hilfe

    Gruß West

  • Hallo West,

    um Ihnen eine Argumentationshilfe zu geben zitiere ich aus dem Leitfaden der Spitzenverbände der KK... zu Abrechnungsfragen 2005 nach dem KHEntgG und der FPV 2005.

    2.13.5 Verbringung
    Im Gegensatz zur Rückverlegung erfolgt eine Verbringung lediglich zur Drittleistungserbringung. Der Patient verlässt hierzu das KH für die Dauer der in Auftrag gegebenen Behandlung (i. d. R. innerhalb von 24 Stunden) und kehrt danach wieder in das Krankenhaus zurück.

    Im Kommentar zum KHEntG von Tuschen/Trefz finden Sie auf Seite 182:
    Bei der Verbringung nimmt das KH im Rahmen des (dortigen) stationären Aufenthalts die Leistungen externer Dritter, mit der Folge in Anspruch, dass diese Kosten durch die \"allgemeine KH-vergütung\" abgegolten sind. Der Patient verlässt das Krankenhaus für kurze Zeit zur Vornahme einer medizinisch gebotenen, im KH nicht durchführbaren einzelnen Untersuchungs- oder Behandlungsmassnahme; er bleibt Patient des entsendenden KH.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo D.Duck,
    also ist es Ihrer Meinung nach auch eindeutig eine Verbringungsleistung!?
    Aber verstehe ich das richtig, dass die 24 Std. Grenze nirgendwo beschrieben ist? Denn wenn man sich inoffiziell eine 24 Std. Grenze setzt, die es eigentlich nicht gibt, so kann ich bei den beiden Fällen, bei denen mehr als 24 Std. zwischen Entlassung und Aufnahme liegen, ja doch eine Verlegung argumentieren?

    Grüße
    West

  • Hallo West,

    von eindeutig möchte ich hier nicht sprechen.

    An der 24 Stunden Grenze jedoch würde ich nicht starr festhalten wollen.Auch im Leitfaden ist ja von \"in der Regel innerhalb von 24 Stunden\" die Rede.

    In den Focus der Betrachtung sollten Sie die Frage stellen, ob es um eine definierte Drittleistungserbringung im Sinne einer Untersuchungs- oder Behandlungsmanahme ging. Wenn dem so ist, würde ich dies als Verbringung werten.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo D.Duck,

    ja Sie haben Recht, wenn man sich immer nur starr an die Gegebenheiten hält, raucht man sich schnell auf und das Leben miteinander wird schwerer als man es eigentlich haben müßte... :noo:

    Es handelt sich meiner Meinung nach um eine Drittleistung und ist somit als Verbringung zu werten.

    Vielen Dank für Ihre Entscheidungshilfe

    Grüße aus dem Norden

    West

  • Hallo!

    In NRW beispielsweise steht im Vertrag nach § 112 SGB V, dass die Fälle, die innerhalb von 24 Stunden wieder zurückverlegt werden, als Verbringung zu werten sind. Vielleicht steht in dem Vertrag für Ihr Bundesland eine ähnliche Regel?

    Viele Grüße

    Winnie poor

  • Hallo Liebe Kolleg(inn)en,

    ich möchte keinen kalten Kaffe aufwärmen, aber wir wissen nicht , gegen wen wir argumentieren sollen.
    Folgender Fall:
    Pat. wird uns aus Krankenhaus XY zugeführt, Eintreffen 18,15 Uhr. Durchführung eines Herzkatheters am gleichen Tag noch und am nächsten Mittag 12,52 Rückverlegung ins KH XY.
    Nach meiner Erkenntnis Verbringung und auch die KK fordert diese und weist Rechnung zurück.
    Nun weist KH XY die Rechnung ebenfalls zurück mit folgenden Wortlaut:
    \"Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass o.g. Pat von unserem Haus in Ihre Klinik zur weiteren Diagnostik und Therapie verlegt und später in unser Haus zurückverlegt wurde. Dies geht aus den jeweiligen Entlassungsberichten hervor.
    Nach unserer Auffassung ist eine solche Abrechnung des Behandlungsfalles nicht richtig. Ob eine Verlegung oder Verbringung erfolgt ist, ist an den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Im Falle einer Verlegung scheidet der Patient aus den stat. Behandlungsabläufen und der Gesamtverantwortung des abgebenden Krankenhauses aus und wird in die stat. Abläufe des aufnehmenden KH durch Behandlung, Unterbringung und Verpflegung integriert. Bei der Verbringung nimmt das KH im Rahmen des stat. Aufenthaltes die Leistungen externer Dritter mit der Folge in Anspruch, dass die Kosten durch die allgemeine Krankenhausvergütung abgegolten sind.
    In diesem Fall hat unser haus den patienten in die Gesamtverantwortung Ihres hauses abgegeben, was der definition der verlegung entspricht. Es war (ex-ante betrachtet) nicht beabsichtigt, den Pat. innerhalb von 24 Std. rückzuverlegen. Der Pat. wurde demnach auch in die stat. Abläufe Ihres Hauses durch behandlung, Unterbringung und Verpflegung integriert.
    Da jedes Krankenhaus selbständig mit der Kasse abrechnet, senden wir die Rechnung zu unserer Entlastung zurück.\"
    Wenn ich den vorstehenden Trad richtig verstanden habe, handelt es sich um eine Verbringung und KH XY hat die Rechnung für den Katheter zu erbringen.
    Die Krankenkasse argumentiert:
    \"Bei der in Rechnung gestellten Behandlung vom.... handelt es sich um eine Verbringung, da die Verlegung vom KKH XY und die anschl. Rückübernahme in das KKH XY innerhalb von 24 Std. erfolgte und somit definitionsgemäß eine Verbringung vorliegt.
    Die Behandlung vom.... sind somit eine vom KKH XY veranlasste Leistung Dritter und daher mit der vom einweisenden und rückübernehmenden KKH XY bei der KK abgerechneten DRG abgegolten.
    Grundlage hierfür ist § 2 Abs.2 Nr.2 des Krankenhausentgeldgesetzes.\"

    Wie können wir argumentieren und bleiben wir jetzt auf unseren Kosten sitzen? Wir wollen aus diesem KH ja auch wieder mal einen Pat. zum HK aufnehmen!
    Bisher haben wir immer vermieden, einen Pat. unter 24 Std. zu behalten, aber aus Bettenmangel war das in diesem Fall nicht möglich.

    Viele Grüße aus dem sonnigen Brandenburger Land !

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Forum,

    habe vergessen, dass es sich um einen Fall aus 2004 handelt. Ist aber nach meiner Meinung unerheblich!

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Mikka,

    Verbringung ist Verbringung. Sie schildern den typischen Fall einer Verbringung.

    Spitze Frage am Rand: Wenn Sie Bettennot haben, können Sie Ihre Abläufe schlank organisieren. Wenn kein Bettenmangel, lieber Abrechnung als Verlegung mit Kostenträger KK?

    In Gedanken an unser Gesamtsystem erinnern sende ich einen

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Forum und insbesondere Mikka,

    mal eine ganz bescheidene Frage: War hier wirklich nicht die direkte Rückverlegung nach der Herzkatheteruntersuchung geplant?

    Ich vermute doch mal ja oder liege ich da falsch?

    MFG

    Mr. Freundlich