HD bei amb. Leistung und stat. Aufnahme wegen Komplikation

  • Folgendes Szenario:
    Amb. Abtragung eines Colonpolypen (Adeno Ca.) - Interventionelle Perforation des Darms - direkte stationäre Aufnahme mit notwendiger Rektumresektion

    Von uns wurde der Kolonpolyp zur HD, welches vom MDK jedoch nicht akzeptiert wird. Dieser wünscht die T81.2 (Versehentl. Stich-oder..). Diese wurde von uns als ND kodiert.
    In einer ersten Stellungnahme berufen wir uns auf eine Festzetzung des Bundesschiedsamtes vom 18-03-05 §7(Vergütung)zum §115b Abs. 1 SGB V.
    Gibt es noch weitere argumentative Hilfestellungen oder liegen wir vielleicht falsch.
    :sterne:

    mfg

    medico :)

  • Hallo medico,

    über die Suchfunktion und passende Begriffsangabe finden Sie Hilfe im Archiv, z. B. hier (incl. weiterer Links)

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Guten Tag,
    wir denken,daß dem MDK recht zu geben ist.
    Sie hätten den Patienten nicht stationär zur Colo aufgenommen.Ihr Plan war,dies ambulant durchzuführen.Der Patient wurde wegen einer aufgetretenen Komplkation aufgenommen.Dies is der richtige Code.
    Viele Grüße

  • Hallo zusammen,

    ich hatte mal wegen einem ähnlichen Problem im Forum nachgelesen und bin auf folgendes gestoßen:

    [c=crimson]Zitat:

    Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, kann aber im Einzelfall auch noch später erfolgen. Geht es zB um Fälle, in denen der operative Eingriff zwar nach den Regeln der Heilkunst ambulant vorgenommen werden darf, und wird er auch so geplant und durchgeführt, ist eine Entlassung des Patienten nach Hause noch am gleichen Tage nach der üblichen Ruhephase ausnahmsweise aber nicht möglich, weil wegen einer
    Komplikation im nachoperativen Verlauf eine ständige Beobachtung und weitere Behandlung über die Nacht hinweg angezeigt erscheint, liegt nunmehr eine - einheitliche - vollstationäre Krankenhausbehandlung vor. Dementsprechend gehen die Vertragsparteien ausweislich § 6 Abs 1 Satz 2 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 22. März 1993 (bzw § 7 Abs 2 des ab 1. Januar 2004 gültigen Vertrags) zutreffend davon aus, dass die Vergütung
    der im Katalog aufgeführten Leistungen dann nach dem KHG bzw der BPflV erfolgt, wenn der Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer ambulanten Operation \"stationär aufgenommen\" wird.

    http://www.bundessozialgericht.de Aktenzeichen B 3 KR 4/03 R


    ... ergibt sich hier nicht die Frage, ob der OPS-Kode für die ursprünglich geplante und zunächst auch begonnene ambulante Operation dann dem stationären Aufenthalt zuzuordnen ist ? Ist bei ex post - Betrachtung dann nicht auch als Hauptdiagnose die ursprünglich zur amb. OP führende Erkrankung zu kodieren (statt der Komplikation) ?

    M.E. Ja ! Denn: es liegt letztendlich eine \"einheitliche vollstationäre Krankenhausbehandlung\" vor, für die der Aufnahmeanlass vor der Komplikation zu suchen ist...[/code]


    Ich fand das sehr aussagefähig.

    Grüße

    Mikki

  • Hallo Forum,
    ich habe heute einen Fall zum o.g. Thema.
    Patientin ambulant zur Abrasio aufgenommen. Bei Narkoseeinleitung Erbrechen und Aspiration (Abrasio noch durchgeführt)
    Aus diesem Grund Aufnahme auf die ITS.
    M.E. und nach Definition der Hauptdiagnose müsste die Aspiration hier Hauptdiagnose sein.
    Herr Selter hatte sich im Forum diesbezüglich schon einmal an das Inek gewandt.
    Gibt es schon Antworten?
    Ich danke im Voraus und grüße aus dem sonnigen Osten des Landes
    Nastie :sonne:

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    gibt es:

    Demnach sind für Fälle, die nach einer nach § 115 b geplanten Behandlung aufgrund einer Komplikation stationär aufgenommen werden, in der Gesamtbetrachtung die Deutschen Kodierrichtlinien anzuwenden. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen die Diagnose als Hauptdiagnose zu verschlüsseln ist, die \"hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist\".

    War also beispielsweise wegen einer Fehlbildung der Mamma ( Q83.8 ) ein Eingriff nach § 115 b geplant und durchgeführt worden und kam es postoperativ wegen einer Hypotonie zur stationären Aufnahme, so ist Q83.8 als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,
    ich danke für die schelle Antwort.
    Wenn ich aber einwerfen darf, hauptsächlich für die Veranlassung der stationären Behandlung verantwortlich war doch in ihrem Fall auch die p.o. Komplikation.
    Der Eingriff an der Mamma wäre ja offensichtlich ambulant durchgeführt worden.
    Sicher habe ich ihre Ausführungen falsch ausgelegt.
    Danke nochmal und beste Grüße
    Nastie

  • Guten Tag Nastie, nochmal guten Tag Herr Selter,

    Zitat


    Original von Nastie:

    Wenn ich aber einwerfen darf, hauptsächlich für die Veranlassung der stationären Behandlung verantwortlich war doch in ihrem Fall auch die p.o. Komplikation.
    Der Eingriff an der Mamma wäre ja offensichtlich ambulant durchgeführt worden.
    Sicher habe ich ihre Ausführungen falsch ausgelegt.


    Der Widerspruch ist auch andernorts schon aufgefallen. Er stammt allerdings nicht von Herrn Selter.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Nastie,

    ich habe die Antwort des InEK dargestellt. Dies beinhaltet auch das vom InEK verfasste Beispiel. Es sind somit nicht meine Ausführungen, sondern nur die des InEK.
    Ich werde diesbezüglich keine neue Anfrage dort einreichen (habe einen über 14 monatigen Schriftwechsel gehabt). Falls hier noch weiterer Klärungsbedarf besteht, wäre es sinnvoll, sich mit einem eigenen (konkreten) Beispiel an das Institut zu wenden.