Guten Abend, liebes Forum,
heute beschäftigt mich folgendes Problem, noch dazu gleich zweimal bei unterschiedlichen Patienten und unterschiedlichen KK.
Ein alkoholkranker Patient kommt in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand (C2-Intox = F10.0) zur Aufnahme und wünscht bereits bei Aufnahme eine Entgiftungsbehandlung wegen seiner Alkoholkrankheit (=F10.2). (Das passiert ja gar nicht so selten, dass sich die Patienten vor einer solchen Maßnahme nochmal richtig \"Mut\" antrinken.)
Die Behandlung wird entsprechend nach Abklingen des akuten Rausches mit Distra und Clonidin in ausschleichender Dosierung durchgeführt, im einen Fall musste der Pat. sogar wegen eines Entzugssyndroms einige Tage intensivmedizinisch betreut werden.
Kodiert wurde folgendermaßen:
Aufnahmediagnose: F10.0
Entlassdiagnose: F10.2, ND:F10.0
Dies führt uns in die DRG V62Z
Die KK ist nun der Meinung, dass die Alkoholintox. (F10.0) auch die HD bei Entlassung sein müsse, was in die niedriger bewertete DRG V60B führt.
Wir meinen dagegen, dass die Alkoholkrankheit die HD ist, da sie ja bereits von Anfang an bestand und das ganze therapeutische Regime bestimmt hat.
Frage:
1) Wer hat Recht?
2) Sollte man bei einer derartigen Konstellation gleich von Anfang an die F10.2 auch als Aufnahmediagnose verschlüsseln, um diese Frage gar nicht erst entstehen zu lassen? oder
3) Sollte man einem bei Aufnahme volltrunkenen Patienten gar nicht glauben, dass er eigentlich entgiftet werden will?
Wer hilft mir mit gutgemeinten Argumentationen?
Herzlichen Dank und freundliche Grüße aus Unterfranken
J.Kistler