Abrechnung von Simultaneingriffen

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben folgenden Fall

    Patient hat eine Hauptdiagnose z.B. S63.3 und die OPS 1-697.3 und die 5-812.b (Arthroskopie)

    kann ich in diesem Fall zu der 31144 (ASK) auch die 31148 (Zuschlag diagnostische ASK) in die Abrechnung einfließen lassen?
    Muss ich bei der Abrechnung von 2 und mehr OPS sonst noch etwas beachten?

    Worauf sollte ich grundsätzlich achten, wenn eine oder meherer OPS hinterlegt sind?

    Gruß

    Frank Reza

  • Hallo Herr Reza,

    die Zuschläge in Kapitel 31 können nur bei einigen Leistungen der Kategorie 7 sowie bei Simultaneingriffen abgerechnet werden.

    Laut Präambel Anhang 2 Nr. 3 liegt ein Simultaneingriff vor, wenn unterschiedliche Diagnosen und gesonderte operative Zugangswege vorliegen. Trivalbeispiel: Phimose- und Rachenmandelnoperation während einer OP.

    Da ich kein Arzt bin, kann ich das in Ihrem Beispiel nicht beurteilen. Sollte allerdings kein gesonderter operativer Zugangsweg vorliegen, können Sie auf keinen Fall den Zuschlag 31148 abrechnen.

    Ich hoffe, dass ich Ihnen dennoch ein wenig habe helfen können.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Killmer,

    sofern ein Simultaneingriff vorliegt und die kalkulatorische Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffs um 15 Minuten überschritten wird, dann kann man einen oder ggf. mehrere Zuschläge abrechnen.

    Unter ökonomischen Gesichtspunkten kann es bei einem Simultaneingriff also besser sein, einige wenige Minuten länger zu operieren. :noo: Unter medizinischen Gesichtspunkten ist dies selbstverständlich indiskutabel.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Schönen guten Tag an die \"EBM-Experten\"

    Ich habe eine Frage zu der Gebührenposition 31148: Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31141 bis 31146 bei Simultaneingriffen sowie zu der Gebührenordnungsposition 31147:

    Kann ich diese Ziffer abrechnen beispielsweise bei einer Arthroskopie mit Meniskusresektion und Knorpelglättung (2 ICD, 2 OPS, ggf. weiterer Zugang für Instrument) oder bei einer Hysteroskopie und Abrasio (hier eher nicht da kein Zugang? )

    Wer kann mit die Kriterien für die 31148 noch einmal für \"nicht EBM-Insider\" erklären?

    Vielen Dank,

  • Hallo Herr Schaffert,

    hier eine kleine Übersicht. Vieleleicht hilft diese weiter...

    2.1 Präambel EBM 2009

    Erfolgen mehrere operative Prozeduren unter einer Diagnose und/oder über einen gemeinsamen operativen Zugangsweg, so kann nur der am höchsten bewertete Eingriff berechnet werden. Bei Simultaneingriffen (zusätzliche, vom Haupteingriff unterschiedliche Diagnose und gesonderter operativer Zugangsweg) kann die durch das OP- und/oder das Narkoseprotokoll nachgewiesene Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffes durch die zusätzliche Berechnung der entsprechenden Zuschlagspositionen berechnet werden. Die berechnungsfähige Höchstzeit bei Simultaneingriffen entspricht der Summe der Zeiten der Einzeleingriffe. Als Berechnungsgrundlagen für Simultaneingriffe gelten folgende Zeiten:
    – Kategorie 1: 15 Minuten,
    – Kategorie 2: 30 Minuten,
    – Kategorie 3: 45 Minuten,
    – Kategorie 4: 60 Minuten,
    – Kategorie 5: 90 Minuten,
    – Kategorie 6: 120 Minuten.

    In der Nr. 3 der Präambel sind die formalen Kriterien für die Berechnung von Simultaneingriffen aufgeführt. Aber: es ist auch möglich unter einer Diagnose und „einem“ Zugangsweg einen Simultaneingriff abzurechnen. So z.B. mit dem OPS 5-895.34 „radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe der Haut“ mit einer lokalen Lappenplastik nach OPS 5-903.304 bei einem Basaliom der Nase mit Lappenplastik von der Wange zur Nase (evtl. auch transplantiert).

    Bei der Berechnung von Zuschlagspositionen für die Erbringung von Simultaneingriffen gemäß der Präambel 2.1 Nr. 3 des Anhangs 2 zum EBM ist – sofern die Teileingriffe unterschiedlichen Unterabschnitten des Kapitels 31.2 des EBM zugehören – die am höchsten bewertete Zuschlagsposition 31xx8 der für den Simultaneingriff relevanten Unterabschnitte in Anrechnung zu bringen.
    Maßgeblich für die Berechnung der Zuschlagspositionen für Simultaneingriffe nach der Präambel 2.1 Nr. 3 zum Anhang 2 zum EBM ist nicht die Überschreitung der kalkulatorischen Schnitt-Naht-Zeit der Kategorie des Haupteingriffs, sondern die Überschreitung der tatsächlichen Schnitt-Naht-Zeit des jeweiligen Haupteingriffes.
    Aus diesen beiden Beschlüssen ergibt sich somit, dass am Ende der tatsächlichen Schnitt-Naht-Zeit (SNZ) der Hauptoperation der/die zeitgetaktete/n Simultaneingriff/e (je 15 Minuten SNZ) beginnt bzw. beginnen. Bei einer SNZ von 45 Minuten für den/die Simultaneingriff/e würde dies mit der Nr. 31xx8 mal 3 als Zuschlag zum Haupteingriff berechnet.
    Ein Simultaneingriff setzt eine gesonderte Diagnose und/oder einen gesonderten Zugangsweg voraus. Die gesonderte Diagnose ist schon bei seiten- oder etagendifferenter Lokalisation gegeben (z.B. Basaliom des Gesichtes und des Oberschenkels).

    Simultaneingriffe
    Ein Simultaneingriff (Simultan-Operation) liegt dann vor, wenn mindestens zwei verschiedene, eigentlich eigenständige Operationen (unterschiedliche Diagnosen, unterschiedliche OPS-Nummern) in derselben Narkose erfolgen.
    Diese können von einem oder mehreren Operateuren erbracht werden, zeitgleich oder nacheinander. Beispielsweise führt der HNO-Arzt eine Adenotonsillektomie und der Urologe eine Zirkumzision durch.
    Ein Simultaneingriff kann aber auch dann vorliegen, wenn eine Operation an unterschiedlichen Organen (z.B. Eierstock oder Blinddarm) erfolgt. So im Rahmen endoskopisch oder mikroskopisch gestützter Eingriffe in der Bauchhöhle. Ein weiteres Beispiel sind die HNO-Ärzte und auch Neurochirurgen, die über die Nase verschiedene Eingriffe z.B. an der Kieferhöhle (OP 1), der Keilbeinhöhle (OP 2), der Keilbeinhöhle mit den Simultaneingriffen Kieferhöhle und Muschelresektion (OP 3) oder der Hypophyse (OP 4) durchführen.
    In diesen Beispielen liegen für jede Operation unterschiedliche Diagnosen vor. Diese Eingriffe können einzeln oder kombiniert erbracht werden.
    Für diese Eingriffe (Operationen) und die Simultaneingriffe sind die 16 Punkte der Präambel 2.1 des Bereiches VI, Anhang 2 zu beachten.

    Gruß

    Sven Lindenau