• hallöchen :)

    es gibt da eine frage, die ich hab.

    meist muss den krankenkassen doch der einweisungsschein der patienten zugeschickt werden. gibt es denn ein gesetz, in dem das festgelegt ist, das man die einweisungscheine zu den kassen schicken muss?

    vielen dank schon mal im voraus
    lg katha :)

  • Hallo Katha,

    die Rechtsgrundlage für die Übersendung des Einweisungsscheins findet sich recht gut versteckt am Ende von Ziffer 1.2.1 der Anlage 5 zur § 301 Vereinbarung - wörtlich: \"Der durch den einweisenden Vertragsarzt auszustellende Vordruck \"Verordnung von Krankenhausbehandlung\" (Einweisungsschein) ist an die zuständige Krankenkasse zu schicken.\"

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo Katha,

    die Vereinbarung beruht auf § 301 III SGB V. Die Anlage 5 Ziff. 1.2.1 zur § 301 Vereinbarung ist dann eben Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Übersendung des Einweisungsscheins.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo Katha,

    aus der Praxis ist mir bekannt, dass es einige Krankenkassen gibt, die - unabhängig von der von Herrn Mährmann genannten klaren Rechtsgrundlage - auf die Übersendung der Verordnungen/Einweisungsscheine völlig verzichten; andere Krankenkassen sind damit einverstanden, wenn ihnen die Verordnungen \"nur\" in regelmäßigen Abständen - zum Beispiel einmal im Monat - übersandt werden.

    Es lohnt sich also möglicherweise, den Kontakt zumindest zu den Großkassen zu suchen.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Forum,

    ich knüpf mal einfach an dieses alte Thema an, weil es sich auch hier um Einweisungsscheine dreht.

    ich habe die Information erhalten das (in Bayern) die Übermittlung von Verordungen für KH-Behandlungen an die KK nicht mehr erfolgen sollte. Als Grund hierfür werden die fehlenden Landesverträge genannt. Wenn diese fehlenden Verträge wirklich der Grund für dieses Geschehen sein sollten (was ich persönlich sehr bezweifle) warum setzt man das erst jetzt um?

    Für mich selbst löst dieser Vorgang schon am Montag morgens nur ein Kopfschütteln aus...Vielleicht ist ja doch jemand von der KH-Seite dabei der dieses Vorgehen "plausibel" erklären kann!


    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,
    den Stein ins Rollen gebracht hat eine KK, die mit einem Schreiben auf der Übermitlung bestanden hat mit folgender Begründung:
    Zitat:"Wir möchten Sie davon in Kenntnis setzen, dass wir im Zuge der Intensivierung unseres Prüfverfahrens mit sofortiger Wirkung um die Übermittlun des Einweisungscheines bitten.

    Bei einer solchen Ankündigung treten dann "automatisch" die "Abwehrmechanismen" zur Vermeidung der Intensivierung des Prüfverfahrens in Kraft. Plausibel genug?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Hr. Horndasch,

    erstmal vielen Dank für die Antwort, daß eine KK dahintersteckt war mir auch bekannt, detailliert zw. "Intensivierung der Prüfverfahren" wusste ich nicht.

    Mir bereitet es trotzdem Kopfschmerzen weil ich der Auffassung bin, daß eine vorliegende Verordnung nicht zu einer Intensivierung beiträgt sonder vielmehr eine unnötige Fallprüfung verhindert.

    Die Auffassung dieser besagten KK, welche durch das Vorliegen der Verordnung eine Intensivierung betreiben will, ist für mich daher auch nicht nachvollziehbar.

    Meinerseits kann ich nur bestätigen das der Einweisungsschein eine wichtige zusätzliche Information nebst 301-Daten dargestellt hat. Von einer Erhöhung der Prüfquote kann für mich keine Rede sein. Im Gegenteil, daß nicht vorliegen der Verordnung könnte eine Erhöhung der Quote auslösen. Aber wenn rechtlich abgesichert (durch nicht vorliegende Verträge), dann halt ohne diese Belege...

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo zusammen,

    da möchte ich auch noch meinen Senf dazu geben. Wenn es eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Einweisungsscheine gibt und das haben wir ja weiter oben schön herausgearbeitet, dass dies die Vereinbarung zu § 301 SGB V ist und eben nicht etwaige Landesverträge nach § 112 SGB V, dann sind mir "Abwehrmechanismen" nicht geheuer. Worauf beruhen diese "Abwehrmechanismen" und mit welcher Begründung wird die Übersendung verweigert? Schließlich handelt es sich bei der genannten Vereinbarung um eine Vereinbarung zwischen der DKG und dem GKV-Spitzenverband. Bedeutet dass dann, dass diese bilateralen Abkommen auch nichts mehr wert sind, wenn es KH gibt, die dagegen nach Lust und Laune verstoßen!

    Finde ich nicht gut! :thumbdown:

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Forum,

    @Herr Bauer: Finde ich auch nicht gut! Bzgl. Ihres Beitrags bleibt mir nur eins "Respekt"!!!

    und nun gehts schon in die nächste Runde bzgl. der Einweisungsscheine,

    aufgrund der fehlenden Verordnungen sehen wir uns genötigt die vorstationären Rechnungen (analog § 115a Abs. 1 SGB V) an das KH zurückzuweisen. Das KH zeigte sich erstaunt, ignoriert jedoch die angeführte Rechstgrundlage und gibt an es "genüge" wenn der Einweisungsschein im KH vorliegt. Tja, da fehlen einem schlichtweg die Worte und mir fällt eigentlich nur noch ein Spruch ein, "wer jemand anderen eine Grube gräbt..."

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz