Nachträgliche Kürzung der VD

  • Hallo Forum,

    wir bitten um Hilfe bei folgedem Sachverhalt:

    Ein 90jähriger fitter Patient wurde zum Aggregatwechsel (2-Kammer-Herzschrittmacher) aufgenommen. Im Vorfeld wurde telefonisch geklärt, dass brady-kardisierende Medikamente pausiert wurden. Der Patient wurde einen Tag vor der Operation aufgenommen und einen Tag nach der Operation wieder entlassen (2 Ta-ge Verweildauer). Abgerechnet wurde die DRG F26Z ohne Abschläge.
    Die Krankenkasse will uns nachträglich einen stationären Tag streichen, so dass wir die DRG mit 1 Abschlagstag berechnen müssten. Der Erlös würde dann unter dem Einkaufpreis des Aggregates liegen.

    Medizinisch ist eine längere Liegedauer kaum begründbar.

    Gib es noch andere Möglichkeit die Reduzierung der Verweildauer zu verhindern?

    Mit freundlichen Grüßen

    J. Beck

  • Hallo Herr Beck,

    wenn Ihr Patient bei stat. Aufnahme über den Eingriff noch nicht aktenkundig aufgeklärt war, so sagt das Gesetz, 24 Stunden vorher.
    War Ihr Pat.nicht in der Lage, vorher einen ambulanten Konsil wahrzunehmen z.B. wegen zu langem und beschwerlichen Anfahrtsweg zum Krankenhaus oder hatte der Hausarzt keinen Aufklärungsbogen, dann ist das ein Grund, den Pat.auch einen Tag vorher aufzunehmen und Voruntersuchungen wie Rö-Thorax, Blutabnahme, SM-Abfrage vorzunehmen.
    Komplikationen wie Einblutungen, Haematome, unklare Temperaturen, aber auch eine Schrittmachertestung am 1. p.o. Tag ist gegeben.

    Ich hoffe etwas geholfen zu haben!

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Mikka,

    haben Sie den mit Ihrem Vorgehen Glück bei den Kassen?
    Wir haben leider auch eine Kardiologie. Da ich frisch hier in Gütersloh angefangen habe, knallen mir neben den Altlasten auch die Fälle der Kardiologie auf die Füsse.

    Bis jetzt habe ich in keiner geprüften Akte etwas Entlastendes für uns gefunden. Die Dokumentation ist -vorsichtig ausgedrückt- schlecht.

    Da wird die Beweislage mehr als ungünstig

    Grüsse aus Gütersloh

    Christoph Höwner
    FA f. Innere Medizin
    Med. Informatik

    Med. Controlling
    Städt. Klinikum Gütersloh

  • Hallo Herr Höwner,

    die Dokumentation ist nun mal das \"Zünglein an der Waage\". Schlechte Dokumentation - schlechte Karten beim MDK. Da wird Ihnen nicht viel übrigbleiben als klein beizugeben und aus Ihren Fehlern zu lernen.
    Pflege und Ärztlicher Dienst sollten mal mit Gewinn-Verlustrechnungen konfrontiert werden. Auch wir mussten so vorgehen, erst dann wurde überhaupt begriffen, wovon wir als Controler sprechen.
    Wenn wir auch in den Akten nachweislich Argumentationspunkte finden, dann können wir oft den MDK überzeugen. Zugegeben, es ist manchmal sehr schwer und man muß auch mal findig sein. Aus medizinischer Sicht sollte ein Fall von Aufnahme bis Entlassung \"wasserdicht\" sein.
    Ein Wundermittel um DRG-Änderungen, Verweildauerkürzungen und anderem zu verhindern gibt es leider nicht.
    Der Fall steht und fällt nunmal mit Dokumentation und Kodierung!

    Schönen Tag noch!
    12 Grad und Dauerregen in Brandenburg :(

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Zitat


    Original von Mikka:

    wenn Ihr Patient bei stat. Aufnahme über den Eingriff noch nicht aktenkundig aufgeklärt war, so sagt das Gesetz, 24 Stunden vorher.
    War Ihr Pat.nicht in der Lage, vorher einen ambulanten Konsil wahrzunehmen z.B. wegen zu langem und beschwerlichen Anfahrtsweg zum Krankenhaus oder hatte der Hausarzt keinen Aufklärungsbogen, dann ist das ein Grund, den Pat.auch einen Tag vorher aufzunehmen und Voruntersuchungen wie Rö-Thorax, Blutabnahme, SM-Abfrage vorzunehmen.
    Komplikationen wie Einblutungen, Haematome, unklare Temperaturen, aber auch eine Schrittmachertestung am 1. p.o. Tag ist gegeben.

    Hallo Mikka,
    können Sie vielleicht den Gesetzestext konkret benennen?
    Danke und Gruß
    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader,

    leider NEIN. Mir ist das auch nur vom Hören und Sagen bekannt.
    Vieleicht weis es hier jemand im Forum. Würde mich auch brennend interessieren!

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Höwner!

    Aus eigener Erfahrung kann ich Ihnen mitteilen, daß ein präoperativer Tag bei einer elektiven LHK von vielen Kassen nicht mehr übernommen wird. Wir sind schon froh, wenn diese die stationäre Behandlung bezahlen. Die LHK gehört zum ambulanten Potential gemäß § 115 SGB V.

    Eine Dokumentation gemäß GAEP-Kriterien sollte in o. g. Fällen grundsätzlich erfolgen.

    Mit freudlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer,

    ja, auch uns drängen die Kassen zur ambul. Behandlung. Bisher ist es aber noch eine \"Kann-Bestimmung\" und da sollten wir uns auch entsprechend stark machen, wo es notwendig ist. Richtig ist, dass Prästat. Tage nach möglichkeit weggekürzt werden, es gibt zur Zeit aber immer noch genügend Ausnahmen.

    Schönes Wochenende!

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

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    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Herr Schrader,

    das können Sie in keinem Gesetz finden, weil es eine von der Gerichtsbarkeit entwickelte Norm ist. Zu diesem Thema gibt es z.B. von diversen Ärztekammern sehr informative Broschüren. Hier ein Zitat aus einer solchen Broschüre der ÄK BW:

    Zitat

    Zeitpunkt der Aufklärung

    Der Arzt muss den Patienten vor jeder diagnostischen und/oder therapeutischen Maßnahme aufklären, weil das Selbstbestimmungsrecht des Patienten grundsätzlich Vorrang vor der ärztlichen Hilfeleistungspflicht hat und deshalb jeder Patient vor jeder ärztlichen Maßnahme einwilligen muss. Der Patient ist über seine Diagnose, die Prognose, den Verlauf der ärztlichen Maßnahme in Bezug auf Art, Umfang, Durchführung des Eingriffs sowie über das mit der ärztlichen Maßnahme verbundene Risiko zu unterrichten. Dies hat so zu geschehen, dass dem Patienten bis zum Beginn der beabsichtigen Maßnahme noch eine ausreichende Überlegungsfrist verbleibt. Denn seine Einwilligung ist nur rechtmäßig, wenn er zuvor hinreichend die Argumente für und gegen die ärztliche Maßnahme abwägen konnte. So muss der Arzt dem Patienten bei schwer wiegenden Maßnahmen, wie z. B. operativen Eingriffen, mindestens einen Tag zuvor aufklären (BGH, Urteil vom 07.04.1992, NJW 1992, S. 351). Bei geplanten Operationen sollte die Aufklärung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung erfolgen, sofern die für die Operationsindikation erforderlichen Voruntersuchungen schon vorliegen.

    Werden beim Patienten weniger schwer wiegende ärztliche Maßnahmen erforderlich, kann noch am Tag der Maßnahme aufgeklärt werden. (Beispiel: Aufklärung über kleinere operative Eingriffe, die ambulant durchgeführt werden). Nicht rechtzeitig ist die Aufklärung jedoch, wenn sie direkt vor der Maßnahme geschieht und dem Patienten der Eindruck vermittelt wird, er könne sich nicht mehr gegen die ärztliche Maßnahme entscheiden (BGH, Urteil vom 14.06.1994, MedR 1995, S. 20).

    MfG,
    M. Achenbach