Vorstationär und Weiterbehandlung in anderem Krankenhaus

  • Liebes Forum,
    Patient wird unter einer neurologischen Verdachtsdiagnose vom Hausarzt in unsere Klinik eingewiesen. Die Diagnostik erbringt ein internistisches Problem und der Patient wird nach 2 Stunden in ein anderes Krankenhaus verlegt. Handelt sich um einen Abklärungsfall/ prästationäre Behandlung oder kann nur über einen Notfallschein (Ambulanz verfügt nicht über eine Kassenzulassung)abgerechnet werden.
    MfG
    R.Adams

  • Hallo Herr Adams!

    Wurde der Patient eingewiesen, können Sie Ihn vorstationär abrechnen.
    Liegt kein Einweisungsschein vor, kann eine Abklärungsuntersuchung abgerechnet werden.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Adams,

    ich schließe mich Herrn Kilmer an, wir rechnen diese Behandlung auch als vorstationäre Behandlungen ab. Die Vorraussetzung sind erfüllt, da die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung ja von Ihnen überprüft wurde. Weiter Voraussetzung ist natürlich das Vorliegen einer Einweisung.

    Mit freundlichen Grüßen aus Unna

    H. Hypki

  • Hallo Forum,
    warum denn vorstationär? Sie haben den Patienten doch in den Krankenhausbetrieb eingegliedert. Eine stationäre Behandlung ist begründet, also rechnen Sie die DRG mit Verlegungsabschlag ab. Sie müssen den Patienten ja nicht in \"Ihren\" Krankenhausbetrieb eingliedern.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Herr Fischer!

    In NRW gibt es \"leider\" noch einen teilweise gültigen Landesvertrag. In diesem wird die beschriebene Situation ebenfalls geregelt. Hiernach wäre der Fall vorstationär zu berechnen.

    Wie dies in anderen Bundeländer aussieht weiß ich nicht. Ob wirklich eine Eingliederung in den Krankenhausbetrieb stattgefunden kann ich nicht beurteilen.

    Gegen das Gutachten und die Entscheidung der Krankenkasse müßten Sie im Zweifelsfall klagen

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo gefi,

    Zitat


    Original von gefi:
    Sie haben den Patienten doch in den Krankenhausbetrieb eingegliedert. Eine stationäre Behandlung ist begründet, also rechnen Sie die DRG mit Verlegungsabschlag ab. Sie müssen den Patienten ja nicht in \"Ihren\" Krankenhausbetrieb eingliedern.

    selbstverständlich müssen Sie den Patienten in Ihren Krankenhausbetrieb eingliedern, wenn Sie eine stationäre Behandlung abrechnen möchten.

    Schönen Arbeitstag

    Mr. Freundlich

  • Guten Morgen Mr. Freundlich,
    wenn der Patient stationär aufgenommen wurde und die stationäre Behandlung begründet war, ist ja eine Eingliederung in den Krankenhausbetrieb erfolgt, auch wenn es nur zwei Stunden waren. Dafür gibts ja auch Verlegungsabschläge. Im o.g. Fall scheint ja die Notwendigkeit stationärer Behandlung unzweifelhaft.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Gefi,

    die Frage ist, was bedeutet eigentlich \"Eingliederung in den Krankenhausbetrieb\"?

    Ich denke, dass man hier hervorragend darüber diskutieren kann und wünsche mir ehrlich gesagt mal eine klare gesetzliche Regelung durch den Gesetzgeber was denn darunter zu verstehen ist.

    Solange eine derartige Regelung aber noch nicht besteht, werden die beiden Vertragsparteien wohl noch viel darüber zu debattieren haben, ob bei einem extrem kurzen Aufenthalt die Eingliederung in der Krankenhausbetrieb erfolgt ist oder nicht vgl. hier

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Forum,

    ich schließe mich da Mr.Freundlich an.

    Sofern man sich nicht der formal korrekten Begriffsdefinitionen z.B. einer „Eingliederung in den Krankenhausbetrieb“ oder „Verweisung“ bedient bzw. bedienen kann, sind solche Fälle schwer zu beurteilen.

    Ich weiß nicht, wie es in den anderen Landesverträgen aussieht, aber in BW
    hilft einem indirekt der § 5 des Landesvertrages, um eine systematische Abgrenzung vorzunehmen.


    Da heißt es:

    „Wird bei der Erstuntersuchung festgestellt, dass

    a) keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist oder

    b) die Behandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist (Verweisung)


    richtet sich die Vergütung…“ nach § 115a SGB V – also vorstationäre Abrechnung.


    Wenn Sie das nun richtig interpretieren, so können Sie auch Minutenaufenthalte abrechnen.

    Nehmen wir an, es findet eine Notfall-Aufnahme statt, bei der mit der Erstuntersuchung eindeutig klar wird, dass der Patient der Krankenhausbehandlung und der sofortigen stationären Aufnahme bedarf, zudem jedoch eine Verlegung des Patienten binnen kürzester Zeit in eine Spezialklinik vonnöten ist.
    Nehmen wir weiter an, es handelt sich um ein knappes Stündchen.

    Jetzt kommt es darauf an...

    - Wurde der Zustand des Patienten bis zur Verlegung \"lediglich\" überwacht, so ist der Fall wie ein vorstationärer abzurechnen.

    - Wurde aber zwischenzeitlich eine dringende Intervention erforderlich (Injektion, Intubation etc.), so hat man bereits mit der Behandlung/Therapie begonnen, die dann nach der Verlegung in das andere Krankenhaus fortgesetzt wird.

    Damit aber wäre die korrekte Abrechnung des verlegenden Krankenhauses eine DRG-Abrechnung.

    Der Fall eines eingwiesenen Patient, dessen stationäre Behandlungsbedürftigkeit zwar bestätigt wird, dennoch die zeitliche Dringlichkeit der unmittelbaren stationären Aufnahme bzw. Versorgung durch das Ergebnis der Erstuntersuchung nicht bestätigt wird muss vorstationär ggf. gar ambulant (falls therapeutische Maßnahmen) abgerechnet werden.

    Gruß toku