Guten Morgen, insbesondere Frau Maas und Herr Dr. Leonhardt,
das Argument ist schon bestechend - :i_respekt: :d_zwinker: .
Aber:
1. macht die Begrifflichkeit \"vorstationäre Behandlung\" zumindest dann keinen Sinn, wenn sich keine vollstationäre Behandlung anschließt, denn es kann ja auch keine nachstationäre Behandlung ohne vorherige stationäre Behandlung geben (der war jetzt aber auch nicht schlecht, oder??? )
2. Indiz für meine These ist jedenfalls, dass einige Landesverträge spezielle Regelungen zur Abklärungsuntersuchung enthalten und hinsichtlich der Abrechenbarkeit ausdrücklich eine Analogie zur vorstationären Behandlung herstellen (wäre ja nicht nötig, wenn der
§ 115a dies bereits so eindeutig regeln würde)
3. Bleibt dann immer noch die Frage nach der Konstellation, die hier eingangs beschrieben wird. Die wird unter dem Begriff \"vorstationäre Behandlung\" vom § 115a schon wegen der abschließend aufgeführten Fristen nicht erfasst.
Und ich kann eines nicht tun - nämlich bei der Interpretation des § 115a SGB V die Fristen ignorieren und auch im Eingangsfall das Ganze vorstationäre Behandlung nennen, aber bei der Frage der Vergütung auf die strengen Fristen im § 115a verweisen, um die Behandlung so abrechenbar zu machen...
...denn § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG schließt die Abrechnung einer vorstationären Behandlung im Zusammenhang mit einer DRG-Fallpauschale aus. Die Frist steht da nirgendwo. Folglich muss der, der behauptet, dass eine vorstationäre Behandlung auch mehr als fünf Tage vor stationärer Aufnahme erfolgen kann, auch gegen sich gelten lassen, dass er sie nach o.g. Rechtsnorm nicht abrechnen darf.
Oder liege ich etwa schon wieder daneben??? :sterne: :d_pfeid:
Gruß,
ToDo