Rückverlegung aus Klinik außerhalb des DRG-Systems

  • Guten Morgen,

    Hier stellt sich die Frage ,ob der Rückverlegungspassus der FPV ( A-B-A ) auch dann gilt, wenn das Krhs B nicht nach DRGs abrechnet (Landesklinik).
    Für Hinweise bin ich dankbar.
    Gruß

    D. Lindner
    Arzt
    Leiter med. Controlling
    St. Marien-Hospital Düren

  • Schönen guten Tag Herr Lindner!

    Die Rückverlegungsregelung gilt zwar nur für das Krankenhaus, bei dem das KHEntgG und die FPV Anwendung finden, d.h. das DRGs abrechnet. Wie das Krankenhaus abrechnet, in dem der Patient zwischenzeitlich lag, spielt allerdings keine Rolle. Einziges Kriterium ist \"Krankenhaus\" im Sinne des KHG, worunter auch beispielsweise Psychiatrien, nicht aber Reha-Kliniken fallen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert, hallo liebes Forum,

    woher nehmen Sie die Behauptung, dass Reha-Kliniken nicht unter den Krankenhausbegriff des KHG fallen.
    Im Gesetzestext finde ich keine diebezügliche Einschränkung.

    Fazit für mich: Rückverlegung ist auch bei zwischenzeitlichem Reha-Aufenthalt möglich.

    Danke für Ihre Antwort

    Viele Grüße

    valdobbiadene

  • Hallo Herr valdobbiadene,

    nach meiner Kenntnis fallen nicht alle Reha-Kliniken unter KH-Begriff,sondern nur alle Kliniken der Früh-Reha-Phase B. Rückverlegung ist, wie Sie richtig sagen, auch bei Reha-Aufenthalt möglich, aber nicht in jedem Fall angezeigt.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo alle miteinander,

    Im SGB V § 109 Krankenhaus und § 111 Rehaeinrichtungen werden Ausführungen zur Erteilung des Versorgungsauftrages nach §108 SGB getroffen. Somit besteht schon ein Unterschied zwischen Reha und KH.
    Zu diesem Thema siehe auch hier im Forum Thema\" Verlegungsabschlag bei FRühreha B\" oder \"Verlegungsabschlag bei Verlegung in Reha\".
    Ich denke die dortigen Differenzierungen treffen auch bei der Rückverlegung a-b-a zu wenn b halt eine REha Einrichtung ist.
    Bei allen Regeln, die ich gefunden habe wird immer von Verlegungen und Krankenhäusern gesprochen. Eine \"Verlegung\" in die REHA ist eine Entlassung.
    Ausnahme Frühreha in einer dafür zugelassenen \"REHA\"- Klinik laut §109 SGB.
    Dazu am besten die Krankenhausgesellschaft des LAndes fragen.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo Forum,

    ich möchte das Thema hier nochmal aufgreifen, da ich keine eindeutige Antwort aus den Beiträgen zum Thema \"Verlegungsabschlag bei Klinik außerhalb des DRG-Systems\" etc. gefunden habe.
    Mein Problem ist etwas anders gelagert, da es um den Verlegungsabschlag bei Zugang aus einer Landesklinik geht (also BPflV -> KHEntG).
    Ich kann mich vage daran erinnern gelesen zu haben, dass es für ein KH aus dem KHEntG-Bereich keine Rolle spielt, ob der Patient aus einem KH nach BPflV oder KHEntG kommt. Der Verlegungsabschlag ist immer fällig.
    Wie sind die Meinungen des Forums dazu? Gibt es irgendwo etwas Schriftliches dazu?

    Gruß
    GeRo

  • Guten Tag Herr GeRo,

    Der Abschlag ist tatsächlich auch dann fällig, wenn es um eine Verlegung von oder in den Bereich BpflV geht. Ich berufe mich dabei auf den §3 abs. 4 der FPV 2007. Dieser bezieht sich allerdings auf Verlegungen zwischen den Entgeltbereichen innerhalb eines Hauses. Ich denke aber, dass das auch auf Ihr \"Problem\" anzuwenden ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens