Prozedur nicht im Katalog

  • Hallo Forum,

    mal eine grundsätzliche Frage die bereits für Einzelfälle diskutiert wurde.
    Patient wird ambulant operiert, bei der Abrechnung fällt aber auf das die angegebene Prozedur nicht im EBM Katalog enthalten ist. Also ist keine Abrechnug einer amb. OP möglich sondern nur über die Ermächtigung des Chefarztes (wenn vorhanden)- der Erlös ist dabei natürlich nie kostendeckend !!!

    Wie wird das denn im weiten Forumsland geregelt ?

    Soll ich jetzt als Arzt in der Ambulanz mir erst überlegen ok von der Ausdehnung der OP her kann ich das ambulant operieren, bevor ich aber einen OP Termin vergebe suche ich zunächst die OPS die ich für diese OP kodieren würde, schlage im EBM Katalog nach ob diese auch vorhanden ist und entscheide dann was zu tun ist.

    1. OPS ist enhalten -> supi Patient bekommt OP Termin

    2. OPS ist nicht enthalten -> ich mache es stationär, den Einspruch der Kasse inklusive

    3. Ich sage dem Patienten suchen Sie sich bitte jemanden der es Ihnen operiert, denn den Berag den ich mit der Kasse abrechnen kann ist leider nicht ausreichend sie bei uns zu operieren ?!? -> der reißerische Artikel in der Bild Zeitung kann ich mir schon vorstellen !!!

    Freue mich über Hinweise, vielleicht auch von mitlesenden Vertretern der KK ???

    vlg

    mare

  • Hallo Mare,


    ich kann Ihnen nicht ganz folgen. Sie sprechen von Operationen im KH.
    Diese dürfen sie durchführen, wenn sie im Katalog nach §115 enthalten sind. Und dann wird nach EBM abgerechnet. Wenn diese elektiven Eingriffe nicht im 115 er stehen können Sie nur über Ermächtigung abrechnen. Falls eine Einweisung vorliegt wenigstens vorstat. Pauschale.
    Sehe ich das jetzt falsch oder meinen Sie das damit?
    Schließe mich Ihrer letzten Frage aber voll an- wer kann weiterhelfen?

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo Hr. Neiser,

    genau das meinte ich. Es geht um Prozeduren die aus ärztlicher Sicht ambulant in unserem ambulanten OP Zentrum (Städtisches Klinikum)versorgt werden können und nicht im 115er aufgeführt sind.

    Ich meine dabei jetzt nicht irgendwelche Mini OPs die eine Schnitt-Naht-Zeit deutlich unter 15 min haben, sondern in unserem konkreten Fall erfolgte eine PE im Bereich des Fibula-Köpfchens bei Vd. auf malignen Prozess. Die derartige PE ist nur für die Hand und den Fuß im 115er enthalten, nicht für den Unterschenkel.

    Was bedeutet das ?
    Die PE im Bereich der Fibula ist \"einfacher\" als an der Hand und daher entfallen ?
    Oder soll das bedeuten, in diesem Fall ist eine stationäre Aufnahme möglich ?

    Meinen Kenntnisstand nach ist eine Abrechung über die Ermächtigung des Chefarztes deutlich geringer Vergütet und daher die Kosten der ambulanten OP nicht ausreichend liquidiert werden oder lieg ich da falsch ?

    freu mich über weitere Nachfragen / Kommentare

    mare

  • Hallo Herr Mare,

    Sie dürfen sich den AOP-Katalog nicht als ein wissenschaftlich generiertes Werk denken. Es ist eine Verhandlungslösung, in der jeder der drei Verhandlungspartner seine Interessen versucht hat durchzusetzen.

    Dass dies die Arbeit für Sie und Ihre Kollegen nicht einfacher macht, ist klar. Für die Abrechnung ambulanter Operationen nach §115b bedeutet das, dass Sie immer wieder in den Katalog schauen müssen. Geschieht dies nicht, wird es passieren, dass eine ambulante Operation durchgeführt wurde, aber nicht bezahlt wird.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Offermans,

    danke für die Erläuterung. Aber wer arbeitet schon gerne umsonst, was würde passieren wenn ich so unverschämt wäre und dem Patienten mitteile, dass die erforderlich ambulante OP leider nicht von seinem Kostenträger ausreichend liquidiert wird und ich daher den Differenzbetrag privat in Rechnung stellen muß ?!?

    Mal von der verständlichen Empörung des Patienten abgesehen, hätte ich dafür überhaupt eine rechtliche Grundlage ?

    vlg

    mare

  • Hallo Herr Mare,

    als wichtigste Voraussetzung sollten Sie einen guten Rechtsanwalt haben :biggrin:

    Wenn Sie eine Abrechnung nach GOÄ durchführen wollen, müssen Sie einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten abschließen, aus dem u.a. hervorgeht, welche Kosten der Patienten in etwa zu tragen hat.

    Dann sollten Sie darauf achten, dass Sie keine Leistungen erbringen, die der EBM enthält. Für GKV-Patienten gilt immer die Abrechnung nach dem EBM.

    Ich weiß nicht, inwieweit die nachfolgende Regelung des Bundemantelvertrages auch für Krankenhäuser gilt, für ermächtigte Ärzte gilt sie allerdings mit Sicherheit: \"Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen ... von Versicherten keine Zuzahlungen fordern.\" (§ 18 Abs. 10 Bundesmantelvertrag Ärzte).

    Bevor Sie also eine Privatabrechnung durchführen wollen, sollten Sie unbedingt mit einem Rechtsanwalt reden, sonst kann es sehr unangenehme Überraschungen geben.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo

    Na das hab ich mir doch schon gedacht. Ich als derjenige der in der Ambulanz sitzt und die Patienten eintaktet bin wieder in der Hintern gekniffen. Denn wer hat denn bitte schön die Zeit zunächst die möglichen OPS nachzuschlagen um dann im EBM zu schauen ob diese auch enthalten sind. Mache ich das nicht und wir haben erstmal ein paar OPs umsonst (das heißt umsonst waren Sie ja hoffentlich nicht und den Patienten geht es besser) aber ohne etwas liquidieren zu können durchgeführt wird mich das Controlling sicherlich \"informieren\".

    Supi, da macht die Ambulanz gleich nochmal soviel Spaß ...

    mare

  • Hallo Mare,

    mit Spaß macht die Arbeit doch noch einmal so viel Freude :t_teufelboese:

    Aber was vor Jahren über die DRGs geschrieben wurde (\"Der Arzt schreibt mit der Kodierung auch die Rechnung\"), gilt nun auch für die ambulanten Operationen. Da Sie hier wie dort exakt bis in die letzte Stelle kodieren müssen, waren die DRGs eine gute Vorbereitung auf die AOP [Ironiemodus Ende]

    In der Hoffnung, wenn nicht schon zum Spaß, so doch wenigstens zur Aufklärung beigetragen haben

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Forum!

    Genau dieses Problem beschäftigt uns auch häufig.
    Mit manchen Kassen kann man reden und eine Lösung finden. Doch viele lehnen die Rechnung ab, wenn sie nicht im AOP-Katalog steht.

    Aber was bleibt für eine Alternative?

    Betrügen darf man nicht, lernt man schon als kleines Kind.

    Diese Patienten stationär aufnehmen, würde die Kassen noch mehr kosten, wenn die Fälle nicht eh durch den MDK abgelehnt werden.

    Wie soll man sich solchen Patienten gegenüber verhalten? :rotwerd:

    MfG Angela Knutzen

  • Hallo Frau Knutzen,

    es gibt nur zwei saubere Alternativen:

    Entweder die ambulante Operation als Krankenhaus nicht durchführen
    oder aber versuchen, eine persönliche Ermächtigung für einen Arzt von der KV zu erhalten.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."