:augenroll: Hallo Forum,
habe eine Frage zur Interpretation der DKR. Zum einen gilt als Nebendiagnose eine Begleiterkrankung, die aktuell während des stationären Aufenthaltes einen Aufwand verursacht hat, d. h. z. B. einen diagnostischen Aufwand. Gleichzeitig gilt aber, dass die alleinige Erhebung eines pathologischen Befundes nicht ausreicht, um eine Nebendiagnose zu kodieren. Hierauf beruft sich grundsätzlich der MDK. Ich empfinde diese beiden Richtlinien als widersprüchlich. Wenn z. B. in der Echokardiographie oder im CT eine Diagnose gestellt wurde, war schließlich ein Aufwand erforderlich, auch wenn keine spezifische Therapie eingeleitet wird. Ein minimal erforderlicher Aufwand ist ja auch nicht definiert.
Welche Richtlinie ist nun maßgebend?
Für alle Hinweise herzlichen Dank und einen schönen Abend :i_drink:
Dobby