Ich hatte eine transobturatorische Schlingenoperation zur Behebung der weiblichen Stressinkontinenz stationär erbracht.
Die Kasse ist der Meinung, dass der OPS 5-593.2 \"grundsätzlich der ambulanten Leistungserbringungf zugänglich gemacht werden kann\".
Sie bietet aber freundlicherweise als Kuhhandel an, dass die Leistung, in diesem Fall mit 6 Tagen stationär, innerhalb der Grenzverweildauer liegend, mit einem Abrechnungstag nach DRG vergütet werden soll.
Dieser OPS ist zwar im EBM als Q3 Operation hinterlegt, jedoch im AOP-Katalog Version 2006 gar nicht enthalten. Somit würde eine ambulante Rechnung durch das Krankenhaus von der selben Kasse postwendend zurückgeschickt werden (so schon geschehen).
Ist das nicht ein unseriöses Angebot ? Gibt es eine sozialmedizinische Grundlage für den Versuch der Kürzung der DRG-Pauschale ?
Muss die OP in der Arztpraxis, auf dem Küchentisch erbracht werden oder darf es nur ein niedergelassener ambulanter Operateur machen ?
Einweisung liegt vor - Krankenhaus stellt Indikation für stat. Erbringung - AOP nicht möglich.
Wie soll man darauf reagieren ?
b.h.