Neurologische Komplexbehandlung Schlaganfall, CT außerhalb

  • Hallo,

    zur Fallzusammenlegung wegen Komplikation ab 2008: Wir lassen derzeit juristisch prüfen, ob eine solche unter der o.a. Formulierung ein \"Schuldeingeständnis\" ist. Dann käme ggf. noch weitere unangenehme Konsequenzen auf das KH zu. Bevor das nicht geklärt ist, würde/werde ich keinen Fall wegen Komplikation zusammenlegen...

    Gruß, J.Helling

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Helling,

    welchen Weg gehen Sie da? Rein juristische Beratung? Anfrage beim BMG oder Selbstverwaltung?

    Wenn Sie das geklärt haben, lassen Sie und bitte das Ergebnis wissen.

  • Hallo,

    momentan noch intern, wozu hat man als Uni-Klinik ein Justitiariat...
    Ich lasse wieder von mir hören.

    Gruß, J.Helling

  • Guten Morgen,

    in der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2008, http://www.gdrg.de/cms/index.php/…2008_070921.pdf §2 (3) \"wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation\".

    Nicht vergessen sollte man dabei, dass die Grundlage das KHEntgG ist (§8 Abs. 5). von dort stammt \"Komplikation in Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\".

    Gruß, J.Helling

  • Hallo Herr Lindenau,

    diesen Passus finden Sie in der FPV 2008, § 2, Abs. 3.
    Fallzusammenlegung .\".... wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation....\".
    Ich bin zwar nicht Hr. Helling,konnte aber trotzdem helfen.
    Hoffe ich.?

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    dann mal wieder zurück zur Ausgangsfrage:
    CT außerhalb, was dann?

    Antwort: Ist gleichwertig und kein neues CT erforderlich!

    Siehe:
    http://www.dimdi.de/static/de/klas…m_319159480.htm

    \"Werden zur Abklärung des akuten Schlaganfalls angefertigte externe CT- oder MRT-Aufnahmen für die Erfüllung der Mindestmerkmale des Kodes 8-981 anerkannt?
    Um in Einzelfällen aufwändige und zum Teil potenziell schädliche Doppeluntersuchungen zu vermeiden, sind zur Abklärung des akuten Schlaganfalls angefertigte externe CT- oder MRT-Aufnahmen als gleichwertig für die Erfüllung der Mindestmerkmale des Kodes 8-981 anzusehen.\"

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    nun auch in der Vorabversion des OPS-2009:
    8-981
    ...
    • Durchführung einer Computertomographie oder Kernspintomographie des Kopfes, bei Lyseindikation innerhalb von 60 Minuten, ansonsten innerhalb von 6 Stunden nach der Aufnahme, sofern diese Untersuchung nicht bereits extern zur Abklärung des akuten Schlaganfalls durchgeführt wurde