Verlegungsabschläge

  • Hallo Forum,

    wir haben hier eine Frage.

    I.
    Wir verlegen einen Pat. aus unserem KH A in KH B.

    KH B führt die Behandlung stationär weiter.

    -> ggfs. Verlegungsabschlag für KH A bei Unterschreitung der MVD!!

    II.
    Wir verlegen einen Pat. aus unserem KH A in KH B.

    KH B führt die Behandlung aber ambulant weiter.

    -> ggfs. Verlegungsabschlag für KH A bei Unterschreitung der MVD????

    Gilt der Verlegungsabschlag immer? Auch wenn das weiterbehandlende KH nicht stationär weiterbehandelt?

    Vielen dank für hoffentlich klärende Antworten.

    Freundliche Grüße
    S. Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    die Verlegungsabschläge gelten nur, wenn der Patient von dem weiterbehandelnden Krankenhaus auch stationär aufgenommen wird.

    Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende

    Heribert Hypki

  • Hallo Herr Hypki,

    haben das auch irgendwo schriftlich? Ich sehe, dass genauso mir fehlt aber eine Grundlage zur Argumentation

    Wie läuft es bei Ihnen im Alltag? Woher wissen Sie, dass ein Patient den Sie zur Weiterbehandlung verlegt haben nicht stationär läuft?

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    wir haben das Thema ja hier vor kurzem schon einmal diskutiert.

    Bei der jetzt von Ihnen geschilderten Konstellation liegt aber mit Sicherheit keine Verlegung im Sinne der FPV vor. Sie müssen daher die Entlassart Ihres Patienten von \"Verlegung\" auf \"Entlassung\" ändern.

    Der \"Sinn\" der Verlegungsabschläge in der FPV besteht ja darin, keinen Anreiz für das Generieren zusätzlicher DRGs durch Verlegungen zu setzen. Bei ambulanter Weiterbehandlung wird keine neue DRG erzeugt, somit entfällt auch die sachliche Grundlage für einen Verlegungsabschlag. Und worin bestünde dann eigentlich die Abgrenzung zur ambulanten Weiterbehandlung durch den Hausarzt?

    Fragen Sie doch mal bei der DKG oder Ihrer zuständigen Landeskrankenhausgesellschaft nach, ob es eine Legaldefinition des Begriffs \"Verlegung\" in Bezug auf den vollstationären Charakter der Behandlung gibt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    das ist mir durchaus bewußt.
    Die Schwierigkeit liegt in der täglichen Durchführbarkeit.
    Wie stellt man sicher, dass ein Patient wirklich stationär weiterbehandelt wird bzw. wurde?
    Macht dies überhaupt einer?

    Uns ist der Sachverhalt dadurch aufgefallen, dass KHs uns amb. Konsilabrechnungen geschickt haben von Patienten, welche wir eigentlich zur stationären Weiterbehandlung dorthin verlegt haben.

    Hier haben wir dann also die Konsilrechnung und gleichzeitig noch einen Verlegungsabschlag.

    D.h. also ich storniere die stat. Rechnug ändere den Entlassgrund in regulär beendet, ungehe so den Verlegungsabschlag und die Konsilrechnug brauche ich auch nicht zahlen, da der Patient nicht mehr in unserer Zuständigkeit liegt?!

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

  • Guten Morgen,
    eine ähnliche Fragestellung habe ich bereits seit längerem:
    Wie sieht es denn aus, wenn zu o.a. Konstellation I. der 2. Aufenthalt nach MDK- Prüfung nicht anerkannt wird? Also Ablehnung mit der Begründung ambulante Behandlung wäre ausreichend gewesen? Liegt dann ein stationärer Aufenthalt vor oder nicht? Und wie sieht es in so einem Fall mit der gesetzlichen Zuzahlung aus? Ob die wohl erstattet wird ... ?
    Zu Ihrer letzten Frage, Herr Lindenau, stornieren Sie die Rechnung und entlassen nach Hause.
    Warum Sie eine Konsiliarrrechnung vorliegen haben, kann ich mir (weder noch) erklären. Im Falle der Verlegung vom in den vollstationären Bereich wird der Versorgungsauftrag doch ohnehin an das weiterbehandelnde KH abgegeben.
    Und fallen Konsiliarleistungen nicht ausschliesslich dann in Ihre Verantwortung, wenn sie während des Aufenhaltes in Ihrem Hause erbracht werden, bzw. bei einer Verbringung?

    Zu den Verlegungsabschlägen noch einmal: hier sind wir wohl aus Zeitgründen auf die Mitteilung von den KK angewiesen.

    Gruß -

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Eastfries,

    zur Konsillrechnung:

    Die haben wir schon immer abgewiesen, außer im Rahmen einer Verbringung. Ich wollte den Sachverhalt nur mal auf den Punkt bringen.

    zu Ihrer Konstellation:

    Ich denke hier ist man aufs Gutdünken der KK angewiesen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass sich irgendein KK-Mitarbeiter da die Mühe macht.

    Würden Sie das tun? Ich könnte es ehrlich gesagt kaum bei mir vorstellen.
    Das fällt wahrscheinlich wie so vieles in den Begriff Abrechnungsegoismus.

    Ich werde den gnazen Sachverhalt auch noch mal mit der KGNW diskutieren und melde mich dann zurück.

    Grüße aus dem verregneten Münsterland

    Sven Lindenau

  • Hallo,

    KGNW sieht dies genauso.

    Man ist eigentlich auf die KK angewiesen.

    Oder man bespricht sich mit den KH in die man am häufigsten verlegt.

    Dies werden wir nun machen.


    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hi,
    ach es ist schön, dass es noch Häuser gibt, bei denen solch eine Kommunikation möglich ist. Dies muss ja voll in den verwalterischen Ablauf implementiert werden - für uns wäre dies auch gar kein Problem, aber wenn ich mir vorstelle, wir hätten täglich 20 Verlegungen o.ä. ...

    Viel Erfolg -

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Lindenau,

    Zitat


    Original von SLindenau:
    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass sich irgendein KK-Mitarbeiter da die Mühe macht.


    Das kann ich nicht beurteilen, aber ich kann Ihnen als Kassenvertreter versichern, dass ich einen solchen \"Abrechnungsegoismus\" für strafrechtlich relevant hielte.

    Denn wenn ein Kassenmitarbeiter feststellt, dass Verlegungsabschläge zu Unrecht abgezogen wurden, handelt es sich eindeutig um \"ungerechtfertigte Bereicherung\" seitens der Kasse, wenn der dadurch eingesparte Betrag einbehalten wird!

    Das nur mal so deutlich, um zu zeigen, dass es auch Kassenvertretern um Recht und nicht nur um Eigennutz gehen kann. :d_zwinker:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)