• Geschätztes Forum,

    mir stellt sich folgende Frage, zu der ich die gesetzlichen Grundlagen suche:

    Komplikationen bei der Geburt führen zu verlängertem Aufenthalt der Mutter. Das Neugeborene ist ebenso erkrankt, muss bedauerlicherweise in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.
    Das Neugeborene erhält weiter Muttermilch.

    Frage: Wer trägt die Transportkosten und wo ist das geregelt?

    Für mögliche Antworten vielen Dank im Voraus!

    Simon

    P.S.: Sollte das Thema nach Adminmeinung in der falschen Rubrik sein, kann dies gerne verschoben werden, ich war mich unsicher.

  • Hallo Herr Simon,

    wenn der Verlegungsfahrt eine zwingend medizinische Indikation zugrunde lag, so trägt die Krankenkasse die Kosten dafür. Gesetzliche Grundlage ist §60 SGB V.

    Freundliche Grüsse
    M. Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Hallo Forum,
    Hallo Herr Graf und insbesondere Herr Simon,

    ich vermute, dass sich die Frage nicht auf die Transportkosten für die Verlegung bezog, sondern auf die Kosten, die sich durch den Transport der Muttermilch ergeben.

    Grundsätzlich ist für die Versorgung und Ernährung des Patienten (hier das Neugeborene) das Krankenhaus zuständig, in welchem sich der Patient befindet (§ 2 KhEntgG -Krankenhausleistungen-). Ich meine mal irgenwo gelesen zu haben (ohne Gewähr), dass die Kosten, die durch den Muttermilchtransport entstehen, zu den allgemeinen Krankenhausleistungen zu zählen sind.
    Sollte dem so sein, so sind die dadurch entstehenden Kosten durch das Krankenhaus, in welchem sich das Neugeborene befindet, zu tragen.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo zusammen,

    vielen Dank für die Antworten! Sorry, habe mich in der Tat mißverständlich ausgedrückt. Ich meinte in der Tat die Transportkosten der Muttermilch. Ein seltener Fall, kommt aber vor.

    Mr. Freundlich, danke für den Hinweis auf das KhEntgG. Mir geht es genauso, dass ich meine irgendwo eine Vereinbarung gelesen zu haben. Falls Ihnen noch etwas einfällt wäre ich dankbar.

    Die gesetzliche Grundlage für die Versorgung und Ernährung ist das eine Argument, dagegen spricht, dass die Begleitperson eben nicht mehr mit einkalkuliert ist. Wäre die Mutter beim Säugling kämen 45 EUR zur Abrechnung.

  • Hallo Herr Simon,

    Zitat


    Original von Simon:
    ..., dagegen spricht, dass die Begleitperson eben nicht mehr mit einkalkuliert ist. Wäre die Mutter beim Säugling kämen 45 EUR zur Abrechnung.


    Allerdings sind die € 45,00 für die Versorgung der Mutter (Ernährung und Unterkunft) gedacht und nicht für die Versorgung des Säuglings.
    (vgl. § 2 der \"Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG\")

    Sofern ich tatsächlich nochmal was Schriftliches in dieser Sache sehe, werde ich es im Forum der Allgemeinheit zur Verfügung stellen.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Moin,

    klar, die 45 EUR sind für die Verpflegung der Mutter, aber die Mutter ist mitaufgenommen, weil der Säugling sie braucht (medizinische Indikation liegt beim Kind §11 Abs. 3 SGB V).
    Diesem Gedankengang folgend: Wenn die Mutter nicht mitaufgenommen werden kann, der Säugling aber die Milch benötigt...???

    Würde mich freuen etwas zu hören!

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Wäre die Mutter nicht stillfähig (oder stillwillig) müsste das Krankenhaus die Kosten für die künstliche Säuglingsnahrung ebenfalls selbst tragen. Dass die Mutttermilch in diesem Fall bei getrennt versorgter Mutter und Kind verwendet wird, ist zwar wünschenswert und medizinisch sicher sinnvoll, aber eben nicht \"zwingend\" (§ 60 SGB V).

    Ich sehe daher keine Möglichkeit, die Kosten für den Muttermilchtransport bei einer der Krankenkassen (Mutter bzw. Kind) geltend zu machen.

    Ich wünsche dennoch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,
    warum wird die Mutter nicht regulär Entlassen und als Begleitperson im anderen Krankenhaus mit Ihrem Kind aufgenommen! Oder ist diese Möglichkeit nicht praktikabel?

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen Herr Schulz,

    die Mutter ist doch zu dieser Zeit selber in stationärer Behandlung, deswegen ergibt sich doch überhaupt das Problem.

    Zitat


    Original von Simon:Komplikationen bei der Geburt führen zu verlängertem Aufenthalt der Mutter. Das Neugeborene ist ebenso erkrankt, muss bedauerlicherweise in ein anderes Krankenhaus verlegt werden.

    Somit ist eine Entlassung wohl medizinisch nicht angezeigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    :rotwerd: :erschreck: Entschuldigung, hab ich überlesen.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling