Rechnung an den MDK

  • Guten Morgen Forum,

    die Rechtsprechung der letzten Jahre (u.a. SG Magdeburg S 6 KR 126/2003) stellte mit der Unverzüglichkeit des Verfahrens und der Nutzung aller Erkenntnismöglichkeiten konkrete Anforderungen an die beweiserhebliche Begutachtung im Einzelfallprüfverfahren nach § 275 SGB V. Stellungnahmen des MDK halten somit einer sachverständigen Überprüfung vor dem Sozialgericht nicht stand, wenn die geforderte Nutzung aller Erkenntnismöglichkeiten zugunsten pauschaler Einlassungen unterblieben ist. Dies führte u.a. dazu, dass der MDK in Prüfverfahren zunehmend eine Mehrfertigung der gesamten Patientenakte anfordert, was nach § 276 SGB V grundsätzlich legitim ist. Wir vertreten die Auffassung, dass dem Krankenhaus für die Übersendung solch umfangreicher Befundkpoien ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der MDK-Dienststelle zusteht. Die Mitwirkungspflicht des Krankenhauses in Prüfverfahren steht einer solchen Kostenerstattung nicht entgegen. Nach einer Information von Herrn Dr. P. Dirschedl (MDK B.-W.)erfolgt derzeit eine Vergütung, sofern das übersendene Krankenhaus eine solche beansprucht. Mir sind verschiedene Bemessungsgrundlagen bekannt geworden, z.B. die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) des jeweiligen Landes oder individuelle Vereinbarungen, z.B. 20 - 50 Cent pro Kopie. Gibt es hierzu praktische Erfahrungen?

    Mit freundlichen Grüssen