Beurlaubung von KK gefordert

  • Hallo Forum!

    Ich möchte kurz eine Konstellation vorstellen und um Anregungen bitten: Patienten-Aufenthalt im April 2005:
    Orthopädische stationäre Behandlung wegen Kreuzschmerzen, während des stationären Verlaufes Diagnose einer Abtropf-Metastase L5/S1 intraspinal. Bei Besserung der Symptomatik Pat. nach Vereinbarung eines Termins in der nahegelegenen Neurochirurgie einer Uniklinik entlassen.
    Hauptdiagnose kodiert: Kreuzschmerz.
    4 Tage später wurde der Patient wegen stärkster lumboischialgiformer Schmerzen notfallmäßig stationär wieder aufgenommen - diesmal auf die Palliativstation. Da die Vorbefunde bekannt sind, wird hier der Tumor mit C80 kodiert.

    Nach MDK-Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung und Kodierung kommt nunmehr Mitte des Jahres 2006 die Aufforderung durch den Kostenträger, diesen Fall als eine stationäre Behandlung mit Beurlaubung anzusehen, da die Diagnose Tumor bereits bei der Entlassung bekannt gewesen sei und die Neuaufnahme ja auch deswegen stattgefunden habe. Berufung auf 112-er Vertrag Rheinland-Pfalz.

    Meiner Darlegung, daß die Beurlaubung in JEDEM Punkt anders definiert ist sowie die Entlassung des Pat. beim ersten stat. Aufenthalt bei gebessertem Wohlbefinden erfolgte (Beendigung der stat. Behandlung!) und eine weitere Therapie/Diagnostik bereits in die Wege geleitet war, wird nurmehr mit Drohgebärden geantwortet.

    Dem Wunsch, eine Beurlaubung anzunehmen, kann ich leider nicht folgen. Vielleicht kann es jemand im Forum... ?

    T. Flöser

  • Hallo,

    auch bei weitester Auslegung aller \"Beurlaubungsregeln\" fordert der Begriff Beurlaubung doch u.a., das bei \"Entlassung\" eine Wiederaufnahme vorgesehen ist. Sie beurlauben einen Patienten doch aus Ihrer Behandlung und nicht bis zur Behandlung in einem anderen Haus...
    Und das sollten Sie ja aus Ihren Unterlagen ggf. auch belegen können, dass der Pat. nicht geplant wiedergekommen ist.

    Auch der Landesvertrag für RLP (z.B. hier http://www.aok-gesundheitspartner.de/rp/krankenhaus…rungen/laender/ ) gibt hier m.E. nicht mehr her.

    Die Begründung des Kostenträgers ist also vorsichtig ausgedrückt \"schwach\" (Wer mag kann ein -sinnig ergänzen.)

    Wenn die Kasse schon bezahlt hat und hier nicht kooperativ/einsichtig ist, würde ich mich in dem Fall vors Sozialgericht ziehen lassen. Zwar ist man vor Gericht (und auf hoher See) in Gottes Hand und manches Urteil verwundert, hier wäre ich aber doch optimistisch...

    Gruß, J.Helling

    PS: Schau ´mer mal, ob bzw. wer hier auch eine Beurlaubung sehen mag...

  • Guten Tag,
    hat jemand im Forum Erfahrungen mit Sozialgerichtsurteilen zur Frage:\"Fallzusammenlegung infolge Beurlaubung\"
    Mir liegen von Kostenträgerseite 2 Klageschriften bei dem Sozialgericht vor, in denen der Kläger die FZL fordert.
    Handelt es sich möglicherweise um Präzedenzfälle?
    Mit der freundlichen Bitte um Rückmeldung
    Kleinfeld

    Dr. med. Herbert Kleinfeld MSc
    Medizinmanagement / Medizincontrolling
    Florence-Nightingale-Krankenhaus
    Düsseldorf-Kaiserswerth

  • Hallo Herr Dr. Kleinfeld,
    aus meiner Sicht ist eine Fallzusammenlegung dann vorzunehmen, wenn es tatsächlich eine Beurlaubung ist und die Behandlung sozusagen im Anschluss weitergeführt wird 8o . Bei unseren (BG-)Patienten sind das regelmäßig die Tage um Weihnachten oder Silvester :i_drink: , aber auch andere. Dabei dürfte auch die OGVD nicht ohne Beachtung bleiben. Letztendlich dürfte eine Beurlaubung eigentlich auch nur dann zur Diskussion stehen, wenn kurze Zeit später eine geplante Wiederaufnahme erfolgt. Die Tage der Beurlaubung sind dann als Tage ohne Behandlung herauszurechnen. Präzedenzfälle dürten das nicht sein. Einen wunderschönen Abend nach Düsseldorf, immer eine Reise wert :augenroll: .

    Maik Hauk
    Teamleiter, Reha-Manager & DRG-Verantwortlicher :erschreck:

    Glücklich, wer das, was er liebt, auch wagt, mit Mut zu beschützen. (Ovid)

  • Schönen guten Tag Dr. Kleinfeld,

    das ist ja interessant! Bisher sind mir keine vergleichbaren Fälle bekannt. Sofern es sich nicht um Psychiatriefälle handelt, wäre meine Gegenargumentation folgendermaßen:

    Beurlaubung ist definiert (Wunsch des Patienten, Einverständnis des Arztes, Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlung). Für die Fallzusammenführung gibt es ebenfalls festgelegte Definitionen (§ 2 FPV). Diese Definitionen sind meiner Ansicht nach abschließend.

    Sofern Ihre Fälle keine dieser Definitionen erfüllen, sind sie also nicht zusammenzuführen.

    Weiterhin ist das Krankenhaus nach § 17c Abs. 1 Nr. 1 gehalten keine Patienten im Krankenhaus zu behalten, die nicht mehr der stationären Behandlung bedürfen. Dieser Satz ist zwar eingeschränkt auf die Abrechnung tagesbezogener Entgelte, aber während der Behandlung ist ja oft noch nicht klar, ob die OGVD überschritten wird.

    Allerdings ist nach Nr. 2 dieses Absatzes auch die vorzeitige Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen zu vermeiden. Hier könnte auch ein Ansatz für die Argumentation der Gegenseite liegen.

    Auf jeden Fall ein spannendes Thema bei dem ich Sie bitte, uns auf dem Laufenden über die Entwicklungen in Ihren Fällen zu halten.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo zusammen,
    die Frage ist höchst abrechnungsrelevant, aber schon öfter angesprochen worden, ein Fall, wo die Suchfunktion wirklich viel liefert, vgl. auch
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=7616&start=1&seuser=&sepost=Beurlaubung%20Wirtschaftlichkeitsgebot#
    oder
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=7922&start=1&seuser=JanH&sepost=#

    Allen ein schönes Wochenende!

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]