Hallo Forum!
Ich möchte kurz eine Konstellation vorstellen und um Anregungen bitten: Patienten-Aufenthalt im April 2005:
Orthopädische stationäre Behandlung wegen Kreuzschmerzen, während des stationären Verlaufes Diagnose einer Abtropf-Metastase L5/S1 intraspinal. Bei Besserung der Symptomatik Pat. nach Vereinbarung eines Termins in der nahegelegenen Neurochirurgie einer Uniklinik entlassen.
Hauptdiagnose kodiert: Kreuzschmerz.
4 Tage später wurde der Patient wegen stärkster lumboischialgiformer Schmerzen notfallmäßig stationär wieder aufgenommen - diesmal auf die Palliativstation. Da die Vorbefunde bekannt sind, wird hier der Tumor mit C80 kodiert.
Nach MDK-Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung und Kodierung kommt nunmehr Mitte des Jahres 2006 die Aufforderung durch den Kostenträger, diesen Fall als eine stationäre Behandlung mit Beurlaubung anzusehen, da die Diagnose Tumor bereits bei der Entlassung bekannt gewesen sei und die Neuaufnahme ja auch deswegen stattgefunden habe. Berufung auf 112-er Vertrag Rheinland-Pfalz.
Meiner Darlegung, daß die Beurlaubung in JEDEM Punkt anders definiert ist sowie die Entlassung des Pat. beim ersten stat. Aufenthalt bei gebessertem Wohlbefinden erfolgte (Beendigung der stat. Behandlung!) und eine weitere Therapie/Diagnostik bereits in die Wege geleitet war, wird nurmehr mit Drohgebärden geantwortet.
Dem Wunsch, eine Beurlaubung anzunehmen, kann ich leider nicht folgen. Vielleicht kann es jemand im Forum... ?