Hallo Forum,
nochmals zurück zur Ausgangsfrage:
Zitat
Original von MiChu:
Hallo Forum,Im Falle einer Streichung von stationären Tagen durch ein MDK Gutachten; wer informiert eigentlich die Versicherten das diese evtl. zu viel Eigenbeteiligung gezahlt haben?
Typische Fallkonstellation:
Pat. bleibt 5 Tage stationär (Zuzahlung 5*€10.-)
MDK sagt 3Tage sind ausreichend
Krankenhaus akzeptiertUnd was wird aus den 2*€10,-?
Die Zuzahlung verbleibt bei der Kasse. Auch wenn es ungerecht ist/erscheint, aber es wurde auch schon mal in einer Urteilsbegründung des BSG (Urteil vom 19.02.02 Az. B1 KR 32/00 R - Punkt 15) näher ausgeführt, obwohl es eigentlich um die Zuzahlung für Rehabilitationsmaßnahmen ging.
Dort heisst es
ZitatWortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 40 Abs 5 SGB V lassen des Weiteren keinen Raum für eine Beschränkung der Zuzahlungspflicht auf diejenigen Tage der Rehabilitationsbehandlung, die in die Berechnung der von der Krankenkasse an die Kureinrichtung zu zahlenden Pflegepauschale eingehen. Es ist deshalb unerheblich, dass der Beklagten die Pflegepauschale im konkreten Fall nur für 21 Tage in Rechnung gestellt worden ist, weil nach der mit dem Träger der Rehabilitationsklinik gemäß § 111 Abs 5 SGB V getroffenen Vergütungsvereinbarung An- und Abreisetag zusammen als ein Tag gewertet werden. Das LSG beruft sich für seine gegenteilige Rechtsansicht auf den Charakter der Zuzahlung als Selbstbeteiligung des Versicherten an den Behandlungskosten. Das bedinge, dass sie nur für Tage erhoben werden dürfe, an denen der Krankenkasse tatsächlich Kosten entstünden. Dieser Standpunkt, der auch von einem Teil der krankenversicherungsrechtlichen Literatur vertreten wird (Höfler in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 2001, § 39 SGB V RdNr 57; Noftz, aaO, § 39 RdNr 139; Schmidt, aaO, § 39 RdNr 413, jeweils unter Hinweis auf die für die stationäre Krankenhausbehandlung geltende Regelung in § 14 Abs 2 BPflV), vermag nicht zu überzeugen. Die Kalkulation der Krankenhauspflegesätze und der Pflegepauschalen von Rehabilitationskliniken orientiert sich an dem pro Kalendertag durchschnittlich anfallenden Pflege- und Behandlungsaufwand und berücksichtigt, dass dieser Aufwand am Aufnahme- und Entlassungstag jeweils reduziert ist. Dagegen handelt es sich bei der Zuzahlung um eine pauschale Beteiligung an den Gesamtkosten der Krankenhausbehandlung, die nicht an die der Krankenkasse je Behandlungstag entstehenden Kosten geknüpft, sondern schematisch je Kalendertag des Aufenthalts zu leisten ist. Da die Eigenbeteiligung keinen direkten oder indirekten Bezug zu dem jeweiligen Kostenaufwand der Krankenkasse hat, gibt es auch keinen Grund für einen \"synchronen\" Verlauf (Höfler, aaO) der beiden Zahlungspflichten.
Ich hoffe, dass ich hier Klarheit bringen konnte.
MFG