Abschlag untere Grenzverweildauer bei Verlegungsfallpauschale

  • Hallo Forum,

    heute habe ich mal eine Frage zu Abschlägen, wo ich mir nicht sicher bin, ob der Abrechnungsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen stimmt.

    Folgende Situation:

    Patient liegt über 24 Stunden in Krankenhaus A und wird in Krhs B verlegt.
    Im Krhs B wird der Patient am Herzen operiert und verstirbt kurze Zeit später.
    Es resultiert die DRG F11B, die als Verlegungsfallpauschale gekennzeichnet ist.

    Die Frage ist, ob das Krhs B Abschläge wegen Nichterreichen der unteren Grenzverweildauer \"hinnehmen\" muss.

    Der Abrechnungsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen sagt hierzu auf Seite 29 unter Punkt 2.13.8 Abbildung 6, dass kein Abschlag untere Grenzverweildauer berechnet werden muss, da die Behandlung in Krhs A länger als 24 Stunden gedauert hat.

    Aber ist das richtig?

    Vom Sinn her ist es doch m.E. völlig egal wie lange der Patient in Krhs A gelegen hat. Fakt ist doch, dass in Krhs B die untere Grenzverweildauer nicht erreicht wurde.

    Ist hier tatsächlich der Abrechnungsleitfaden richtig?
    Falls ja, gibt es hier eine logische Erklärung oder läuft das ganze mal wieder unter dem Motto \"Was macht schon Sinn bzw. es handelt sich hier um ein pauschalisiertes System?\".

    Vielen Dank für die Antworten im voraus.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,
    ich verstehe den Abrechnungsleitfaden so, dass Krankenhaus B, wenn sich dort eine Verlegungsfallpauschale ergibt, in jedem Fall keinen Verlegungsabschlag zu zahlen hat, ganz egal wie lange der Patient in Krankenhaus A war. In Abbildung 5 auf Seite 29 sehen Sie doch lediglich einen Abschlag bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer, nicht aber einen Verlegungsabschlag auf die VFP. Die Fallpauschale F11B ist ja \"prozedurengesteuert\", und ich finde es logisch, dass die Prozedur auch entgolten werden soll ohne die Gefahr, dass Abschläge dafür sorgen, dass man für einen direkt nach der teuren Prozedur verstorbenen Patienten so gut wie nix kriegt. Unlogisch finde ich allerdings, dass es von der Aufenthaltsdauer in Krankenhaus A abhängt, ob Krankenhaus B auf seine Verlegungsfallpauschale einen UGVWD-Abschlag zahlen muss oder nicht.
    Viele Grüße von A.Loßin

    Dr. A. Loßin
    Medizincontrolling
    DSK Bad Münder

  • Hallo A.Loßin,

    vielen Dank für die Rückmeldung, aber ich habe gerade bemerkt, dass ich versehentlich immer auf die mittlere Verweildauer bezug genommen habe, obwohl es mir darum geht zu wissen, ob es korrekt ist, dass kein Abschlag wegen Nichterreichen der unteren Grenzverweildauer anfällt.

    Ich habe meine Ausgangsfrage editiert.

    Vielen Dank für weitere Rückmeldungen im voraus.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,

    die Aussagen des Abrechnungsleitfadens sind korrekt:

    - Verlegte Patienten sind gemäß der Bestimmungen in § 1 Abs. 3 FPV von einem Abzug bei Nichterreichen der uGVD zunächst generell ausgenommen. Das gilt explizit nicht für Patienten, bei denen im Rahmen einer Verlegung eine Verlegungsfallpauschale abgerechnet wird - allerdings nur für das verlegende Haus!

    - § 3 Abs. 2 FPV wiederum bestimmt, dass bei einer Behandlungsdauer im verlegenden KH von maximal 24 Stunden durch das aufnehmende Krankenhaus kein Verlegungsabschlag vorzunehmen ist, sondern ggf. ebenfalls die o. g. Regelung zur unteren Grenzverweildauer angewandt werden muss (Abzug bei Nichterreichen der uGVD).

    - Bei einer Behandlungsdauer im verlegenden Krankenhaus von mehr als 24 Stunden hingegen gilt dies nicht, hier fällt kein Abschlag beim aufnehmenden Krankenhaus an.

    Fragen zur \"Logik\" von Abrechnungsbestimmungen richten Sie bitte an den von Ihnen bevorzugten Spitzenverband...

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    vielen Dank für die Antwort.

    Ich muss zugeben, dass ich befürchtet :erschreck: hatte, dass der Abrechnungsleitfaden korrekt ist (Krankenkassen machen doch keine Fehler :d_zwinker: ), auch wenn ich die Regelung total schwachsinnig finde, denn was macht es denn für Krankenhaus B für einen Unterschied, ob der Patient in Krhs A 23 Stunden, 25 Stunden oder 15 Tage war :t_teufelboese: ???

    Trotzdem wünsche ich noch einen schönen Feierabend.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Forum,

    ich möchte dieses alte Thema nochmal mit einem konkreten Fall aufwärmen.

    Patientin wird am 08.02.07 aus einem anderen KH zu uns verlegt.
    Aufenthalt im verlegenden KH über 24h
    Pat. wird am 09.02.07 regulär entlassen
    wir rechnen die F68B ab -> als Verlegungsfallpauschale im Katalog gekennzeichnet
    das KIS rechnet die F68B mit einem Abschlagstag UGVwD ab
    der Grouper gibt die F68B ohne einen Abschlag weder Verlegung noch UGVwD

    Ich persönlich tendiere zu F68B ohne Abschlag.

    Was sagen die anderen.

    Vielen Dank.

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo S. Lindenau,

    sie tendieren richtig. UGVD Abschläge kommen bei Verlegung nicht in Frage. Zu den Verlegungsfallpauschalen vgl. § 1 Abs. 1 FPV.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    vielen Dank für die Antwort.

    Manchmal braucht man halt eine Bestätigung. Insbesondere dann wenn für einen Fall 3 verschiedene Abrchnungsmöglichkeiten /-meinungen bestehten.

    Gruß

    S. Lindenau