Hallo Forum,
heute habe ich mal eine Frage zu Abschlägen, wo ich mir nicht sicher bin, ob der Abrechnungsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen stimmt.
Folgende Situation:
Patient liegt über 24 Stunden in Krankenhaus A und wird in Krhs B verlegt.
Im Krhs B wird der Patient am Herzen operiert und verstirbt kurze Zeit später.
Es resultiert die DRG F11B, die als Verlegungsfallpauschale gekennzeichnet ist.
Die Frage ist, ob das Krhs B Abschläge wegen Nichterreichen der unteren Grenzverweildauer \"hinnehmen\" muss.
Der Abrechnungsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen sagt hierzu auf Seite 29 unter Punkt 2.13.8 Abbildung 6, dass kein Abschlag untere Grenzverweildauer berechnet werden muss, da die Behandlung in Krhs A länger als 24 Stunden gedauert hat.
Aber ist das richtig?
Vom Sinn her ist es doch m.E. völlig egal wie lange der Patient in Krhs A gelegen hat. Fakt ist doch, dass in Krhs B die untere Grenzverweildauer nicht erreicht wurde.
Ist hier tatsächlich der Abrechnungsleitfaden richtig?
Falls ja, gibt es hier eine logische Erklärung oder läuft das ganze mal wieder unter dem Motto \"Was macht schon Sinn bzw. es handelt sich hier um ein pauschalisiertes System?\".
Vielen Dank für die Antworten im voraus.
MFG