GKV-WSG und §275 SGB V

  • Hallo liebe Gemeinde ,

    wie ist folgender Gesetzestext durchzusetzen ?

    \"(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1
    Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen
    nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch
    den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht
    zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem
    Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zu entrichten.\"


    Gilt dies für alle Fälle ab Rechnungsdatum 01.04.2007 ?
    Können Fälle mit Rechnungsdatum bis 31.03.2007 auch weiterhin nach Monaten/Jahren geprüft werden?

    Wie interpretiert Ihr diesen Text ?

    Danke und viele Grüße aus dem sonnigen P.a.d.H.

    :sterne: [glow=#FF0000,3]MC Sven[/glow]

  • Hallo MC Sven,

    wenn das Gesetz am 01.04.2007 ( also als Aprilscherz ) in Kraft tritt gilt das Datum 01.04.2007 :a_augenruppel:

    Wie die Fälle vor dem Datum zu behandeln sind sollte das Gesetz eigentlich auch sagen, ansonsten gilt die Stichtagsregel. :sterne:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Schönen guten Tag,

    in dem Gesetztestext steht nichts von Rechnungsdatum, sondern von der Prüfung. Da das Gesetz am 01.04.2007 gilt, ist es somit für alle Prüfungen, die ab diesem Zeitpunkt eingeleitet (dem Krankenhaus angezeigt) werden, wirksam.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo zusammen!

    Ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum, schließlich bezieht sich das Überprüfungsverfahren auf die mit der Rechnungslegung fällig gewordene Forderung.

    Grüße aus dem sonnigen Ruhrgebiet!

  • Schönen guten Tag!

    Zitat

    Original von Dodi:

    Ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum, schließlich bezieht sich das Überprüfungsverfahren auf die mit der Rechnungslegung fällig gewordene Forderung.

    Für diese Aussage sehe ich keine Grundlage. Da das Gesetz am 01.04 gilt und sich auf die Prüfung bezieht, gilt es auch für alle Prüfungen ab diesem Datum. Von einem Rechnungsdatum (bzw. Eingang der Rechnung) ist nur im Zusammenhang mit der 6-Wochen Frist die Rede. Die Prüfung (und nicht die Rechnung) ist das Subjekt dieses Paragrafen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum,

    auch ich möchte den Interpretationen eine weitere hinzufügen:

    Die Regelung im § 275 SGB V gilt für alle Abrechnungsfälle die sich auf Patientenaufnahmen ab 01.04.2007 beziehen. Dafür spricht zum einen die bisherige Erfahrung mit Abrechnungsregeln, die auch jeweils für Patientenaufnahmen ab einem bestimmten Stichttag (01.01. eines Jahres) galten und gelten und zum anderen eine gewisse Sachgerechtigkeit. Rechnungsläufe und Prüfaktivitäten können von Krankenhaus zu Krankenhaus und von Krankenkasse zu Krankenkasse (zeitlich) vollkommen unterschiedlich ausfallen und bergen somit eine gewisse beeinflussbare \"Willkürlichkeit\".

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Herr Schaffert,

    Rechnungsdatum oder wie es im Text heißt : \"Abrechnung\" meinen sie nicht auch das dies gleichzusetzten ist? :d_gutefrage:
    Entscheident für das Prozedere ist das Datum 01.04.2007 und alles was vorher war bleibt beim alten - die Prüfung ist auch noch später möglich- nicht bei der Reform. Hier hat der Gesetzgeber mit der Frist von 6 Wochen ab Rechnungslegung ( Eingang ) dem Warten auf die Anfrage eine zeitliche Schranke gesetzt. :a_augenruppel: so gehört bei der Rheinlandpfläzischen Krankenhausgesellschaft.

    Einen sonnigen Tag aus dem Westzipfel der Republik :sonne:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Nocheinmal schönen guten Tag,

    Systemlernender:

    Also jetzt werfen Sie in Ihrer Begründung zweilfelsfrei das SGB und die FPV (aus der sich die Abrechnungsregelungen ergeben) in einen Topf. Die haben jedoch nichts miteinander zu tun.

    Bleiben wir doch beim Wortlaut des Gesetzes! Darin steht:

    Zitat

    \"Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen.\"

    Da dieser Paragraf ab 01.04.0 gilt, sind ab 01.04.07 die Prüfungen eben zeitnah durchzuführen.

    In Satz 2 ist lediglich konkretisiert, was zeitnah heißt, nämlich 6 Wochen nach Rechnungseingang.

    Mißbrauch ist eine ganz andere Sache und letztlich bei jeder Interpretation von der einen oder der anderen Seite möglich. Wenn ihre Liquidität das hergibt, dann können Sie von mir aus auch Ihre Abrechnungen ab sofort bis zum 01.04. verschieben, aber ich glaube, der Liquiditätsschaden wäre viel größer, als der Nutzen durch die neue Regelung.

    Bei der Interpretation nach Aufnahme- oder Rechnungsdatum könnte dagegen die Krankenkasse nach wie vor noch nach Jahren alte Rechnungen überprüfen. Das würde ich dann ebenfalls als Mißbrauch ansehen.

    Mag es jeder so sehen wie er will, ich hoffe nur, dass wir diese Frage nicht vor Gericht klären müssen.

    Ich jedenfalls begrüße die Regelung und werde deshalb auch nicht den Bogen überspannen und in der Übergangszeit nicht allzu pedantisch sein.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo zusammen,
    auf einem Seminar der DKI haben die dort anwesenden Juristen erklärt, dass die Paragraphen für Rechnungen ab dem 01.04.2007 gelten (der Passus ist anscheindend für Juristen relativ eindeutig).
    Werde mich auch daran halten, falls es Probleme geben sollte.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Zusammen , Hallo Herr Horndasch,

    da bin ich froh das ich nicht der einzige bin der die Juristen so verstanden hat.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling