MDK Gutachten mit §301 Daten

  • Hallo,

    auch hier in Berlin gibt es dazu jetzt häufiger Fälle.
    Wir haben hierauf reagiert indam wir das \'Gutachten\' als solches nicht anerkannt haben und eine ordentliche Begutachtung nach unserem Landesvertrag §112 gefordert haben.

    Daraufhin hat uns einer der führenden MDK-Mitarbieter, wie folgt, geantwortet.

    \'Die Erstellung von Gutachten auf Basis nach §301 Daten sind bei uns juristisch geprüft worden mit dem Ergebnis, dass auf Basis von §301 SGB V erstellte Gutachten nicht durch die Krankenhäuser zurückgewiesen werden können.

    Das Bundessozialgericht stellt immer wieder fest, dass die Aufgaben des MDK und die Ihm dabei zustehenden Rechte und Pflichten im Verhältniss zu den Krankenhäusern, den anderen Leistungserbringern sowie Versichter in den §§275,276 und 277 SGB V geregelt und dort als eigener Pflichtenkreis ausgestaltet sind.

    Die Krankenhäuser sind nach §301 verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung alle relevanten Behandlungsdaten zu übermitteln, die den Aufenthalt wiederspiegeln.

    Nach Beauftragung des MDK obliegt es diesem Selbst zu entscheiden, wie er seine Aufgabe erfüllt und den medizinischen Sachverhalt aufklärt.

    Der MDK muss sicherstellen, dass er eine Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Erkenntnissquellen vornimmt. Vorgaben können dem MDK aufgrund seiner unabhängigen gutachterlichen Stellung nicht gemachrt werden.

    Gemäß §276 SGB V fordern die Gutachter des MDK, nur wenn nötig alle zur Beantwortung der Krankenkassenfrage erforderlichen von den Leistungserbringern ab.

    Im übrigen ist gemäß §276 Abs1 SGB V in Verbindung mit §301 SGB V davon auszugehen, dass es sich bei der Erstellung von Gutachten auf Basis der Daten nach §301 SGB V um den Regelfall (!!!) der Erstellung von Gutachten handelt.

    Aus unserer sicht ist nicht erkennbar, auf welcher rechtsgrundlage eine Zurückweisung dieses gutachtens erfolgen könnte.

    Sollten neue medizinische Erkenntnisse vorliegen, bitte ich Sie einen entsprechenden medizinisch begründeten Widerspruch über die zuständigen Krankenkasse einzureichen.\'


    Finde die Aussagen sehr interessant, unsere Stellung ist weiterhin, dass wir diese Gutachten grundsätzlich nicht anerkennen wollen und wir die Begehung nach §112 Landesverträge fordern. Schreiben wir den geforderten medizinischen Widerspruch erkennen wir es damit aber an.

    Was meinen Sie dazu?

    Gruss aus Berlin

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hi Lueckert,

    Zitat


    Original von Lueckert:


    Der MDK muss sicherstellen, dass er eine Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Erkenntnissquellen vornimmt. Vorgaben können dem MDK aufgrund seiner unabhängigen gutachterlichen Stellung nicht gemachrt werden.

    Dieser Satz sollte im Zentrum stehen. Die Verwednugn des 301 DS ist keine Ausschöpfung zur Verfügung stehender Mittel.
    Formale Argumente zählen allerding in meinen AUgen nur dann, wenn man inhaltlich auch etwas zu bieten hat. Eine Zurückweisung allein aus formalen Gründen dürfte dann, wenn der MDK bereits eingschaltet war, erfolglos bleiben. Anders verhält es in meinen Augen sich bei Verstreichen der 6-wöchigen Frist.

    Gruß

    merguet

  • Ja, mag ja sein, dass in Berlin die Uhren anders ticken. Berliner Häuser waren doch meines Wissens in den letzten Jahren ohnehin überdurchschnittlich gequält vom Prüfgeschäft. Dennoch gelten natürlich auch dort ein paar gesetzliche Regelungen. Dass dem MDK natürlich nicht in die Art der Erfüllung seiner Pflichten \'reinzureden ist, stimmt unbenommen. Aber für diese Fälle gibt es dann eben doch die Möglichkeit, dass man sein Recht einklagen kann. Zum Thema Qualität von Gutachten und Mindestanforderungen bei der Begutachtung gibt es doch schon ausreichende und ganz klare Rechtssprechungen.

    Kurzum: die geschilderte Auffassung des MDK ist verständlich und drückt eine scheinbar lieb gewonnene und bisher erfolgreiche Gewohnheit aus. Sie ist aber falsch und im zu erstreitenden Einzelfall nicht haltbar.
    Good luck

    Gruß EW

    [center][hr]Ekhard Wille
    MedCo
    FEK Neumünster GmbH[/center]