Hallo,
@ MDK Opfer:
§ 280 BGB :\"(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
[...].\"
Trifft m.E. nicht zu, da ja der KK mehr oder weniger ein zinsloser Kredit gewährt wird, der KK entsteht also so gesehen kein \"Schaden\". Auch die neue, höhere Rechnung, ist in diesem Sinne kein \"Schaden\", da es um nachgewiesen und definitiv zu kodierende \"Leistungen\" (NDs) geht.
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Trifft auf jede KH Rechnung (Behandlung) zu. Heißt aber m.E. nur, dass die KKn davon ausgehen können, dass Sie als KH keine Leistungen abrechnen, die Sie nicht erbracht haben. Wenn Sie Leistungen abrechnen, die Sie nicht erbracht haben, dürfte § 263 StGB Ihnen weitaus mehr Kopzerbrechen bereiten.
:teufel: