Fallzusammenführung, dann Verlegung -> Abschläge?

  • Liebes Forum,

    aus aktuellem Anlaß habe ich folgende Frage zur Abrechnung, bei der wir und die Kasse unterschiedliche Meinungen vertreten. Vielleicht hat jemand hierzu ja eine gute Lösung parat.

    Fall 1: K60C, 18.-19.12., ca. 31 Stunden Aufenthalt, oGVWD 20 Tage
    Fall 2: K60C, 28.-29.12., 23 Stunden Aufenthalt
    Am 29.12. erfolgt die Verlegung, hier wird die mVWD nicht erreicht.

    Aufgrund §2 FPV erfolgt die Zusammenlegung von Fall 1 und zwei, da Fall 2 innerhalb der oGVWD lag. Die Kasse fordert nun einen Verlegungsabschlag, da die Gesamtverweildauer des zusammengelegten Falls mehr als 24 Stunden betrug und bezieht sich auf § 2 Abs. 4, der u. a. besagt, daß zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage beider Aufenthalte zusammenzulegen seien.

    Im Gegensatz hierzu gibt es eine Empfehlung unserer Krankenhausgesellschaft, die auf § 3 Abs. 2 hinweist, hier wird ausgesagt, daß Abschläge nur dann vorzunehmen seien, wenn die Behanlung im verlegenden Haus länger als 24 Stunden gedauert habe. Im vorliegenden Fall 2 erfolgte aber nur eine Behandlung von 23 Stunden.

    Das Problem ist: Stellt man streng auf den Begriff der \"Behandlung\" ab, müßten eigentlich die 23 Stunden greifen, da der Voraufenthalt ja nicht zur (aktuellen bzw. akuten) Behandlung gehört. Stellt man auf die Zusammenlegung aller Daten der beiden Fälle ab, hätte man insgesamt mehr als 24 Stunden Aufenthalt und müßte einen Abschlag hinnehmen.

    Wie sehen Sie dies bzw. haben Sie solche Fälle schon klären können?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,
    ich fürchte Sie werden um eine Zusammenlegung nicht herum kommen.

    Wenn Sie die Regelung von § 3 über die Regelung von §2 stellen, bzw. den Vorrang einräumen, dann wären ja jegliche Fallzusammenlegungen, bei denen es zu einer Verlegung kommt ausgeschlossen, da sie ja die Regelungen nur auf den Aufenthalt, der zur Verlegung führt anwenden.

    ACHTUNG NICHT ERNST GEMEINTER VORSCHLAG
    Andererseits könnten Sie aber den Argumentationen der Krankenkassen folgen und behaupten, alles was unter 24 stunden liegt ist nicht stationär, Insofern handelt es sich bei Aufenthalt 2 um keinen stationären Aufenthalt und die Fälle sind auch nicht zusammen zu legen, da es keinen zweiten Aufenthalt gibt. War halt ne längere nachstationäre Behandlung. Darauf hin werden Sie schöne Begründungen von Kassenseite bekommen, warum auch 23 Stunden stationär sein können.
    Aber auch hier gilt: man sieht sich mehrfach im Leben und meine Argumente von gestern sind die Argumente der Gegenseite von morgen.
    ENDE NICHT ERNST GEMEINTER VORSCHLAG

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Blaschke,

    meiner Ansicht nach ist für das aufnehmende Krankenhaus der Aufenthalt, aus dem die Verlegung erfolgte, maßgeblich.

    Dieser dauerte weniger als 24 Stunden, also hat das aufnehmende Krankenhaus keine Verlegungsabschläge hinzunehmen.

    Das verlegende Krankenhaus führt die Falldaten zusammen und eine Neueinstufung durch. <Dabei sind zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage [...] zusammenzurechnen>. Wenn diese Summe die mittlere Verweildauer unterschreitet, hat das verlegende Krankenhaus Verlegungsabschläge hinzunehmen, auch wenn die Behandlung weniger als 24 Stunden dauerte.

    Ich bin der Meinung, es ist nicht im Sinne der FPV, wenn eine Fallzusammenführung im einen Haus auch die Abrechnung im anderen Haus beeinflusst.

    Gruß,

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Frau Maas,

    sowohl als auch, wir betreiben zwei Häuser an einem Standort...

    Wenn man sich die Überlegungen, die zu den Abschlägen geführt haben, einmal vornimmt, dann steht dahinter, daß das verlegende Haus dem Folgehaus schon einige Arbeit abgenommen hat, die im aufnehmenden Haus nicht mehr anfällt, und daher ein Abschlag resultiert. Im Rahmen der vorliegenden Verlegung trat der akute Anlaß im Fall 2 auf, so daß im Fall 1 überhaupt keine Vorleistung erbracht wurde und er daher eigentlich nicht zählen dürfte, so verstehe ich auch den Hinweis der NKG in Bezug auf die Behandlung.

    Schönen Feiertag,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,

    \"Wenn man sich die Überlegungen, die zu den Abschlägen geführt haben, einmal vornimmt, dann steht dahinter, daß das verlegende Haus dem Folgehaus schon einige Arbeit abgenommen hat, die im aufnehmenden Haus nicht mehr anfällt, und daher ein Abschlag resultiert. Im Rahmen der vorliegenden Verlegung trat der akute Anlass im Fall 2 auf, so daß im Fall 1 überhaupt keine Vorleistung erbracht wurde und er daher eigentlich nicht zählen dürfte, so verstehe ich auch den Hinweis der NKG in Bezug auf die Behandlung.\"

    Genau!

    Ich hatte in der Zwischenzeit an meinem Post gearbeitet und nicht daran gedacht, dass der alte Beitrag ja solange noch zu sehen ist.

    Ebenfalls schönen Feiertag (und ggf. ein schönes langes Wochenende)

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ich denke, hier gibt es tatsächlich eine Unschärfe in der FPV, bzw. sogar eine Regelungslücke. Den konkreten Fall werden Sie daher verbindlich nur auf dem Rechtsweg klären können.

    Da es sich bei dieser Frage allerdings um eine Abrechnungsfrage handelt, und die Abrechnungsregeln - wie wir inzwischen gelernt haben sollten - wenig bis gar nicht mit medizinischen oder inhaltlichen Argumentationen zu tun haben, neige ich persönlich dazu, den Fall rein formal und abrechnungstechnisch zu betrachten. Und abrechnungstechnisch dauerte aufgrund der Fallzusammenführung die vorausgehende Behandlung länger als 24 Stunden.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,