Liebes Forum,
aus aktuellem Anlaß habe ich folgende Frage zur Abrechnung, bei der wir und die Kasse unterschiedliche Meinungen vertreten. Vielleicht hat jemand hierzu ja eine gute Lösung parat.
Fall 1: K60C, 18.-19.12., ca. 31 Stunden Aufenthalt, oGVWD 20 Tage
Fall 2: K60C, 28.-29.12., 23 Stunden Aufenthalt
Am 29.12. erfolgt die Verlegung, hier wird die mVWD nicht erreicht.
Aufgrund §2 FPV erfolgt die Zusammenlegung von Fall 1 und zwei, da Fall 2 innerhalb der oGVWD lag. Die Kasse fordert nun einen Verlegungsabschlag, da die Gesamtverweildauer des zusammengelegten Falls mehr als 24 Stunden betrug und bezieht sich auf § 2 Abs. 4, der u. a. besagt, daß zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage beider Aufenthalte zusammenzulegen seien.
Im Gegensatz hierzu gibt es eine Empfehlung unserer Krankenhausgesellschaft, die auf § 3 Abs. 2 hinweist, hier wird ausgesagt, daß Abschläge nur dann vorzunehmen seien, wenn die Behanlung im verlegenden Haus länger als 24 Stunden gedauert habe. Im vorliegenden Fall 2 erfolgte aber nur eine Behandlung von 23 Stunden.
Das Problem ist: Stellt man streng auf den Begriff der \"Behandlung\" ab, müßten eigentlich die 23 Stunden greifen, da der Voraufenthalt ja nicht zur (aktuellen bzw. akuten) Behandlung gehört. Stellt man auf die Zusammenlegung aller Daten der beiden Fälle ab, hätte man insgesamt mehr als 24 Stunden Aufenthalt und müßte einen Abschlag hinnehmen.
Wie sehen Sie dies bzw. haben Sie solche Fälle schon klären können?
Viele Grüße,
V. Blaschke