Rückverlegung aus Reha???

  • Hallo liebes Forum,

    Ich habe über Suchen noch nicht so das richtige gefunden.
    Muß ich wenn ein Patient in die Reha verlegt wird und dann innerhalb von 21 Tagen wieder zu uns verlegt wird eine Rückverlegung daraus
    machen?Ich war bisher immer der Meinung das die Reha-Kliniken nicht als KH zählen.Beim ersten Fall war der Patienten auch schon über der OGVD.Zählt hier die Kombinierte Fallzusammlegung wo es nach Entlassdatum geht?
    Das sind Fragen über Fragen.Wer kann mir helfen?

    Mit lieben Gruß
    Zabi

  • Schönen guten Tag Zabi,

    die Rückverlegungsregelungen beziehen sich auf Krankenhäuser im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V, nicht aber auf Reha-Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V. Allerdings gibt es Einrichtungen, die sowohl einen Akutbereich, als auch einen Rehabereich vorhalten. Z. B. im neurologischen Bereich gibt es eine Reha Phase A (Frühreha) die zur Akutversorgung zählt (Verlegungsregelungen gelten) und Reha Phase B, die zum Rehabereich zählt (Verlegungsregelungen gelten nicht). Auch bei der Geriatrie ist es teilweise von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, ob sie als Reha oder (wie beispielsweise in Hessen) als Akuteversorgung gilt.

    Falls es sich also bei dem Zwischenaufenthalt doch nicht um eine Reha handelt, dann ist innerhalb von 30 Tagen nach Entlassung der Fall zusammen zu führen (unabhängig von der OGVD). Vielleicht fragen Sie einfach mal bei der anderen Klinik nach. Solle es doch eine Reha gewesen sein, gibt es keine Fallzusammenführung.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen Herr Schaffert,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    und Reha Phase B, die zum Rehabereich zählt (Verlegungsregelungen gelten nicht).

    Nur als Ergänzung: In vielen Bundesländern gehört die Phase B ebenfalls in den Krankenhausbereich und erst die Phase C wird dem Rehabereich zugeordnet.

    Sonst stimme ich Ihnen aber voll und ganz zu.

    Schönen Arbeitstag

    Mr. Freundlich

  • Guten Morgen,

    Also es war eine normale Reha.Da war ich also doch garnicht so verkehrt
    das es keine Fallzusammlegung wird.

    Schönen Dank nochmal und schönes Wochenende

    Zabi

  • Hallo HerrSchaffert und Horndasch,

    ich möchte hier nochmal nachfragen. Frühreha Phase A in
    einer \"Rehaeinrichtung\" die im Landsbettenplan nicht als Krankenhaus
    nach §107 -1 (zugelassene nach §108) sondern als Reha Klinik nach 107 - 2 aufgeführt sind.
    Sind hier auch Verlegungsabschläge fällig?

    Mfg und schönes WE

    Uwe Neiser


  • Hallo phlox,

    für mich stellt sich hier die Frage, ob die Phasenzuordnung tatsächlich korrekt ist, denn bei einer akuten Behandlungsbedürftigkeit, die in die Phase A führt, dürfte eine Behandlung in einer Rehaeinrichtung wohl kaum möglich sein.

    Hier finden Sie die Rahmenempfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) für die Phasen B und C angehängt.
    Auf Seite 9 sind die Patienten-Charakteristika (Eingangskriterien) für die Phase B aufgeführt.

    Unabhängig davon sind Verlegungsabschläge m.E. bei einer Verlegung in oder aus einer reinen Rehaeinrichtung nicht zu berechnen.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,

    danke für die Antwort. Die Phasenbeschreibung in dieser Form kannte ich noch nicht. Bisher habe ich immer die BMGS Empfehlungen zur Frühreha im Krankenhaus als Gegenargument bekommen.
    Das Problem entsteht immer bei Verlegung von ITS zur \"Frühreha\" bei Patienten eindeutig zur Phase B in eine Rehaeinrichtung. Diese ist noch nicht im Landsbettenplan als Krankehaus aufgeführt. Bei \"Rückfällen\" in die Pase A erfolgt die Verlegung zurück auf die ITS.

    Mfg

    Uwe Neiser