Abrechnungsmöglichkeiten nach MDK-Streichung

  • Guten Tag an alle Forumsteilnehmer,

    ich habe vor längerer Zeit einen Beitrag hier im Forum gelesen (kann ihn aber auch über Suchfunktion nicht finden), der als Kurzfassung aussagte, dass nach einer stationären Leistung durch das Krankenhaus und nach MDK-Gutachten (keine med. Notwendigkeit für eine vollstationäre Behandlung) eine Abrechnung als AOP nach §115b nicht möglich sei. Garniert war das ganze noch mit einem Gerichtsurteil. Da dieses Vorgehen unserem Haus gegenüber (verdeckt) angekündigt wurde, würde ich mich freuen, wenn einer der Forumsteilnehmer mich auf den Weg (zum entsprechenden Beitrag oder Gerichtsurteil) bringen könnte.
    danke mfG di-stei

  • Hallo di-stei,
    habe mal ein wenig auf der BSG-Homepage gesucht bzw. bei juris. Dort fand ich auch das BSG-Urteil vom 04.03.2004, B 3 KR 4/03 R (Urteil). Dieses ist in dem LSG-Urteil (Antwort von reeka) auch angeführt. Im Urteil selbst dürften für Sie die Rn. 32 f. von besonderem Interesse sein. Hiernach besteht m. E. ein Anspruch auf Vergütung nach § 115 b SGB V, wenn das KH eine entsprechende Zulassung hat. Vielleicht hilft Ihnen das weiter und ... [schild]... hoffentlich hab ich Recht![/schild] :erschreck:

    Maik Hauk
    Teamleiter, Reha-Manager & DRG-Verantwortlicher :erschreck:

    Glücklich, wer das, was er liebt, auch wagt, mit Mut zu beschützen. (Ovid)

  • Hallo und Dank an alle,

    leider ist das genau das, was ich gesucht habe. Gibt es hier im Forun Mitstreiter, die auf den Behandlungskosten sitzengeblieben sind, weil eine stationäre Leistung erbracht wurde, die dann als AOP (vom MDK) eingeschätzt wurde und der zuständige Leistungsträger dann unter Verweis auf die Rechtsprechung eine Rechnungslegung als AOP nicht akzeptierte? Wenn ja, wie sind Sie weiter verfahren?
    MfG di-stei

  • Hallo di-stei!

    Es bleibt Ihnen m. E. nur die Möglichkeit der vorstationären oder stationsersetzenden Leistungen. Leider beide erlösmäßig nicht befriedigend.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer,

    ich glaube mich dunkel an einen Beitrag zu erinnern der folgendes Ergebnis bot:
    1. stationäre Abrechnung nicht gerechtfertigt, da ambulant erbringbar,
    2. ambulante (stationsersetzende) Abrechnung nicht möglich, da kein ambulanter Fall bzw. Durchführung.

    Nach diesem Prinzip dreht sich die Katze auf der Jagd nach dem Schwanz im Kreis ohne zum Ergebnis zu kommen. Für uns würde das bedeuten, dass eine Vergütung für den Behandlungsfall in keiner (welcher Art auch immer) Form erfolgen würde.
    MfG di-stei

  • Hallo di-stei,
    will mich auch nochmal in den thread einklinken. Nach meiner Meinung (ich arbeite weder im KH noch bei der KK :lach: ) können Sie die AOP-Leistungen dann vergütet bekommen, wenn Ihr Haus die entsprechende Zulassung von der KK hat. Jedenfalls verstehe ich das BSG-Urteil so (s. o.)! Liege ich da denn falsch?) ? Ich denke Sie müssen sich von der Katze lösen (falls noch nicht geschehen) und zum Löwen werden. Am Ende der Nahrungskette lebt es sich deutlich besser. :laugh:

    Maik Hauk
    Teamleiter, Reha-Manager & DRG-Verantwortlicher :erschreck:

    Glücklich, wer das, was er liebt, auch wagt, mit Mut zu beschützen. (Ovid)

  • Guten Morgen,

    der mit der Nahnrungskette war ganz gut. Aber auch als mächt´ger Leu hat man(n) es nicht leicht, nicht jede Gazelle neigt ihr Haupt zum Nackenbiss und will erst mit Totschlagargumenten überredet werden :teufel:
    MfG di-stei

  • Guten Morgen di-stei,
    wenn´s mit der Gazelle nicht klappen will, dann muss man(n) als Löwe auch ertsmal klein anfangen. Also den Nackenbiss bei der KK ausprobieren :totlach: . Viel Glück dabei.

    Maik Hauk
    Teamleiter, Reha-Manager & DRG-Verantwortlicher :erschreck:

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