Fallzusammenführung, Beurlaubung oder erlaubtes Splitting?

  • Hallo zusammen,

    kurz vor Feierabend noch ne kleine Fallbeschreibung :d_zwinker:

    Pat. kommt Monatgs notfallmäßig zur stationären Aufnahme mit Pankreatitis. Hat eine Menge ND einschl. Marcumartherapie, die sicherheitshalber abgesetzt wird. Am Ende der Woche (Freitag) ist alles wieder ok, die Entlassung steht an. Jetzt fällt dem Pat. ein, dass er noch 2 Atherome entfernt haben möchte (die er schon sehr lange habe), da das Marcumar jetzt ja abgesetzt sei!
    Eins ist ziemlich groß am li Oberschenkel, ein zweites im Schläfenbereich zum Haaransatz mit Sekretfluss. Aufgrund der fraglichen Infektion und den beiden unterschiedlichen Stellen soll der Eingriff in Analgosedierung erfolgen.

    Der Pat. wird entlassen, am darauffolgenden Montag aufgenommen, operiert und am Folgetag entlassen. :)

    Die Kasse sagt erwartungsgemäß: Pat. wurde beurlaubt, also Fallzusammenführung. :t_teufelboese:

    Ich meine :d_neinnein:
    Es sind zwei völlig unterschiedliche Fälle. Die Beurlaubungskriterien (s. dort) treffen nicht zu. Man hätte den Eingriff auch in einer Woche, einen Monat etc. durchführen können!

    Vor der DRG-Zeit hätte die Kasse eine Entlassung über das Wochenende erwartet (Wirtschaftlichkeitsgebot oder so ....).

    Kommentare erbeten. :i_respekt:

    Allen ein schönes WE

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo Riol,

    da die Behandlung der Pankreatitis beendet war, handelt es sich natürlich nicht um eine Beurlaubung. Und \"Wirtschaftlichkeitsgebot\" bedeutet nicht \"niedrigster möglicher Betrag für die Kasse\".

    Was wäre wohl geschehen, wenn Sie den Patienten nicht entlassen hätten und durch die Atheromexzision die obere GVD überschritten worden wäre...?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach, hallo riol!

    So einfach wie Sie, sehe ich das Ganze nicht.
    Die Erkrankung war bereits vor Entlassung bekannt und behandlungsbedürftig. Die erneute Aufnahme erfolgte zu einem vereinbarten Zeitpunkt und dummerweise auch noch sehr zeitnah nach dem letzten Aufenthalt. Meines Erachtens liegt hier sehr wohl eine Beurlaubung vor.

    Mit freundlichen Grüßen.
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer,

    ich denke die Krankenhausbehandlung war bezüglich der Pankreatitis abgeschlossen.

    Bei der Atheromexzision bestand im fraglichen Beurlaubungszeitraum wohl kaum die stationäre Behandlungsnotwendigkeit. (elektiv Eingriff)
    Es hatte sich nur angeboten die „Marcumarfreie“ Zeit zunutzen.

    Es sind für mich zwei unabhängig voneinander liegende Behandlungen, die nicht durch die Hintertür der Beurlaubung zusammenzufassen sind.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo zusammen,

    also, dass die Leistungen völlig unabhängig voneinander sind, kann man evtl. auch anders sehen. So heißt es im nordhein-westfälischen Landesvertrag: \"Sofern mehrere behandlungsbedürftige Krankheiten vorliegen, sollen diese - soweit medizinisch möglich - nebeneinander behandelt werden.\" Dies macht eine Argumentation sicherlich etwas schwerer.

    Andererseits gibt einige Kritierien einer Beurlaubung, die hier nicht greifen. So liegen vermutlich keine dringenden persönlichen Angelegenheiten des Patienten vor und auch zur Stabilisierung des Behandlungserfolges erscheint mir eine Beurlaubung über das Wochenende hier unsinnig.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo allerseits,

    eine akute Behandlungsbedürftigkeit in Bezug auf die Atherome bestand ja nun offenbar gerade nicht. Daher überzeugt mich auch der Bezug auf den Landesvertrag-NRW nicht: \"sollen\" bedeutet nun mal nicht \"müssen\".

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo zusammen,

    ich konnte mich wegen PC-Problematik nicht melden, sorry.
    Besten Dank für alle Stellungnahmen!!
    Ich denke, im Wesentlichen sehen wir die Sachlage alle gleich, oder?

    Ein schönes Wochenende wünsche ich jetzt schon 9:40 Uhr ;)

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo,

    noch eine Ergänzung zu Herrn Hollerbach: Im juristischen Sinne bedeutet \"sollen\" \"müßen, wenn können\". Ganz so unverbindlich ist \"sollen\" also nicht...

    Gruß, J.Helling

  • Hallo JanH,

    also wenn wir immer \"dürften\", was wir \"sollen\", dann \"müssten\" wir öfters \"können\", was wir \"wollen\" .......

    Nichts für ungut :d_zwinker:

    Schönen Tag noch

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Hallo, da es in diesem Fall keine rechtliche Grundlage für die Anwendung der Beurlaubungsregel gibt, fehlt der Forderung der KK die Grundlage...
    Mir stellt sich hier die Frage, wer hat den Patienten eingewiesen (Vgl. Landesvertrag z.B. in Niedersachsen §3 Abs.2; Einweisung vom Kassen/ Vertragsarzt wenn kein Notfall vorliegt...)
    Da hier kein Notfall vorlag, sondern der Wunsch des Patienten bei einer seit langem bestehenden Erkrankung und dies auch so dokumentiert ist, bleibt der KK wohl nur die Prüfung durch den MDK...

    mfG-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"