Abrechnungsfrage eines Patienten

  • Hallo,
    michg treibt die Abrechnung eines Krankenhauses um War mehrere Woch im Krankenhaus (Intensiv- und Normalstation). Die Kasse hat gemäß DRG A11F und DRG ZUS abgerechnet. Jetzt fühlt sich aber jeder Arzt aufgerufen, gleichfalls Abrechnungen vorzulegen.
    Gruß
    M. Jöckel

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    Sie sollten sich am Besten mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen (so Sie bei einer versichert sind) und Fragen zur Abrechnung Ihrer Rechnung klären. Ansonsten ist es z. B. im Bereich der Privaten Versicherung normal, dass neben der DRG (Abrechnung des Krankenhauses) auch noch einzelne Leistungen der liquidationsberechtigten Ärzte in Rechnung gestellt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen,

    in Ergänzung der Empfehlung von Herrn Selter noch ein Hinweis: die Fallpauschalen des DRG-Systems decken die allgemeinen Krankenhausleistungen ab. Daneben sind - genau wie in den Zeiten der tagesgleichen Pflegesätze - Liquidationen von Ärzten im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung möglich und richtig. Lassen Sie sich von dem Begriff der Fallpauschale nicht irritieren; er suggeriert bei Privatpatienten, daß es sich um eine \"All-inclusive\"-Zahl handelt. Wie schon geschildert, ist das jedoch nicht ganz der Fall.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Guten Tag,
    ich kann mich den bisherigen Ausführungen nur anschließen. Wahlleistungen wie z. B. CA-Behandlung, Einzelzimmer... kosten extra :a_augenruppel: . Aber auch die Art der Klinik (Haupt- oder Belegabteilung) ist abrechnungsrelevant. Wobei eine Belegabteilung aufgrund der Schilderungen von Jöckel eher ausscheiden dürfte. Einen schönen Tag noch... :d_zwinker:

    Maik Hauk
    Teamleiter, Reha-Manager & DRG-Verantwortlicher :erschreck:

    Glücklich, wer das, was er liebt, auch wagt, mit Mut zu beschützen. (Ovid)

  • Guten Tag,
    mal ne Farge in die Runde bei der Abrechung von privat-Patienten. Weiss jemand, wie externe nicht-ärztliche Leistungen abgerechent werden? Via KH und Auftragsvergabe an externen Dienstleister analog Verbringung oder wird direkt vom externen Dienstlesiter abgerechnet? Ich denke hier an Ergotherapie und Logopädie. Antwort nach Möglichkeit unter Angabe der Rechtsquelle.
    DANKE

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag Herr Horndasch,

    ich hatte da mal selbst recherchiert und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:

    Nach § 17 Abs. 1 KHEntgG gilt: \"Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt erbracht werden.\"

    Nach Abs. 3 erstreckt sich die wahlärztliche Leistung auch auf die von \"Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.\"

    Wesentlich ist hier also die durchführung durch einen Arzt bzw. eine ärztlich geleitete Einrichtung. Alle anderen Leistungen, also insbesondere die diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die nicht von Ärzten erbracht werden, gehören somit zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und sind in der Vergütung des Krankenhauses inbegriffen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    Wo wird denn die Grenze zw. ärztl. Wahlleistung und allg. KH Leistung gezogen?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin:

  • Hallo Lupus,

    im § 2 KHEntgG (bzw. § 2 BPflV) definiert der Gesetz- und Verordnungsgeber die Krankenhausleistungen und nimmt eine Abgrenzung zu den so genannten allgemeinen Krankenhausleistungen vor. § 17 KHEntgG widmet sich den Wahlleistungen und insbesondere den wahlärztlichen Leistungen.

    Wahlärztliche Leistungen dürften die Leistungen eines liquidationsberechtigten Arztes sein, die vom Patienten dezidiert von diesem gewünscht werden und die somit explizit (schriftlich) vereinbart werden müssen. Streitigkeiten (zwischen Patient und \"Wahlarzt\") gab und gibt es oftmals hinsichtlich der persönlichen Erbringung der Leistungen durch den \"Wahlarzt\" und dessen Vertretung sowie zur Delegation von Leistungen auf nachgeordnete Ärzte.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Systemlernender,

    danke für die schnelle Antwort.
    Die Streitigkeiten sind mir bekannt.
    Darf demnach die an dritte zur Begutachtung versandte Biopsie, von dem Begutachter separat dem Patienten in Rechnung gestellt werden, oder ist diese Leistung mit dem KH zu verrechnen?
    Die Biopsie wurde im Rahmen des stat. Aufenthaltes entnommen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Lupus

    Wer früher stirbt ist länger tod :k_biggrin:

  • Schönen guten Tag Lupus,

    Wenn die Begutachtung durch einen Arzt oder ärztlich geleitete Einrichtung erbracht wird und der Patient die ärztliche Wahlleistung vereinbart hat: Ja!

    Nach § 17 KHEntgG erstreckt sich die Wahlärztlicheleistung nämlich auf alle liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses sowie die von diesen veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Ein Ausschluss bestimmter Ärzte oder Leistungen ist ausdrücklich nicht möglich!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,