Prüfgrund + Gutachten nicht identisch

  • Ein herzliches Hallo an alle,

    ich habe ein grundlegendes Problem.

    Hier das Bsp. dazu:

    Prüfanfrage mit den Prüfgründ der Kodierrichtigkeit der ND E11.20, I48.11 und J18.2. Nun ereilte mir dazu das MDK-Gutachten. In diesem wird aufgeführt, dass die Kodierung der o.g. ND korrekt ist, jedoch die HD I50.14 in die I42.0 umkodiert werden soll.
    Ich lehnte die Zahlungsrückforderung der KK ab und berechnete die 100€-Aufwandspauschale. Als Begründung gab ich der KK an, dass die geprüften ND (wie sie in der Prüfanfrage aufgeführt waren) laut MDK korrekt kodiert sind und die Ablehnung der HD gemäß §112-Vereinbarung unzulässig ist.

    Die Antwort der KK:
    Die durch den MDK ausgelöste Prüfanzeige muss im Rahmen des Begutachtungsergebnisses nicht mit dem Prüfanlass identisch sein. Der Prüfauftrag dient der Konkretisierung des Prüfanlasses und der Umreißung dessen, damit die zur Prüfung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden können. Es beschränkt die Prüfung des Krankenhausfalles jedoch nicht. Der MDK ist verpflichtet alle relevanten Daten der Krankenkasse zum jeweiligen Krankenhausfall mitzuteilen und eine Empfehlung zu geben.

    Wozu gibt es dann überhaupt Prüfgründe???? :devil:

    Kann mir jemand sagen, ob es irgendwo schriftlich festgehalten wurde, dass der Prüfanflass mit dem Gutachten identisch sein muss?

    Grüße
    mema

  • Hallo mema,

    Ihre Argumentation auf Basis des §112 mag formal korrekt sein (ich kenne die säächsische Variante nicht). Allerdings dürfte eine solche Argumentation nach hinten losgehen. In nicht wenigen Fällen ist die Situation eher umgekehrt, im Rahmen der Einzelfallüberprüfung würden sie vom MDK auch erwarten, dass er eine Prüfung der HD zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

    Entscheidend und einzig gerichtsfest bleibt denn auch das Sachargument. VOr dem SG wird doch entscheidend sein, was die tatsächlich HD war.

    Gruß

    merguet

  • Hallo mema,
    Ihre Argumentation ist meiner Meinung nach genau richtig. Der MDK darf seinen Prüfauftrag nicht erweitern. Es könnte höchstens innerhalb der Prüffrist ein zweiter Prüfauftrag eingereicht werden um die Hauptdiagnose zu prüfen.
    Gruß Tessi

    [f3][c=darkblue][comic][center]Viele Grüße Tessi[/comic][/c] [/f3]

    :totlach: [comic]\"[c=seagreen]Nimm das Leben nicht so ernst, Du kommst da eh nicht lebend raus!\" [/c] [/comic] :totlach:[/center]

  • Hi Tessi-CK,

    meinen Sie wirklich, auf dieser verfahrensmechanischen Basis könnten Sie später ein SG überzeugen?

    Gruß

    merguet

  • Hallo Mema,

    ich Ihr Ärgerniss durchaus nachvollziehen, sehe jedoch in Ihrer Auslegung einige Schwierigkeiten. Klar ist, der MDK kann nur im Einzelfall prüfen, d. h. es muss ein konkreter Anlass vorliegen. Dieser müsste Ihnen meines Erachtens auch mitgeteilt werden.

    Wie weit der MDK jedoch an diesen Prüfauftrag gebunden ist und ob dieser auch durch die KK im laufenden Verfahren erweitert werden kann, ist meines Wissens nirgendwo klar geregelt. Hier stimme ich merguet zu, auch meine Erfahrungen zeigen, dass ein Richter sich im Zweifel an nachvollziehbaren Gesetzen und seinem Rechtsverständnis orientiert. Das heißt hier ein ordnungsgemäßer Prüfauftrag liegt vor! Wieso sollte also eine Falschkodierung nicht zu einer verminderten Rechnung führen, soweit diese tatsächlich vorliegt.

    Zudem ergeben sich aus Ihrer Ansicht weitere Probleme. Sollte z. B. ein Richter ihr Auslegung zustimmen, würde ich als Kasse in allen Fällen nur noch die Kodierung grundsätzlich prüfen, ob ich dann doch nur die ND prüfe fällt dann in meinen Entscheidungsspielraum. Und für das Krankenhaus wird die Bearbeitung unspezifischer(er) Prüfaufträge noch schwieriger.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • hi merguet,
    wozu gibt es denn den Landesvertrag nach §112?
    §14 MDK/SMD-Prüfverfahren:
    \"......sofern eine KK konkrete Zweifel..........übermittelt sie innerhalb von 6 Wochen .......dem KH eine Prüfanfrage........Eine qualifizierte Prüfanfrage liegt vor, wenn die persönlichen Daten.......sowie die Prüfgründe explizit benannt sind, beispielsweise: Notwendigkeit, HD, ND mit genauer Bezeichnung, OPS mit genauer Bezeichnung, Verweildauer mit Angabe des zu prüfenden Zeitraumes.....\".
    Weshalb sollten wir ein Gutachten akzeptieren wofür kein Prüfauftrag gestellt wurde?

    [f3][c=darkblue][comic][center]Viele Grüße Tessi[/comic][/c] [/f3]

    :totlach: [comic]\"[c=seagreen]Nimm das Leben nicht so ernst, Du kommst da eh nicht lebend raus!\" [/c] [/comic] :totlach:[/center]

  • Hallo zusammen,

    ... zugegeben, eine solche Formulierung im Landesvertrag hätte ich auch gerne. Nichts desto Trotz bleiben bei mir zumindest einige Zweifel. So bleibt ungeklärt, ob die Kasse Zweifel nachräumen kann, oder ob diese jedesmal einen neuen Auftrag zu erstellen hat. Ich meine, eine Kasse erteilt einen Prüfauftrag für eine bestimmte Rechnung, die Angaben zum genauen Prüfgrund dienen vor allem datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

    Es würden mich auf jeden Fall weitere Meinungen interessieren. Vielleicht meldet sich ja auch noch der ein oder andere Kassenvertreter zu Wort.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat

    § 275 Abs. 5 SGB V
    Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.

    und:

    Zitat

    ( Muster- ) Berufsordnung für Ärzte § 25
    Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.

    Dies würde ich schon so interpretieren, dass der konkrete Prüfauftrag letztlich nicht bindend ist. Wenn der MDK im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht andere als die im Prüfafutrag benannten Problematiken feststellt, darf ( bzw. muss ) er sie auch gemäß seiner ärztlichen Überzeugung äußern.

    Auch in der Rechtsprechung würde ich der Argumentation von Mema und Tessi wenig Chancen einräumen. Wenn - wie ja jüngst der große Senat des BSG entschieden - ein Gericht die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung objektiv zu überprüfen hat, warum soll das dann bei der Prüfung der korrekten Diagnosen anders sein?

    Mein Rat: Formale Scharmützel helfen hier nicht weiter. Wenn Sie nicht inhaltlich argumentieren können, dann sollten Sie die entsprechende Konsequenz ziehen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hi Tessi,

    Ich warne nur davor, in einem Fall auf der konkreten Auslegung bestehen zu wollen und damit die Argumentation für andere Kosntellationen zu eigenen Lasten zu prägen.

    Die Prüfaufträge sind leider selten sehr konkret, insbesondere werden sie dem KH gegenüber nur höchst unzureichend gestellt. Dies ist ein Ärgernis, ich halte es allerdings für chancenlos, die Aufträge deshalb zu ignorieren.

    Wenn die Aufträge dann einmal konkreter sind, ist es m.E. fast unmöglich, prospektiv alle Fragestellungen zu fromulieren.

    Eine Beispiel: Beim MDK Bayern gibt es eine Stelle, die benennt nicht selten auch Kodierfehler des KH zugunsten des KH, obwohl nach der konkreten Sache ursprünglich durch die KK nicht gefragt war. Dieser MDK schickt auch GA-Kopien an das KH, was ich im Übrigen sehr vorbildlich finde.

    Würden sie sich gegen eine Verbesserung Ihrer Abrechnung wehren, weil die KK danach urspünglich nicht gefragt hatte?

    Gruß

    merguet

  • Guten Tag,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Wenn Sie nicht inhaltlich argumentieren können, dann sollten Sie die entsprechende Konsequenz ziehen.

    damit ist eigentlich alles gesagt. Wenn wir dem MDK Unterlagen vorlegen erwarten wir, dass er diese komplett liest und z.B. nicht kodierte Nebendiagnosen bei der Beurteilung berücksichtigt. Auch das entspricht dann nicht dem \"Prüfauftrag\". Daher sehe ich es wie die Herren Merguet und Schaffert.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    Zitat


    Original von mema:
    … jedoch die HD I50.14 in die I42.0 umkodiert werden soll.


    Vorsicht!

    Wird die „Umkodierung“ begründet?

    Viele Gutachter sind davon übererzeugt, dass es lediglich ausreicht, wenn sie ihre persönliche Meinung zu Grunde legen.
    Es handelt sich dann um eine Stichprobe von einer Person und noch dazu häufig um eine voreingenommene Stichprobe.


    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    …. Wenn Sie nicht inhaltlich argumentieren können, dann sollten Sie die entsprechende Konsequenz ziehen.


    Die Kardiomyopathie (I42.0) wird auch als primäre oder idiopathische Herzmuskelerkrankung bezeichnet. Man versteht darunter eine Erkrankung der Herzmuskulatur selbst, die nicht als Folge von anderen Erkrankungen entstanden ist (Hypertonus, KHK).
    Die ischämische Kardiomyopathie (I25.5) zeichnet sich durch eine kardiale Dysfunktion des nichtischämischen oder des nicht direkt infarktgeschädigten Myokards aus. Die Störung der Herzfunktion läßt sich somit nicht durch die koronare Herzerkrankung erklären.

    Häufig führt eine Kardiomyopathie zu den klinischen Symptomen einer Herzinsuffizienz

    Ein genauer Blick in die Krankengeschichte ist dringend zu empfehlen, ob gemäß den DKR die Herzinsuffizienz die korrekte Kodierung darstellt!


    Gruß
    E Rembs