Einen schönen guten Tag wünsche ich,
folgenden Sachverhalt bekam ich zur Klage auf den Tisch, bitte um Ihre Meinungen bzw. Hinweise dazu. Ist nun ein stat. Aufenthalt oder eine ambulante Behandlung abzurechnen?
Gutachtentext des MDK:
\"Der Pat. war in der Zeit zwischen 03.01 und 03.57 Uhr mit einer primären Wundversorgung nach Schnittverletzung in suizidaler Absicht behandelt worden. Da die Wundversorgung notfallmäßig ambulant möglich ist, war hier nicht die Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung nachzuvollziehen. Integration in den Klinikablauf konnte nicht erfolgen, da offensichtlich die Aufnahme in der Psychiatrie organisiert wurde. Dagen wird seitens des Medizincontrollings der Klinik Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass eine med. Indikation für eine vollst. Behandlung vorlag.
Dass die Indikation für eine stat. psychiatrische Behandlung vorlag ist unstrittig. Diese Behandlung konnte während der notfallmäßigen chirurgischen Wundversorgung organisiert werden. Deshalb war jedoch die Wundversorgung, um die es hier geht, jedoch nicht stat. erforderlich.
Eine andere gutachterliche Stellungnahme ist auch nach Diskussion im Team nicht möglich.\"
Eigentlich bin ich entsetzt über den Inhalt dieses Gutachtens oder hat der MDK Recht?
vielen Dank im voraus für die Hilfe und
freundliche Grüße Uta Seiffert-Schuldt.