- Offizieller Beitrag
Hallo,
tja, dann spiele ich doch mal weiter den Advocatus diaboli:
Die Wunde war primär verschlossen worden. Eine Dehiszenz der (eigentlich) geschlossenen Wunde stellt eine Komplikation der vorausgegangenen Versorgung (medizinische Maßnahme) dar. Dies ist unter der D002 kodiertechnisch beschrieben und nicht mit der Kodierrichtlinie für Komplikationen offener Wunden darzustellen.
Abgesehen mal davon, dass es sich selbstverständlich um eine Folgebehandlung handelt (wer will dem widersprechen).
Wir haben also prinzipiell 3 DKR, die man hier anwenden kann.
Konsequenz?
Nehmen wir den spezifischsten Kode für die Erkrankung im Sinne der D002, ist doch die offene Wunde am spezifischsten (Was und WO), T sagt nur \"Was\" mit Verbindung zu \"Nach Was\". Bleibt also die Diskussion um die Spezifität und Mehrfachnennung.
Folgebehandlung: Die offene Wund.
Offene Wunde mit Komplikationen: Die offene Wunde.
Also eigentlich gleiches Ergebnis.
Die Frage des ergänzenden T-Kodes ist dann wieder das allgegenwärtige Problem. Und daher sind Sie sich nicht wirklich einig (T89/T81).