Verlegungsabschläge nach Voraufenthalt unter 24h

  • Hallo Forumsmitglieder,

    über die Suche habe ich leider nichts passendes gefunden, daher meine folgende Frage:

    Ein Patient wurde in unser Haus D verlegt (Verweildauer bei uns 2 Tage), der Voraufenthalt war unter 24 h. Wir rechneten ab: DRG mit Abschlag UGVD, da UGVD lt FPV = 2.

    Soweit alles i.O.! Nun stellt sich aber folgende Fallkonstellation im nachhinein dar:

    KH A (über 24 h) --> Verlegung ins KH B (über 24 h) --> Rückverlegung ins KH A (hier jetzt unter 24 h) --> Verlegung zu uns KH C

    Kann die Kasse vom KH C die Abrechnung von Verlegungsabschlägen verlangen, da die Gesamtverweildauer der wegen Rückverlegung zusammengeführten Aufenthalte des KH A dann doch 24 h überschreitet?
    Oder bezieht sich die Verlegungsabschlagsregel nur auf den 2. Teilaufenthalt im KH A? :sterne:

    Ich danke für erhellende Meinungen

    Viele Grüße

    Andi :d_zwinker:

  • Hallo,

    entscheidend für mich wäre hier die direkte Vorbehandlung im KH A (unter 24 h), das bedeutet für das Haus C kein Verlegungsabschlag, ggf. nur Abschlag UGVD (siehe auch Leitfaden der Spitzenverbände zu Abrechnungsfragen 2008 - habe hierzu aber keine Download-Adresse).

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Hallo Andi,

    in § 3 Abs. 2 FPV 2008 ist der Ausnahmetatbestand bei Verlegungen an eine Behandlung im verlegenden KH unter 24 Stunden geknüpft. Letztendlich ist daher die Definition des Begriffs \"Behandlung\" entscheidend. Eine solche habe ich jedoch nicht entdecken können. Ich bin jedoch der Meinung, dass im Fall von einer Verlegung von einer durchgängigen Behandlung ausgegangen werden muss. In wie vielen Krankenhäusern spielt dabei letztendliche keine Rolle. Selbst wenn nur auf die Behandlungsdauer im Haus A abgestellt wird, liegt diese hier meiner Definition nach über 24 h. Ich fände allerdings schon interessant, was die anderen Kollegen davon halten ...

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

    EDIT: Ich habe noch einmal darüber nachgedacht und möchte ein bischen zurückrudern. KH B ist vermutlich irrelevant. Sofern es sich im Krankenhaus A um eine Rückverlegung handelt gehe ich dennoch von einer Behandlung > 24 St. aus

  • Hallo nochmal,

    danke für die Meinungen. Das mit der Begrifflichkeit der \"Behandlung im verlegenden KH unter 24 h\" im § 3 II FPV 2008 ist mir auch aufgefallen. Ich hingegen würde hier eher interpretieren, dass gerade daher in solchen Konstellationen auf den jeweiligen Teilaufenthaltl abgestellt werden sollte. Sonst hätte doch der Gesetzgeber von der Verweildauer des Voraufenthaltes sprechen können.

    Fragen über Fragen und so wenig Interessierte? :d_gutefrage:

    Viele Grüße

    Andi :d_zwinker:

  • Hallo Forum,

    ich möchte hier unsere Fallkostellation mal vorstellen. Da diese ähnlich ist.

    KH A 03.05. 19:50 -> KH B 03.05. 20:30 -> KH C 04.05. 14:32

    Wir sind KH C.

    Pat wurde am 03.05. 19:50 in das KH B verlegt. Dort blieb der Pat. über Nacht (<24h) und wurde dann zu uns verlegt.

    Wir haben keinen Verlegungsabschlag berechnet, da der Voraufenthalt im KH B unter 24h war.

    Die Kasse argumentiert jetzt folgednermaßen.
    Es erfolgte hier einen Aufnahme innerhlab von 24 Stunden nach Entlassung asu einem anderen Krankenhaus (A->C) und somit sind Verlegungsabschläge zu berechnen.

    Ich bin da etwas skeptisch.

    Was sagt das Forum?

    Danke

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    Zitat


    Original von SLindenau:
    Was sagen das Forum?


    rein formal. §3 Abs. 2 satz 2 FPV: Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen

    damit ist die Behadnlung im ersten Haus irrelevant.

    MFg

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo Bern

    deutsche Sprache, schwere Sprache. Habe meinen Beitrag bearbeitet

    Das haben wir auch geschrieben. Die KK bezieht sich auch nicht auf diesen § sondern auf § 1 Abs. 1 S. 4 FPV
    \" Eine Verlegung im Sinne des S. 2 liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem KH und der Aufnahme in einem anderen KH nicht mehr als 24 Std. vergangen sind.\"

    Das ist auf jeden Fall ein interessanter Ansatz der KK.
    Im Moment stürze ich mich auf das Wort \"Entlassung\". Der Pat. wurde nicht entlassen sondern in ein anderes KH verlegt.

    Ob ich allerdings damit Erfolg habe...

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo an alle,

    ich \"sagen\"-- alle haben Recht, KK- es liegt eine Verlegung vor- wer möchte das bestreiten, da innerhalb von 24h, aber keine Abschläge, da Aufenthalt im Vorkrankenhaus < 24 h.
    Wo sein Problem? :)

    Schönen Tag noch.

    Uwe Neiser


  • Moin,

    Nun wäre es natürlich spannend zu wissen, ob die KK den AUfenthalt des KH B wegen <24 Stunden anschießt...
    Kennen Sie den dortigen MedController?
    :t_teufelboese:

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,

    also nächstes mal muss ich wohl meinen Beitrag lesen bevor ich den rausschicke...wo war noch mal die Rechtschreibprüfung?

    Ich kenne den MC hab ihn nur noch nicht erreicht...

    Melde mich dann nochmal zurück.

    Gruß

    Sven Lindenau