Z 53 OP nicht durchgeführt

  • Hallo Forum,
    hat jemand Erfahrung mit folgender Situation:
    Ein Pat. wird zur Gefäß-OP (Fem-Pop) am Vortag aufgenommen. Am OP-tag gibt es eine Nachblutung bei einer vorangegangenen Gefäß-OP. Dies hat zur Folge, dass das für den Eingriff benötigte Sieb nicht mehr zur Verfügung steht. Der Pat. wird entlassen und nach 1 Monat erneut zur OP aufgenommen, die diesmal auch durchgeführt wird.

    Ist es berechtigt, die I73.9 als HD zu kodieren und die Z53 als Nebendiagnose. Dies führt in die DRG F75D mit einem RG von 0,286 bei Kurzliegerabschlag.

    Das Bundessozialgericht, welches sich in seiner Entscheidung mit dem AZ B 3 KR 11/04 R mit der Vergütungsfrage bei abgebrochener Behandlung befasst, geht darauf ein, dass der Behandlungsplan die wesentliche Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist:
    Zitat:
    Damit war der Tatbestand der vollstationären Behandlung iS von § 1 Abs 1 BPflV erfüllt und
    waren sowohl der Abteilungspflegesatz nach § 13 Abs 2 BPflV als auch der Basispflegesatz
    nach § 13 Abs 3 BPflV \"verdient\", ohne dass es konkret darauf ankäme, welche der geplanten
    Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt worden sind.

    Man kann der Klinik sicherlich keinen Planungsfehler-Vorwurf machen, da es eher in den Bereich \"Höhere Gewalt\" gehört, dass die OP nicht wie geplant durchgeführt werden konnte.

    Hat jemand mit einer ähnlichen Konstellation schon mal Erfahrungen gesammelt?

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Herr Heller,

    bezüglich der Kodierung sind die DRK in D007f erfreulicher Weise sehr deutlich. (Beispiel 1 trifft m.E. für Sie zu)

    Bezüglich der vollstationären Behandlung sehe ich das wie Sie.
    Unser MDK würde uns in diesen Fällen organisatorische Probleme unterstellen und den gesamten Aufenthalt als nicht notwendig einstufen. Für mich sind dies maximal Kapazitätsprobleme die nicht zu Lasten des Krankenhauses gehen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen,

    Meines Erachtens ist dies nur eine Frage der Dokumentation. Ist glaubhaft und nachvollziehbar die Ursache der Absage oder Verscheidung einer Maßnahme dokumentiert, dürfte es in der Auseinandersetzung kaum Probleme geben.
    Leider findet man in den meisten Unterlagen durchaus mehrere Einträge: \"Klappt heute nicht\" \"muß verschoben werden\" etc., leider aber nichts zu den Ursachen.

    Soweit ich mich erinnere, gibt es auch schon SG-Urteile zu der Frage, ob ein KH für alle Fälle so planen muß, dass ein Notfall nicht zur Verschiebung führt. Hierbei wurde meiner Erinnerung nach festgestellt, das KH eben nicht für jede Eventualität gerüstet sein müssen. Dies würde die Argumentation von Herrn Heller (höhere Gewalt) ja stützen.

    Hat jemand noch eine Idee, wo man das nachlesen kann?

    Gruß

    merguet

  • Hallo MiChu,
    vielen Dank für das interessante Urteil.
    Der Ansicht des LSG NRW kann ich nur überwiegend zustimmen.

    Allerdings finde ich den letzten Satz nicht zutreffend,

    ( Der Senat erlaubt sich angesichts der Höhe des streitigen Betrages die Bemerkung, dass vor dem Hintergrund der
    für das Verfahren angefallenen Gerichtskosten und des auf Seiten der Beteiligten (sowie des Gerichts)
    angefallenen Personalaufwands kaum von einem ökonomisch sinnvollen Verhalten der Beteiligten gesprochen
    werden kann, zumal das Verfahren nicht der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage gedient hat.)

    denn es handelt sich gerade in solchen Fällen um Grundsatzentscheidungen, wo man den Beteiligten großes Lob zollen muss, dass sie bei dem geringen Streitwert die Sache bis zum Ende gebracht haben und nicht vorher wieder einen Kompromiss ausgekungelt haben. :i_respekt:

    Wenn ich sehe, mit welchem Mist die Sozialgerichte sich oft beschäftigen müssen, Umstände, die keinerlei Auswirkung auf andere Fälle und Bereiche haben, so kann ich nur fordern, dass bei ähnlichen Grundsatzentscheidungen häufiger bis zu den Obergerichten durchgeklagt wird. :d_neinnein:

    Einer muss diese ständigen Diskrepanzen, die die \"Selbstverwaltung\" nicht willens oder bereit ist, zu lösen, letztendlich entscheiden. :d_niemals:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken