Hallo Forum,
hat jemand Erfahrung mit folgender Situation:
Ein Pat. wird zur Gefäß-OP (Fem-Pop) am Vortag aufgenommen. Am OP-tag gibt es eine Nachblutung bei einer vorangegangenen Gefäß-OP. Dies hat zur Folge, dass das für den Eingriff benötigte Sieb nicht mehr zur Verfügung steht. Der Pat. wird entlassen und nach 1 Monat erneut zur OP aufgenommen, die diesmal auch durchgeführt wird.
Ist es berechtigt, die I73.9 als HD zu kodieren und die Z53 als Nebendiagnose. Dies führt in die DRG F75D mit einem RG von 0,286 bei Kurzliegerabschlag.
Das Bundessozialgericht, welches sich in seiner Entscheidung mit dem AZ B 3 KR 11/04 R mit der Vergütungsfrage bei abgebrochener Behandlung befasst, geht darauf ein, dass der Behandlungsplan die wesentliche Voraussetzung für den Vergütungsanspruch ist:
Zitat:
Damit war der Tatbestand der vollstationären Behandlung iS von § 1 Abs 1 BPflV erfüllt und
waren sowohl der Abteilungspflegesatz nach § 13 Abs 2 BPflV als auch der Basispflegesatz
nach § 13 Abs 3 BPflV \"verdient\", ohne dass es konkret darauf ankäme, welche der geplanten
Maßnahmen im Einzelnen durchgeführt worden sind.
Man kann der Klinik sicherlich keinen Planungsfehler-Vorwurf machen, da es eher in den Bereich \"Höhere Gewalt\" gehört, dass die OP nicht wie geplant durchgeführt werden konnte.
Hat jemand mit einer ähnlichen Konstellation schon mal Erfahrungen gesammelt?