Einmal geprüft - Freibrief für weitere Prüfungen? (6 Wo Frist)

  • Hallo Forum,

    wir streiten uns mit dem MDk über folgenden Sachverhalt:

    Ein Fall wurde fristgerecht zur Prüfung angemeldet und geprüft (keine Beanstandung - keine neue Rechnung). Fast 6 Monate später meldet der MDK auf Weisung der Kasse den Fall erneut zur Prüfung an, diesmal mit einer anderen Fragestellung. (Es geht also nicht um einen \"Widerspruch\" der Kasse gegen das frühere MDK-Gutachten.)

    Wir sind der Meinung, die 6 Wochen Frist seit der Rechnungsstellung ist verstrichen und eine Prüfung kann nicht mehr erfolgen.
    Der MDK argumentiert, durch die frühere fristgerechte Anmeldung zur Prüfung sei der Fall quasi freigegeben und können nun beliebig oft und zu beliebigen Zeitpunkten immer wieder geprüft werden.

    Ich bin fast sicher, dass der MDK sich irrt, aber mir fehlt eine Belegstelle oder ein Urteil, um das zu untermauern. Vor allem bin ich aber an den Meinungen der Forumsteilnehmer interessiert. Wie verhalten Sie sich in solch einem Fall?

    Vielen Dank!

    Viele Grüße & ein schönes Wochenende
    RT

  • Moin,

    :i_respekt: !

    Ob es ein Urteil gibt weiß ich nicht.

    Als Laie sag ich mal:

    Im Strafrecht gibt es den allgemeinen Rechtsgedanken, dass man nicht 2 mal für die gleiche Sache angeklagt werden kann, wenn man bereits rechtskräftig freigesprochen wurde. Egal was für neue Beweise / und / oder Anhaltspunkte auftauchen.

    Vielleicht sollten Sie in dieser Richtung mit Ihrem Rechtsanwalt sprechen.

    Viel Erfolg

    P.S.: Ganz genau: Grundgesetz Art 103
    (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
    (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
    (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

    Wobei ich dem MDK auf gar keinen Fall in irgendeiner Form eine Rechtsprechungskompetenz zugestehen will! ;)

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo RT,

    falls sich in dem \"erneut\" zur Prüfung anliegenden Fall nichts geändert hat (z. B. Fallzusammenführung etc.) ist die Prüffrist sehr wohl nach 6 Monaten abgelaufen.

    Es ist nirgendwo zitiert das eine erfolgte (wenn auch \"erfolglose\") Fallprüfung die Verfristung auf Dauer hemmt. Die erneute Prüfung ist somit nicht rechtmäßig. Der Neugierde halber würde ich mal den MDK oder den KK-Mitarbeiter befragen wo dieser Sachverhalt vermerkt sein sollte. Mir als \"Sozifa\" ist jedenfalls diesbezüglich nichts bekannt.

    ein schönes Wochenende wünscht
    Einsparungsprinz

  • Hallo -

    die Prüffrist soll m.E. besonders auch die Möglichkeit der Erinnerung des Arztes an den Fall gewährleisten (Intention des Gesetzgebers). Durch die o.g. Auslegung durch die Kasse/MDK würde ja genau dieses Ziel unterlaufen.

    Freundlicher Gruß.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo,

    Zitat

    Original von Rotes_Tuch:
    Der MDK argumentiert, durch die frühere fristgerechte Anmeldung zur Prüfung sei der Fall quasi freigegeben und können nun beliebig oft und zu beliebigen Zeitpunkten immer wieder geprüft werden.

    zunächst mal: warum streiten Sie überhaupt mit dem MDK? Der hat schließlich kein eigenständiges Prüfrecht, sondern ist abhängig von einem Auftrag der Kasse; und bei der Beurteilung der Frage, ob eine erneute Fallprüfung zulässig ist, ist der Medizinische Dienst schlicht inkompetent.

    Zur rechtlichen Beurteilung: entscheidend dabei dürfte wohl die Antwort auf die Frage sein, ob die Fallprüfung bereits abgeschlossen war, die ursprüngliche Fragestellung der Kasse also beantwortet wurde, oder (aus Sicht der Kasse) nicht (z.B. wenn dem MDK noch Unterlagen fehlen). Hat sich die Fragestellung gegenüber der ersten Prüfung hingegen geändert, dann besteht eindeutig keine Rechtsgrundlage für die Prüfung mehr.

    Mein Vorgehen wäre: Ablehnung der Prüfung gegenüber der Kasse, falls diese verrechnet -> Klage vor Sozialgericht erheben.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Vielen Dank für die Stellungnahmen, durch die ich unseren Standpunkt bestätigt sehe. Wir streiten deshalb (erstmal) mit dem MDK, weil dieser die erneute prüfung bei uns \"durchdrücken\" will. Er wird nun der Kasse rückmelden, dass wir die Prüfung ablehnen und wir warten mal ab, was dann passiert.
    Ggf. berichte ich nochmal nach...
    Grüße
    RT

  • Hallo,
    wir haben ein Problem mit der 6 Wochen Frist:
    - Patientin stat. im Ddezember 2008; Rechnungslegung 08.01.2009; Rechnung mit Zusatzentgeld, keine MDK - Anfrage
    - im Februar mußten wir die Rechnung korrigieren, da Verlegungsabschläge berechnet werden mußten; erneute Rechnung am 16.02.2009, wieder mit ZE, (Rechnungsbetrag ist niedriger - logo-)
    - MDK-Anfrage vom 04.03.2009: ZE soll belegt werden
    Wenn die 2. Rechnung höher wäre würde mir die MDK-Anfrage logisch erscheinen: aber warum hat die KK nicht schon beim erstenmal das ZE hinterfragt (oder hat man es dort übersehen)?
    Hat emand schon einen ähnlich gelagerten Fall gehabt bzw. wer hat einen Rat zur weiteren Vorgehensweise?

    Viele Grüße von der (sonnigen) Ostsee

    IrisR

  • Hallo IrisR,

    welche Probleme haben Sie mit der 6-Wochen Frist? Sie erstellen Aufgrund einer Änderung (Verlegungsabschäge) eine neue Rechnung mit Eingangsdatum 16.02.09. Die MDK Anfrage wird zum 04.03.09 (also innerhalb der 6-Wochen Frist) festgestellt. Auf das Rechnungseigangsdatum der ersten Rechnung (08.01.09) dürfen Sie hier nicht mehr abstellen, da Sie ja eine erneute geänderte Rechnung am 16.02.09 erstellt haben.

    Ob und warum die Kasse jetzt erst die zweite Rechnung prüft bleibt deren Sache. Jedenfalls ist der Kostenträger gemäß § 275 SGB V zur Prüfung berechtigt da der MDK Auftrag fristgerecht übermittelt wurde.

    mfG
    Einsparungsprinz