Hallo Herr Hollerbach,
Zitat
Original von mhollerbach:
...die Regelung über Fahrtkosten in § 60 SGB V ungeeignet ist, Rückschlüsse auf die Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 KFPV 2004 zu ziehen, muss wohl davon ausgegangen werden, dass ein solcher Schluss auch auf umgekehrte Weise nicht gezogen werden kann.
dem kann ich nicht folgen.
Eine Verlegung hat stattgefunden.
Diese Verlegung war notwendig.
Die stationäre Krankenhausbehandlung war weiterhin notwendig.
Das aufnehmende Krankenhaus war zur Behandlung zugelassen.
Ich halte daher die Verlegung für gerechtfertigt und die Transportkosten sind daher dem Kostenträger aufzuerlegen.
Eine gerichtliche Entscheidung zu genau diesem Sachverhalt nach dem BSG Urteil vom Dez.2008 kenne ich leider auch nicht.