:sterne: Hallo liebe Experten und andere Forumsmitglieder,
Obwohl schon oft im Forum diskutiert, bin ich mir in diesen Fall nicht sicher und drehe mich im Kreis. :sterne: Hatte schon einmal um Hilfe gebeten aber leider keine Antwort. Vielleicht ja diesmal.
Folgendes Problem mit einer Privatkrankenkasse zur Festlegung der Hauptdiagnose.
Pat. wird wegen Nekrosebildung eines angenähten (zuvor abgequetschten Teils eines Fingerendgliedes) stationär in unserer Privat-Klinik aufgenommen.
Die Erstversorgung erfolgte mittels wieder angenähter Fingerkuppe in einem anderen Krankenhaus. Danach kam es zur Nekrose, sodass dieser Teil wieder (jetzt in unserer Klinik) entfernt werden musste.
Die Krankenversicherung besteht auf der HD T81.8 postoperative Wundheilungsstörungen, wir sind jedoch der Meinung das hier die DKR D002f, Abschnitt: Zuweisung eines Symptoms als HD anzuwenden ist. Da in unserer Klinik nur das Symptom behandelt wurde, nämlich die nekrotische Fingerkuppe entfernt.
Oder kommt hier vielleicht sogar DKR D005d Folgezustände zur Anwendung?
Wer weiß Rat? Für Unterstützung bin ich sehr, sehr dankbar. :sonne:
mfg