• :sterne: Hallo liebe Experten und andere Forumsmitglieder,

    Obwohl schon oft im Forum diskutiert, bin ich mir in diesen Fall nicht sicher und drehe mich im Kreis. :sterne: Hatte schon einmal um Hilfe gebeten aber leider keine Antwort. Vielleicht ja diesmal.

    Folgendes Problem mit einer Privatkrankenkasse zur Festlegung der Hauptdiagnose.

    Pat. wird wegen Nekrosebildung eines angenähten (zuvor abgequetschten Teils eines Fingerendgliedes) stationär in unserer Privat-Klinik aufgenommen.

    Die Erstversorgung erfolgte mittels wieder angenähter Fingerkuppe in einem anderen Krankenhaus. Danach kam es zur Nekrose, sodass dieser Teil wieder (jetzt in unserer Klinik) entfernt werden musste.

    Die Krankenversicherung besteht auf der HD T81.8 postoperative Wundheilungsstörungen, wir sind jedoch der Meinung das hier die DKR D002f, Abschnitt: Zuweisung eines Symptoms als HD anzuwenden ist. Da in unserer Klinik nur das Symptom behandelt wurde, nämlich die nekrotische Fingerkuppe entfernt.

    Oder kommt hier vielleicht sogar DKR D005d Folgezustände zur Anwendung?

    Wer weiß Rat? Für Unterstützung bin ich sehr, sehr dankbar. :sonne:

    mfg

  • Hallo,

    welche HD haben Sie denn gewählt?

    Für Sie käme T87.0 Komplikationen durch replantierte (Teile) obere Extremität in Frage.

    Folgezustände D005 passt nicht, da es darin um Folgezustände von Krankheiten, bzw. geplante Folgeeingriffe geht. Die erneute, diesmal wohl endgültige Entfernung des Fingergliedes, war ja im Vorfeld sicher nicht geplant. :)

    Mit dem OPS Kode 5-863.3 Teilresektion Fingerendglied kommen Sie ,Minimum, in die I36D; cw 1,064.

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo papiertieger,

    würde man in diesem Fall nicht sogar die \"Kombination\" wählen:
    R02 für die Nekrose + T87.0 für den Zusammenhang mit dem Voreingriff?!

    Schönen Tag noch

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Guten morgen,

    riol: Die ewige Diskussion ;-))

    D002f Tabelle 1; DIe Kodes aus Tabelle 1 sind den Kodes aus T80 - T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung nicht bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben. Siehe dann Beispiel 7.

    Die Nekrose des replantierten Fingergliedes ist für das behandelnde KH der Grund für die Aufnahme, nicht die Verletzung des Fingers an sich. Es handelte sich ja um die Komplikation der Replantation und nicht des Traumas.

    Der von der PKV geforderte Kode beschreibt \"nur\" eine Wundheilungsstörung an nicht näher bezeichneter Stelle. Der Kode T87.0 ist sowohl hinsichtlich der Lokalisation als auch der \"Art\" der Erkrankung genauer. R02 ist m.E. viel zu unspezifisch, weil die Lokalisation und die Genese der Nekrose völlig wegfallen.

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Guten morgen und danke für die Antworten,

    Kodiert haben wir folgendermaßen:

    HD: R02 Gangrän (Nekrose), a. o. n. klassif.
    ND: T92.98 Folgen sonstiger näher bez. Verletzungen der oberen Extremität
    (als ND wäre der Code T87.0 eventuell richtiger gewesen, die KK lehnt dies jedoch ab, will T81.8)

    OPS
    5-895.29 Radikale ausgedehnete Exz. usw.
    5-903.29 lokale Lappenplastik (lt. OP-Bericht) Die Lappenplastik lehnt die KK auch mit der Begründung der monokausalen Kodierung ab. :sterne:

    ergibt die DRG F21A: Andere OR-Prozeduren bei Kreislauferkrankungen mit komplexem Eingriff (dahinter steht ein realtiv hoher Erlös)

    :sonne:
    mfg

  • Sehr geehrter Herr Weyland,

    Danke für die Antwort.

    An S68.1 habe ich im nachhinein auch gedacht.

    Die Rückfrage beim Arzt (nach dem die Krankenkasse Widerspruch gegen unsere Abrechnung einlegte) ergab:

    Fingergliedteilamputation
    (dies konnte ich dem OP-Bericht so nicht entnehmen, da Nekrosenabtragung beschrieben wurde)

    Auszug aus OP-Bericht:
    „Da es zur vollständigen Nekrose des wiederangenähten Fingerteils kam, musste dieser wieder entfernt werden. Um den Defekt zu decken wurde dann als Weichteildeckung eine YV-Plastik durchgeführt“

    mit der HD: S68.1 und ND: T87.0 ergibt sich die DRG X01C.

    Ich tendiere jedoch immer noch eher zu der Version des „papiertiegers“, da die Nekrose der Grund für die Aufnahme war und nicht Verletzung an sich. Als HD ist dann, wie von der PKV gefordert ein T-Code, also hier T87.0 zu verwenden und nicht die Nekrose mit R02. Obwohl ich gegenüber der PKV auch mit der DKR 002f argumentiert habe, T-Codes seien nur dann als HD zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Code existiert. Genau hier liegt mein Problem, ist R02, spezifischer oder T87.0. Ich war der Meinung R02.

    Ich bitte noch um Meinungen. :sonne:

    mfg

  • Hallo,

    die S68.1 können SIe in diesem Fall nicht nehmen. Sie behandeln ja nicht die Amputation an sich (durch Replantation) sondern ein (hoffe ich kriege jetzt nicht mecker von den Chirurgen ;) ) ein Transplantatversagen. (Obwohl es wohl richtiger ein Replantatversagen ist).

    Und dafür ist T87.0 der spezifischen Kode. s.o.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,

    ich öffen diesen Thread nochmals mit folgender Fragestellung.
    Was ist als HD zu wählen bei einem 81 jährigen Patienten der zur Aufnahme wegen Fingerendgliednekrose ohne Trauma (Quetschung, Amputation (Replantat)) kommt?

    Pat. ist bds. unterschenkelamputiert (Salamitaktik) ebenso bekannt ist eine Diab. Fuß und PAVK.

    Vorbekannte HD´s waren E11.7- oder I70.2-
    Was wird in diesem Fall HD? Im Zweifel R02 ???
    Am nächsten liegt wohl noch die I70.-

    Das Fingerendglied wurde abgenommen...
    Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Hallo Poltergeist,

    R02 als HD kommt hier nicht in Frage. Da eine Diabeteserkrankung vorliegt, denke ich, das als HD E11.5- (5. Stelle = entgleist oder nicht entgleist) in Frage kommt. Dieser ICD-Codes beschreibt periphere vaskuläre Komplikationen, in diesem Code ist das diabetische Finger-Gangrän enthalten, siehe Thesaurus im DIACOS oder 3M-Suite.
    Also HD E11.50 als nicht entgleist bezeichnet,
    bzw. E11.51 als entgleist bezeichnet

    Der behandelnde Arzt muss jedoch entscheiden, ob der Diabetes die Ursache für das Fingergangrän ist oder eher Atherosklerose. Da die pAVK eher die unteren Extremitäten betrifft ist dies mit dem behandelnden Arzt abzuklären. Ich glaube jedoch, dass hier eher der Diabetes die Ursache für die Fingerendgliednekrose ist. Aber Glauben ist nicht Wissen.

    mfg :sonne: