Guten Tag
folgende Problematik stellt sich mir :
Eine Patientin kommt zur Entbindung in unsere Klinik. Nachdem unsere Rechnung bei der Kasse eingeht bekomme ich die Rückinfo, dass die Rechnung aufgrund des §16 SGB V \"Ruhen des Anspruchs\" nicht gezahlt wird.
Im §16 SGB V ist folgendes zu lesen:
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen,
[f3]ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind[/f3];
das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.
Nach einem Telefonat mit der zuständigen Kasse wurde mir mitgeteilt, dass die Patientin keine Versicherte nach SBG V sei und die Rechnung von der Versicherten selbst zu zahlen ist. Die Ausnahme trifft also auf unsere Patientin nicht zu.
Nun meine Frage:
[f3]Warum fällt diese Patientin nicht unter die Versicherten nach SGB V?[/f3]
Auszug aus dem SGB V §16
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/16.html
Auszug aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ksvg/gesamt.pdf