Hallo KaPi,
ergänzend zur Erklärung vielleicht noch:
Die \"BMGS-Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach KFPV 2004\" geben einige Hinweise, da wäre das Beispiel 2 der Nr. 5:
Fall 1 F75A
Fall 2 F05A
Fall 3 F05B
Hier erfolgt eine komplette Zusammenfassung, da die Falldaten jeweils für sich betrachet eine Fallzusammenlegung auslösen (Fall 1+2 = Diagnostik –Operation & Fall 2+3 = dieselbe Basis-DRG).
In Ihrem Fall wird jedoch im Schritt 1 nur eine Fallzusammenlegung bei Fall 2+3 ausgelöst.
Die Nr. 1 BMGS-Leitsätze stellt hierzu klar:
\"... Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig ...\"
Ein Zusammenlegung von Fall 1+2 wäre bei Ihnen erst in einem Schritt 2 möglich und ist somit ausgeschlossen.