Wiederaufnahme innerhalb 30 Tage

  • Hallo liebes Forum,
    Bei folgendem Beispiel fordert die Kasse eine Zusammenlegung aller 3 Fälle, was bei uns schon in der EDV nicht geht.
    1. Aufenthalt Blutung DRG N62B (OGVD 6)
    2. Aufenthalt nach 20 Tagen zur OP. (OP wird aus bestimmten Gründen abgesagt) Patientin geht nach 1Tag heim (DRG N62A aber oberhalb OGVD Von 1. Aufenthalt)
    3. Aufenthalt Op (Hysterektomie) (innerhalb 30 Tage vom 1. Aufenthalt)

    Aufenthalt 2 und 3 wurden von uns zusammengefaßt. Die Kasse möchte auch den 1. Aufenthalt mit verrechnet haben.
    Unser EDV System gibt keine Möglichkeit zur Zusammenfassung.
    Ich denke der Grund dafür ist, dass der 2. Fall in keinem Wiederaufnahmezusammenhang mit Fall 1. steht (oberhalb OGVD). Hätte die OP bei Aufenthalt 2 stattgefunden hätte der Partitionswechsel gegriffen. Wie ist jetzt zu verfahren.

    Vielen Dank
    Barthel

  • Hallo,

    eine Zusammenlegung aller 3 Fälle wäre hier z. B. im Rahmen einer Rückverlegung aus einem anderen Akut-KH möglich. Bei der Zusammenlegung wegen des Partitionwechsels sind hier zunächst die beiden letzten Fälle zusammenzuführen. Der 1. Fall würde nur dann dazu gehören, wenn auch die ersten beiden Fälle zusammenzuführen sind.


    Gruß
    Ordu

  • Hallo,

    eigentlich sehr interessanter Fall!
    Aus einer gewissen Distanz betrachtet sind \"gefühlsmäßig\" oder \"medizinisch\" Fall 1 und 3 zusammenzufassen (Partitionswechsel + 30-Tage), sozusagen als medizinische Klammer! Das \"Intermezzo\" des 2. Falls war wohl \"nur\" ein organisatorisches Problem und hätte eigentlich gar nicht der stationären Aufnahme bedurft, oder?!
    Aber wie gesagt: \"gefühlsmäßig\". Die Abrechnungssachlage der FPV ist vermutlich eine andere ;)

    Bis dann

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Guten Morgen,

    eine Fallzusammenführung gem. FPV (OP folgt Diagnostik) kann unter Einhaltung der restlichen Kriterien (30 Tage, gleiche MDC, Partitionswechsel) nur erfolgen wenn eine unmittelbare Fallabfolge vorliegt. Somit sind per FPV nur der 2. und 3. Aufenthalt zusammenzuführen.

    @ Hr. Dr. Barthel: Fragen Sie doch mal bei der Kasse nach mit welcher Rechtsquelle diese die Fallzusammenführung (alle 3 Aufenthalte) begründen wollen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Forum,

    wir haben einen sehr ähnlichen Fall, den ich eigentlich grade posten wollte. Aber vielleicht ist meine Frage hier ja besser aufgehoben:

    1. Fall 27.02. bis 28.02. L42Z OGD 10 Tage
    2. Fall 09.03. bis 11.03. L43Z OGD 6 Tage
    3. Fall 16.03. bis 22.03. L19Z OGD 14 Tage

    Wir haben die Fälle 2 und 3 zusammengelegt, hier resultiert nun die DRG L19Z.

    Jetzt sollen wir den ersten und den neuen zweiten Fall zusammenlegen. Ist das richtig? Darf man die Fälle von hinten aufwickeln? Leider habe ich auch nach nochmaligem Lesen der FPV keine Ahnung, was richtig ist. Der neue Fall 2 liegt innerhalb der OGD von Fall 1. Ist hier jetzt der Partitionswechsel zu berücksichtigen?

    Ich bedanke mich im Voraus für die Meinungen und wünsche noch einen schönen Tag

    K. Piecha

  • Hallo,

    fraglich wie die beiden ersten Aufenthalte zusammengeführt werden sollten?

    WA \"gleiche Basis-DRG\" ist nicht mgl. da der 2. Aufenthalte ausserhalb der OGVD des 1. Aufenthalts ist und ebenfalls unterschiedliche Basis-DRG vorliegen.

    WA \"OP folgt Diagnostik\" ist nicht mgl. da beiden Partitionen (L 42 Z und L 43 Z) zu den \"andere Partitionen\" zählen.

    WA zw. Kompl. ist nicht mgl. da wie bereits bei WA bei gleicher Basis DRG die OGVD überschritten wird.

    Ich empfehle die selbe Anregung wie bereits im meinen vorherigen Beitrag vorgeschlagen die Kasse nach der \"Rechtsquelle\" für diese (für mich nicht mgl.) Fallzusammenlegung von Aufenhalt 1. und 2. zu fragen.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    danke für die schnelle Antwort! Ich schließe mich Ihrer Meinung voll an. Die aktuelle Frage ist, ob der neue Fall - durch Fallzusammenführung von Fall 2 und 3 - entstandene Fall mit der DRG L19Z mit dem ersten Fall L42Z zusammengelegt werden muss, da jetzt ein Partitionswechsel stattgefunden hat....

    Vielleicht können Sie mir dazu auch noch etwas sagen?

    Einen sonnigen Tag wünscht

    K. Piecha

  • Schönen guten Tag Frau Piecha,

    hier hilft ein Blick in die FPV:

    Zitat

    § 2 Ab. 4 FPV

    Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist für jeden Krankenhausaufenthalt eine DRG-Eingruppierung vorzunehmen. Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu führenden Krankenhausaufenthalte durchzuführen...

    D. h. es werden immer nur die Einzelfälle gegeeinander geprüft (bei Fallzusammenführung wegen Wiederaufnahme)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    auch Ihnen vielen Dank für Ihre Hilfe. Nichtsdestotrotz stehe ich heute mächtig auf der Leitung. Vielleicht können Sie mir helfen, den Knoten zu entwirren.

    Wir haben alle drei Fälle einzeln gruppiert und meiner Meinung nach gehören Fall 2 und 3 zusammen. Heißt das, dass meine Prüfung an diesem Punkt beendet ist? Fall 1 ist zur Prüfung nicht mehr heranzuziehen, da Fall 2 und 3 kombiniert wurden?
    Oder noch praktischer: wie würden sich die Fälle bei Ihnen abbilden?
    Es tut mir leid, nochmal nachfragen zu müssen, aber irgendwie denke ich anscheinend falsch herum... :-/

    Viele Grüße aus Arnsberg
    Katja Piecha

  • vielleicht liegt die Lösung meiner Probleme in dem Satz \"des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts...\"

    Der Fall L42Z ist damit außerhalb des Prüfbereichs, da er keine Zusammenführung veranlasst hat.

    Nun ja, so langsam wird\'s heller.

    Vielen Dank nochmal

  • Hallo,

    grds. können Sie (unter Beachtung der restlichen Kriterien für WA \"OP folgt Diagnostik) Ihre Aufenhalte 2. und 3 zusammenführen.

    Der 1. Aufenthalt bleibt nach Zusammenführung des 2. u. 3. Aufenthalts unberührt, da Sie ja schon den 2. u. 3 Fall zusammengeführt haben. Wie Herr Schaffert in seinem Beitrag erwähnt, werden immer nur Einzelfälle gegeneinander geprüft. Das bedeutet für Sie das der bereits zusammegeführte Fall nicht nochmal mit einem anderen Fall (hier: 1. Aufenthalt) kombiniert werden darf (vgl. § 2 Abs. 4 FPV).

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz