Liebes Forum,
Folgender Fall:
Pat. mit großem, akut abszedierten Sinus pilonidalis wurde als Notfall aufgenommen. Der Sinus pilonidalis wurde in toto offen exzidiert, und eine VAC-Versiegelung angelegt. Nach 3 Tagen VAC-Behandlung wurde eine Sekundärnaht durchgeführt und der Pat. nach insgesamt 7 Tagen mit pp heilender Wunde entlassen. Begründung der behandelnden Ärzte für die VAC-Therapie war die Verkürzung der Wundbehandlung durch die Möglichkeit der frühen Sekundärnaht. Nebenbei: eine VAC-Therapie ist in solchen Fällen keine Standardtherapie bei uns.
Abgerechnet wurde die DRG J22B.
Prüfung durch den MDK ob OPS sachgerecht mit dezidierter Fragestellung einer großen Kasse ob es sich bei der VAC-Therapie um eine Ultima ratio gehandelt habe.
Beurteilung durch den MDK: \"gefragte OPS sachgerecht, offene Wundbehandlung wäre die Alternative gewesen, deutlich längere Wundbehandlung wäre erforderlich.\"
Die Kasse lehnt jetzt die Kodierung der VAC-Therapie ab, da eine alternative Behandlungsform möglich gewesen wäre. Unter Bezug auf das BSG Urteil B 1 KR 5/08 R (Abs. 51-54) sei die Kodierung der VAC-Therapie nicht annehmbar.
Link: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechts…Art=en&nr=10581
Bei telefonischer Rücksprache ergab sich, daß die Kasse bzw. ihre Rechtsabteilung aus dem Urteil, das eigentlich ein ganz anderes Thema hat, die Folgerung zieht, nicht ausdrücklich durch den GBA zugelassene Methoden seien nur bei Alternativlosigkeit oder als Ultima ratio anwendbar. Ich lese das Urteil anders.
Hat jemand bereits ähnliche Erfahrungen gemacht?
Viele Grüße aus Frankfurt
pmoeckel