Verwaltung verlangt Um-/Fehlcodierung vom Operateur

  • Liebes Forum,

    die Auswahl der OPS-Codes im Katalog nach §115b und der Umgang damit wurde hier ja schon ausgiebig diskutiert. Nicht nur bei uns gibt es Probleme das bestimmte medizinisch selbstverständlich ambulant erbringbare Proezeduren nicht in dem Katalog enthalten sind und damit die Abrechnung problematisch ist.

    Als Operateur codiere ich zunächst mit dem Schlüssel der am besten passt. Im nächsten Schritt werde ich von der Verwaltung aufgefordert diesen Code zu ändern und einen nach §115b zuverwenden.

    Wie sieht die Sache den rechtlich aus? Mache ich mich haft/strafbar wenn ich den Code entsprechen ändere oder ist es legitim einen ähnlichen Code aus dem Katalog zuwählen obwohl es einen besseren gibt?

    Bin gespannt

  • Hallo Surgeon,

    grundlegend ist so spezifisch wie möglich zu kodieren: dazu:

    1. D001a Allgemeine Kodierrichtlinien
    Die Auflistung der Diagnosen bzw. Prozeduren liegt in der Verantwortung des behandelnden Arztes.

    2. Vorwort zum Alphabetischen Verzeichnis des OPS 2009
    Ärzte und klinisches Personal sind verpflichtet, alle im OPS aufgeführten Operationen und sonstigen Prozeduren anhand des amtlichen Operationen- und Prozedurenschlüssels zu kodieren.

    3. Vorwort ICD (kann analog für den OPS verwendet werden auch wenn es dort nicht explizit steht- zumindest habe ich es nicht gefunden)
    Wie wird verschlüsselt?
    Grundsätzlich gilt: Es ist so spezifisch wie möglich zu verschlüsseln.


    Daraus folgt: wenn Sie einen OPS verwenden, der den Sachverhalt genau beschreibt, dann müssen sie ihn verwenden. Ist es nicht ganz eindeutig sondern mehrere Kodes treffen den eigentlichen Eingriff ähnlich gut (soll es ja geben:-)), dann spricht nichts gegen eine Verwendung eines OPS, der die von Ihnen genannten Probleme vermeidet.
    Sie müssen es nur im Falle einer \"Prüfung\"/Nachfrage begründen können- wenn nicht, da sie einen anderen für richtiger halten, würde mich die \"Verwaltung\", der ich inzwischen ja auch angehöre - nicht davon abbringen.
    Aber die Realität ist da vielleicht doch vielschichtig.

    Inwieweit sie sich strafbar machen? Im Sinne der Arzthaftung wohl nicht- aber ich bin kein Jurist.
    Wenn sie bewußt als niedergelassener Arzt \"Fehlkodieren\" und \"Optimieren\" schon eher. Im KH ist ja fast immer der Träger haftbar. Aber eben nicht für alles allein.

    Schönen Feierabend dann irgendwann.

    Uwe Neiser


  • Schönen guten Tag allerseits,

    es gibt nur die folgenden Möglichkeiten:

    • Sie erbringen eine Leistung nach § 115b SGB V: Diese muss (natürlich korrekt verschlüsselt) im Katalog aufgeführt sein. Verschlüsseln Sie falsch, um einen OPS des Kataloges zu treffen, obwohl der korrekte OPS nicht im Katalog ist, handet es sich um Abrechnungsbetrug. Da die Leistung nach § 115b eine Krankenhausleistung (und keine persönliche Leistung) ist, wäre m. E. auch in erster Linie das Krankenhaus haftbar.
    • Sie erbringen eine Leistung, für die Sie (unabhängig vom Katalog nach § 115b) eine Ermächtigung haben. Dann können sie ambulant über die KV abrechnen. Bei der \"Anpassung\" eines OPS an die Ermächtigung würde es sich ebenfalls um Abrechnungsbetrug handeln, hier aber bei einer persönlichen Leistung des Arztes, der dann auch haftbar wäre (meines Erachtens)
    • Sie erbringen eine Leistung, die nicht im Katalog nach § 115b aufgeführt ist, aber als Notfall eingestuft werden kann: dies kann als Notfallbehandlung über die KV abgerechnet werden.

    Eine ambulante Leistung, die hier nicht aufgeführt ist - also weder im Katalog nach § 115b, noch ermächtigt, noch als Notfall zu interpretieren - gehört in den ambulanten Sektor der niedergelassenen Ärzte und dürfen Sie und Ihr Krankenhaus nicht erbringen und daher auch nicht abrechnen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Schönen guten Tag,

    nur der Vollständigkeit halber:

    Ambulante Behandlung durch das Krankenhaus wäre noch möglich bei vertragsärztlicher Unterversorgung (§ 116b SGB V; Gibt es hier jemanden, der das hat? ) und in eng begrenztem Rahmen bei hochspezialisierten Leistungen (§ 116b)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Danke Herr Schaffert für die klaren Worte!

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Ich habe angesichts der Überschirft des Themas versucht, die Fragestellung relativ klar und pointiert auszudrücken. Das ist natürlich auch sehr theoretisch. Praktisch wird es immer wieder Grenzfälle und Grauzonen geben und natürlich gibt es in nahezu jedem Krankenhaus vermutlich Leistungen, die nicht erbracht werden dürften aber dennoch aus verschiedenen Gründen erbracht werden (müssen).

    Die Weisung \"der Verwaltung\", den OPS in eine abrechenbare Form \"anzupassen\", halte ich allerdings für äußerst problematisch. Deshalb die deutlichen Worte.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Auch von mir einen schönen guten Tag,
    den Worten von Herrn Schaffert ist in der Sache nichts hinzuzufügen.

    Ich möchte nur eine kleine Ergänzung in anderer Sache anbringen. Mir werden auch immer wieder Kodierungen und OP-Berichte vorgelegt mit dem Hinweis: so nicht abrechenbar - was tun?
    Gelegentlich findet sich dann noch der eine oder andere OPS-Kode, der vergesssen wurde und der sich im AOP-Katalog findet. Also nicht nur die \"Hauptleistung\", sondern alle Leistungen der Operation anschauen. Es lohnt sich (manchmal).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guiten Morgen Herr Horndasch,

    dem ist nichts hinzuzufügen.
    Insb. die diagn. Laparoskopie wird in der Gyn häufig vergessen.
    Dadurch lässt sich der Fall wenigstens abrechnen.

    Gruß

    Sven Lindenau