Klage wg. Apherese - Thrombozytenkonzentrat ??

  • Die Schreiben habe ich bei meinen Recherchen auch schon gefunden.

    Eine wirkliche öffentliche Resonanz habe ich aber noch nicht feststellen können.
    Der MDK hält weiter an der auch im Text zitierten richterlichen Entscheidung fest.

    Interessantes Thema. Bin mal gespannt, wie sich das weiter entwickelt.

    Besten Dank für die Antwort!

  • aktuell sind hier mehrere erstinstanzliche Klageverfahren anhängig, von denen mindestens eines auf Betreiben der Apherese-Befürworter bis zum BSG getrieben werden soll. Der Gutachter im Verfahren vor dem LSG Saarland war meines Wissens ein Pool-TK-Anhänger, daher werden derzeit verschiedene neuere Stellungnahmen (u.a. Vamvakas, Hitzler, Sibrowski, Triluzi, Eckstein, Wandt, Allering) herangezogen, um hier den Boden für eine differenziertere Bewertung zu bereiten. Urteile stehen allerdings noch aus... :S

  • zur Info: die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Saarland ist übrigens beim BSG unter dem Az B 3 KR 11/13 R anhängig...
    Laufende Verfahren werden derzeit ruhend gestellt.

  • Hallo,

    Gut Ding will Weile haben

    Neues Aktenzeichen da der 1 Senat alles übernommen hat.

    B 1 KR 2/15 R (alt: B 3 KR 11/13 R)
    Vorinstanz: LSG Saarbrücken, L 2 KR 39/09
    Muss die Krankenkasse die Kosten eines vom Krankenhaus verwendeten teuren Thrombozyten-Apheresekonzentrats übernehmen, wenn bei der OP auch die Gabe eines preiswerteren gepoolten Thrombozytenkonzentrats medizinisch ausreichend gewesen wäre, dieses aber bei der Blutbank gar nicht vorrätig gewesen ist?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen,

    der Ausgang des Verfahrens ist vorhersehbar.

    Gruß

    merguet

  • Es werden noch Wetten angenommen.
    Setzt jemand auf den Erfolg des Krankenhauses? :whistling:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • der Terminbericht ist da:

    Zitat

    6) Der Senat hat die Revision der klagenden Krankenhausträgerin zurückgewiesen. Der Klägerin steht für die Behandlung der Versicherten statt der abgerechneten DRG F03Z nebst Zusatzentgelt ZE84.02 nur ein Anspruch nach der niedriger vergüteten DRG F11A zu. Die Klägerin behandelte die Versicherte unwirtschaftlich mit Apherese-Thrombozytenkonzentraten. Der Einsatz von Poolpräparaten wäre gleich zweckmäßig, notwendig und ausreichend gewesen. Die hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Die Wirtschaftlichkeit einer Behandlung beurteilt sich bei mehreren gleich geeigneten, ausreichenden und notwendigen Behandlungen nach ihren Kosten für die Krankenkasse, nicht aber nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen des Leistungserbringers. Die Klägerin kann dementsprechend die Notwendigkeit der Behandlung mit Apheresekonzentraten nicht mit Mängeln der vereinbarten Versorgung durch den lokalen Blutspendedienst begründen. Sie trägt das Risiko der kostengünstigen Verschaffung von Poolpräparaten.

    SG für das Saarland - S 23 KR 100/09 -
    LSG für das Saarland - L 2 KR 39/09 -
    Bundessozialgericht - B 1 KR 2/15 R -

    wieso überrascht mich das nicht...? :P

  • Guten Tag

    Sehr interessant ist auch folgende Passage:

    Die Wirtschaftlichkeit einer Behandlung beurteilt sich bei mehreren gleich geeigneten, ausreichenden und notwendigen Behandlungen nach ihren Kosten für die Krankenkasse, nicht aber nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen des Leistungserbringers.

    Die Frage:"Was bedeutet Wirtschaftlichkeit" ist somit ebenfalls beantwortet. Deutlicher geht es kaum. :S

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • ....und wie immer wird die Entscheidung zu Lasten der Krankenhäuser und im schlimmsten Fall zu Lasten der Patienten und damit Eurer Versicherten, liebe Kostenträger, gehen. Juristisch ist das sicher alles ganz klar und logisch, nur arbeiten kann man so nicht.
    Wenn der erste Patient gegen die Pool-TK klagt und Recht bekommt, weil Fachleute sich z.B. hier entsprechend geäußert haben, dann interessiert im Zivil- oder Strafrecht niemanden ein §12 SGB V.

    Bin ratlos und wage keinen Gedanken an die anderen Entscheidungen, die heute anstehen.
    AnMa

  • Hallo, ich möchte das Thema gerne noch einmal aufwärmen.

    Kann ich denn nach o.g. Rechtssprechung dann statt der gegebenen Apheresekonzentrate zumindest die Pool TK in Rechnung stellen?

    Wir haben ein Gutachten des MD, in dem der Gutachter auch der Ansicht ist, dass Pool TK ausreichend gewesen wären.

    Gibt es dazu schon eine Rechtssprechung?


    Danke vorab.