Vorhandensein Schrittmacher Z95.0

  • Hallo Forum,

    meine Frage vom Februar steht noch im Raum, ist aber weiterhin aktuell. Ich sehe das genauso wie Maddoc, die Antwort von Lunge ist nicht überzeugend und ihr fehlt auch eine Begründung.

    Beim Patienten liegt eine Grunderkrankung vor, die Therapie verursacht Aufwand. Die DKR regeln nur, daß bei Aufnahme zum Aggregatwechsel Z45.0 als HD zu codieren ist, weiteres fndet sich zu diesem Code nicht.

    Im ICD wird ausgeführt, daß die Codes aus Z40 - Z54 zur Angabe eines Betreuungsgrundes dienen, damit erfüllen diese Codes vor allem eine HD-Funktion, sind aber nicht die richtigen ND zur Abbildung der Schrittmacher-/Defi-Handhabungen bei Aufenthalt aus anderen Gründen.

    Schließlich codieren wir die Marcumargabe, wenn wir sie denn mit Z92.1 codieren wollen, auch additiv zur Grunderkrankung und nicht stattdessen.

    Schönes Wochenende, viel Spaß beim WM-Start,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Blaschke,

    Zitat


    Original von Blaschke:
    Schließlich codieren wir die Marcumargabe, wenn wir sie denn mit Z92.1 codieren wollen, auch additiv zur Grunderkrankung und nicht stattdessen.


    Wohl doch nicht in jedem Fall, oder? Bei Patienten z. B., die wegen Z. n. Thrombose marcumarisiert sind, werden Sie doch nicht die ehemalige Thrombose als HD zuordnen, oder? Gleiches bei Z. n. Appoplex etc.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    nein, mir ging es vor allem um das VHF. Es sollte eigentlich aus meinen Ausführungen deutlich geworden sein, daß es sich um eine reine Nebendiagnosendiskussion handelt. Ich nehme auch nicht an, daß Sie gedacht haben, ich wollte dann alte Thrombosen zur HD machen!

    Bezüglich der Antikoagulation gibt es ja auch eine Empfehlung der SEG (Nr. 23). Diese läßt die Z92.1 als Nebendiagnose zu, sie wäre also parallel zur I48.- (ob diese HD oder ND ist, ist dabei irrelevant) zu verschlüsseln. Was also spricht dagegen, dies beim Schrittmacher oder Defi konsequenterweise genauso umzusetzen?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Habe das selbe Problem mit dem AV Block. Bei uns wird nur die Z95.0 kodiert, die zu Grunde liegende Erkrankung nur bei Wechsel/Auslösung/Umprogrammierung,... des Schrittmachers genommen. Die Therapie ist ja bereits durch die Implantation erfolgt, verursacht somit keinen Aufwand.

  • Hallo VEN,

    die Rückmeldungen der Kollegen bleiben leider aus... Ja, wenn wir keinen Aufwand durch den Schrittmacher haben, dann codiere ich die zugrundeliegende Erkrankung auch nicht. Das ist dann so als nähme der Patient seine eigene Medikation weiter.

    Haben wir aber Aufwand mit dem Schrittmacher, dann möchte ich weiterhin die zugrundeliegende Erkrankung verschlüsseln. Naja, läuft vielleicht auf ein SG-Verfahren raus, mal schauen.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,

    genauso sehe ich das auch. Die Frage ist, ob eine routinemäßige Schrittmacherkontrolle ohne vorausgegangene Beschwerden bereits als Aufwand gilt?

    Also OPS 1-226.0 oder -.1 plus Z95.0 oder I44.-?

    Grüße, VEN

  • Hallo VEN,

    wir haben einen Fall, bei dem der vorhandene Defi perioperativ de- und anschließend wieder aktiviert werden mußte, also keine reine Kontrolle. Kasse/MDK stellen sich stur und verweigern leider jedwede Diskussion. Es fällt schwer, bei einer kompletten Diskussionsverweigerung noch daran zu glauben, daß eine inhaltlich substantiierte Beschäftigung mit der vorliegenden Konstellation erfolgt und daß auch §25 der MBO noch eine Rolle spielt.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo zusammen,

    auch neun Jahre später ist das Thema noch aktuell, weswegen ich es gern wieder nach oben schubbsen möchte.

    Ich habe aktuell ein Gutachten vorliegen, in welchem mir die ND I44.1 gestrichen wird (neben weiteren Späßen, aber diese sind nicht entscheidend)

    Patient ist SM-Träger aufgrund eines AV-Blocks II°. MC bei meinem früheren Arbeitgeber hatte damals verlauten lassen, dass die ursächliche Erkrankung mit kodiert werden kann. Ich habe das brav gemacht, nie wirklich nachgefragt und nun fehlen mir beim Widerspruch ein wenig die Argumente. (Ich bin kardiologisch auch nicht so auf der Höhe *zugeb*)

    Es ist die SM-Kontrolle, EKGs sowie Transthorakale und Transösophageale Echos erfolgt. Da stehen auch so Sachen drin wie "av-synchron. Ventrikelstimulation im DDD-mode" oder "P-synchron. Ventrikelstimulation im DDD-mode"

    Reicht dies als Aufwand im Sinne der DKR für die ND AV-Block? Eine geplante Untersuchung (MRCP) konnte aufgrund des HSM ebenfalls nicht erfolgen.

    Für Antworten - und medizinische Erläuterungen - bin ich sehr dankbar.

    Freundliche Grüße

    Nadine Woßing

  • Admin 1. Juli 2019 um 11:36

    Hat den Titel des Themas von „Vorhandensein Schrittmacher(Z95.0)“ zu „Vorhandensein Schrittmacher Z95.0“ geändert.
  • Hallo,

    Sie haben also einen Aufwand für den Schrittmacher. Dann wäre der ICD-Kode Z95.0 zu kodieren, wenn da nicht der Vorspann zum Kapitel XXI wäre. Und dort steht, dass diese Kodes dann nicht anzugeben sind, wenn es eine Ursache gibt. Und der AV-Block ist eine entsprechende Ursache und wäre dann anzugeben (Und dann entfällt auch der Z-Kode, sofern er nicht nach einer DKR extra anzugeben ist).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    vielen Dank für die Erklärung. Ich hatte blöderweise. I44.1 und die Z95.0 kodiert, aber dies kann man ja im Widerspruch korrigieren. Muss ehrlich zugeben, dass ich die Erläuterungen zu den Kapiteln bisher immer nicht wirklich beachtet habe, aber das sollte ich vielleicht in Zukunft einmal tun. Die Z-Kodes fliegen so schnell einfach mit in den Datensatz, da sie eh nicht erlöswirksam sind und den Fall aber schöner für die Kasse abbilden. (Patient ist alleinlebend und stark "beeinträchtigt" etc.)