Kodieren OPS zulässig?

  • Liebes Forum,
    in der DKR 2011 P001f heißt es: \"Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen werden und im OPS abbildbar sind, sind zu kodieren.\"
    Wie verhält es sich dabei um Bestrahlungen bei privatversicherten Patienten? Die Bestahlungen sind beauftragt, werden aber in einem anderen Krankenhaus durchgeführt. Der Privatversicherte erhält eine Rechnung über die Leistung (Bestrahlung), das beauftragende Krankenhaus hat keine Kosten. Lt. P001f werden die OPS-Kodes kodiert, was eine höherbewertete DRG zur Abrechnung bringt, ohne dass Kosten angefallen sind.
    Ist diese Sichtweise so nachvollziehbar oder gibt es Gründe, die eine andere Betrachtung notwendig machen?
    Vielen Dank im Voraus.
    al

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es ist doch eine Verbringung, oder?

    DKR P016d Verbringung
    Prozeduren im Rahmen einer Verbringung werden durch die verbringende Klinik kodiert.

    Es spielt dabei keine Rolle, ob der Patient privat versichert ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    für mich hört sich das zeitlich zwar wie eine Verbringung an, von der Abrechnung sieht es aber so aus, als sei die Organisation wie bei extern durchgeführten Nierenersatztherapien.

    Ich sehe die Erfassung der in einem extern erbrachten Haus durchgeführten Leistungen nur dann gerechtfertigt an, wenn diese dem KH vom Erbringer in Rechnung gestellt werden.

    Wenn die Abrechnung direkt über die Kasse läuft, sehe ich das (wie bei der Dialyse z.B.) als nicht gerechtfertigt an.

    Viele Grüße aus dem Ruhrgebiet und ein schönes Wochenende.

  • Guten Morgen,

    Zitat


    Original von DRG User:
    Ich sehe die Erfassung der in einem extern erbrachten Haus durchgeführten Leistungen nur dann gerechtfertigt an, wenn diese dem KH vom Erbringer in Rechnung gestellt werden.

    Der Patient kann nicht gleichzeitig den Status \"stationär\" und \"ambulant\" innehaben. Die Rechnung für die Leistung sollte an Sie gehen. Wie allerdings in diesem Falle die Abrechnung der wahlärztlichen Lesitungen funktioniert, entzieht sich meiner Kenntnis, da die Wahlleistungskette sich auf die Erbringer innerhalb des KH beziehen dürfte.

    Die oben erwähnte Dialyse ist eine Ausnahme.

    Gruß

    merguet

  • Hallo allerseits,

    Zitat


    Original von merguet:
    Wie allerdings in diesem Falle die Abrechnung der wahlärztlichen Lesitungen funktioniert, entzieht sich meiner Kenntnis, da die Wahlleistungskette sich auf die Erbringer innerhalb des KH beziehen dürfte.


    korrekt wäre meines Erachtens folgende Abrechnungsweise:

    -Die eigentliche Bestrahlung wird gemäß DKG-NT (also analog GOÄ) dem beauftragenden Krankenhaus in Rechnung gestellt.
    -Die Liquidation des (Chef-)Arztes, der die Bestrahlung durchführt, erfolgt gesondert (üblicherweise rechnet die privatärztliche Abrechnungsstelle, an die der Chefarzt angeschlossen ist, direkt mit dem Patienten ab).
    -Das beauftragende Krankenhaus kodiert die OPS-Kodes für die Bestrahlung und rechnet so die Leistung über seine DRG ab.

    Natürlich kann man mit einer Privaten Krankenversicherung auch ein anderes Vorgehen vereinbaren - aber dann würde sich die Frage nach der Abrechenbarkeit ja erst gar nicht stellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo an alle,

    vielen Dank erstmal für das Interesse.

    Die Antwort von mhollerbach sehe ich genauso.

    Unser \" Problem \" ist aber: Das erbringende Krankenhaus stellt die Leistung nicht uns in Rechnung sondern dem Patienten.

    Es ist eine Verbringung (Leistung ist während stationären Aufenthaltes beauftragt und durchgeführt) aber verursacht KEINE Kosten,

    deshalb die Frage, ob die Abrechnung (bedeutet mehrere Tausend Euro Mehrerlös, wenn wir das kodieren) erlaubt ist.

    Danke.

    al

  • Hallo al

    Zitat

    deshalb die Frage, ob die Abrechnung (bedeutet mehrere Tausend Euro Mehrerlös, wenn wir das kodieren) erlaubt ist.


    wenn der Patient bzw. dessen Krankenversicherung im Endeffekt für ein und dieselbe Leistung doppelt bezahlen soll, dann kann das ja nun nicht \"erlaubt\" sein. Die entscheidende Frage ist hier allerdings, wer denn nun eigentlich \"unerlaubt\" abrechnet - Sie oder das Krankenhaus, welches die Bestrahlungen durchführt. Und da, denke ich, sind Sie auf der \"richtigen\" Seite, wenn sie die von Ihnen beauftragten Leistungen auch über die DRG abrechnen. Wenn das andere Haus anschließend nicht Ihnen, sondern dem Patienten eine Rechnung schickt, dann ist das eben einfach falsch. Nur geht dieser Fehler ja wohl kaum zu Ihren Lasten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach