- Offizieller Beitrag
Guten Tag,
folgenden Urteilstext habe ich heute erhalten, nach meiner Erinnerung ist dieses Urteil hier noch nicht eingestellt worden
Bitte das komplette Urteil lesen!
Zwei (!) MDK Gutachter verweigern hier eine stat Behandlungsnotwendigkeit
Kommentar: fassungslos
„Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ursprünglich mit der Überprüfung der Kodierung. Sie rügte hierbei zunächst die Kodierung der Nebendiagnose J96.0. In einem Gutachten des MDK vom 11. September 2009 führte dieser aus,
dass keine medizinische Indikation für eine stationäre Behandlung in einem Akutkrankenhaus vorgelegen hätte.
Bei den erbrachten Leistungen habe es sich um eine Sterbebegleitung gehandelt. Dieses Ergebnis wurde durch das zweite MDK-Gutachten vom 05. Mai 2008 bestätigt.
....
Unabhängig von der festgestellten medizinischen Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung stützt sich der Vergütungsanspruch der Klägerin ergänzend auf § 70 Abs. 2 SGB V.
Die Leistungsverweigerung der Beklagten verstößt in eklatanter Weise gegen das Humanitätsgebot.
...
Hiernach erschiene es nicht nur inhuman, sondern geradezu verwerflich, eine Patientin mit Herzbeschwerden und Luftnot unter Hinweis auf den ohnehin bevorstehenden Tod nicht in die Krankenhausbehandlung aufzunehmen“
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsof…ild&xid=3990578
Gruß
E Rembs