Transportkosten bei Wiederaufnahme/Fallzusammenführung

  • Guten Tag, ich bin neu hier und habe folgende Frage:
    Ein Patient wird bei uns stationär wegen eines akuten Hebungsinfarktes behandelt. Nach Stabilisierung wird er nach ein paar Tagen in ein anderes Krankenhaus verlegt. Dort wird eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt. Nach 2 Tagen wird der Patient wieder zu uns zurückverlegt. Neu aufgenommen. Die beiden Fälle werden zusammengelegt (Fallzusammenführung). Wer muss die Transportkosten bezahlen, die Krankenkasse oder wir als Krankenhaus? Vielen Dank im Vorfeld für die Antworten.

  • Hallo -

    § 60 Fahrkosten SGB V

    (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. (...)

    (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
    1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus (...)

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo,
    wenn es für die Rückverlegung keinen medizinischen Grund gibt (und davon ist auszugehen) dann ist der Rücktransport keine Kassenleistung. Sie dürfen sich dann mit dem anderen KH einigen.
    Oder erfolgte die Rückverlegung auf Wunsch des Patienten? Dann könnte man auch hier .....

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo DRG-Rowdy,

    das Thema wurde bereits ausgiebig diskutiert, das ist richtig, aber so richtig zu einem Ergebnis kommt kein Thread. Es gibt viele Fallkonstellationen, z.B. Verbringung, Verlegung oder Rückverlegung. Hier sind sich die Parteien aber alle nicht einig, sonst hätte ich nicht so viele Rechnung zwecks Transportkostenübernahme auf dem Tisch. Denn wenn es alle wüssten und sich auch jeder daran hält, hätten wir hier keinen Diskussionsbedarf mehr. Außerdem finde ich das, was im Gesetzestext steht auch mehr als schwammig. Aber das ist die subjektive Sichtweise. Danke trotzdem für die Beteiligung an diesem Thread.

  • Hallo,

    die Verlegungsfahrt zum LHKM wird m.E. von der KK bezahlt.

    Eine Verlegungsnotwendigkeit ergibt sich nicht allgemeingültig für alle Krankenhäuser aus zwingend medizinischen Gründen, sondern vielmehr daraus, ob die notwendigen personellen und strukturellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Behandlung in den behandelnden Kliniken verfügbar sind.

    Der Rücktransport gestaltet sich da schon schwieriger. Hier werden mehr Infos benötigt um entscheiden zu können

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo hanns.g,

    ich wollte nicht abbügeln. Aber ich finde, dass der FaKo-§ einer der wenigen ist, der relativ eindeutig ist.


    Die Problematik bedingt sich nach meiner Einschätzung hauptsächlich dadurch, dass es gedanklich schwierig ist die DRG-Abrechnung von den Fahrkosten zu trennen. Bis auf die Ausnahme der Verbringungsleistung (FaKo durch verbringendes KH), gilt nur der § 60 SGB V.

    Und für den § 60 ist es egal, ob es sich bei den beteiligten Häusern um Maximal oder Grundversorger handelt. Es geht rein darum, konnte die Behandlung xy dort (weiter-) behandelt werden oder nicht. Der Rest ist erstmal Schnuppe.

    Es gibt garantiert Ausnahmen. Aber diese kann man nicht allgemeingültig beantworten. Aber Ihr Fall ist für mich (pardon) 08/15

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • ... für den § 60 ist es egal, ob es sich bei den beteiligten Häusern um Maximal oder Grundversorger handelt. Es geht rein darum, konnte die Behandlung xy dort (weiter-) behandelt werden oder nicht. Der Rest ist erstmal Schnuppe.

    Es gibt garantiert Ausnahmen. Aber diese kann man nicht allgemeingültig beantworten. Aber Ihr Fall ist für mich (pardon) 08/15

    Hallo - darf ich nachhaken: sind Sie der Auffassung eine in der "Versorgungkette abwärts" erfolgende Verlegung ist kein med. Grund? Sollen die Maximalversorger ggf. Engpässe bekommen da die Transportkosten das Zünglein sind? "Für den § 60 ist es egal" mag sein - ich denke: "Verpflichtungen gegenüber dem aktuellen Patienten müssen mit den Verpflichtungen gegenüber anderen Patienten abgewogen werden." (vgl. Wie können Ärzte ethisch vertretbar Kostenerwägungen in ihren Behandlungsentscheidungen berücksichtigen - Ethik Med (2011) 23303–314.) Und damit sind das m.E. durchaus med. Gründe.

    Ein Gesetz hat immer auch eine Intention (die ist ggf. in der Begründung zur Gesetzesinitiative nachlesbar) und die ist sicher nicht z.B. Maximalverorger zu "blockieren" weil Fahrkosten zum 08/15 "Problem" werden. Der Rest ist ganz und gar nicht Schnuppe. Ich habe häufig genug "Notverlegungen" vom Maximalversorger zum Regelversorger erlebt um noch irgendwie ein ITS Bett zu organisieren. Nicht schön aber auch ganz bestimmt nicht schnuppe. Kennen Sie evtl. Urteile wo "med. Grund" definiert und prüffest operationalisiert wurde?


    Herzlichst

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo TT,
    wie ich schon geschrieben habe. Es gibt mit Sicherheit Ausnahmen. Oder kommt es so häufig vor das Ihre ITS-Betten alle belegt sind?

    Und nein, Gerichtsurteile gibt es diesbezüglich meines Wissens nach noch nicht.

    Ausserdem bitte ich die Aussage bzgl. 08/15 nicht zu verallgemeinern. Das war auf das spezielle Fallbeispiel gemünzt.

    Und auch bei dem hiesigen Maximalversorger gab es bei Rückforderungen bislang noch keine Probleme, nachdem sich der erste Fall hingezogen hat, da er erst im Justitiariat des Hauses geprüft wurde.


    Falls man sich nicht mehr liest, schöne Feiertag und Guten Rutsch.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo,
    es haben mal wieder alle Recht und deswegen die Unruhe.
    DRG-Rowdy stellt fest, dass gewisse Transportleistungen keine GKV-Leistungen sind. Damit ist für ihn der Fall erledigt (Wäre er für mich in seiner Position auch).
    Die KH haben jetzt jedoch das Problem, wer die Transporte bezahlt, wenn es denn die Kasse nicht tut, weil kein medizinischer Grund vorliegt. Der Maximalversorger oder das periphere Haus? Hier sollten im Rahmen von evtl. Kooperationen Gespräche stattfinden, ob der Patient nach Intervention zurück genommen wird und wer für den den entsprechenden Transport sorgt und bezahlt. Was sicher nicht sinnig ist, wenn ein Haus einen arztbegleitenden ITV-Transport organsisiert und bestellt und das andere soll ihn zahlen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ich hab noch nicht alle Geschenke, nehme mir daher nur kurz die Zeit Sie auf das Urteil des BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 10/08 hinzuweisen.

    Ich würde daraus entnehmen das natürlich auch die Fahrtkosten durch den Kostenträger zu tragen sind.


    Schöne Feiertage

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)