Einfluss von §275-Rückzahlungen auf die DRG-Kalkulation?

  • Hallo Insider des DRG-Systems,

    1. Werden Rückzahlungen von Kalkulationskrankenhäusern an die KK im Rahmen von MDK-Prüfverfahren bei der DRG-Kalkulation berücksichtigt und wenn ja, wie?
    (Beispiel: MDK/KK fordert Unterschreitung der uGVW und erhält entsprechende Rückzahlung)

    2. In unserem Haus dauern MDK-Verfahren sehr lange, durchaus auch ein Jahr und mehr.

    Wenn ich einmal unterstelle, dass dies in Kalkulationshäusern ähnlich ist, ergibt sich die Frage, wie Rückzahlungen an die KK in die Kalkulation der DRG eingehen, die bei der Kalkulation überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden können, weil es sich um einen Fall am Ende des Kalkulationsjahres handelt, der nach entsprechendem MDK-Procedere nicht mehr berücksichtigt werden kann, da die Kalkulationshäuser ihre Daten bis zum 31.3. des Folgejahres abgeben müssen.

    3. Sofern Rückerstattungen an die KK bei der Kalkulation nicht berücksichtigt werden: gehen die Rückerstattungen voll zu Lasten der KH?

    4. Wohin fließt das Geld der Rückerstattungen bei den KK?

    Vielleicht können mir ein paar Systeminsider Antwort geben?

    Besten Dank

    medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (26. März 2012 um 12:34)

  • Hallo medman2,

    ich kann mir nicht vorstellen, dass die nach MDK-Gutachten geänderten DRGs der Kalkulationshäuser (hierbei kann es sich nicht nur um Rückzahlung an die Kasse sondern auch um eine Zuzahlung an das KH handeln) nach Abschluss der DRG-Kalkulation durch InEK berüksichtigt werden können. Das wäre viel zuviel Aufwand (gesamte Kalkulation für das betreffende Jahr nochmals mit aktuellen Daten durchführen) und würde höchstwahrscheinlich am Primärergebnis so gut wie nichts ändern.

    Mit freundlichem Gruß

    Dr. Ordu

  • Hallo Ordu,

    die Zuzahlungen an das Krankenhaus dürften relativ selten sein.

    Anteilsmäßig am "Umsatz" sind die Korrekturen sowieso relativ gering (5-Prozentbereich?). Wenn man mal unterstellt, dass etwa die Hälfte der Verfahren mindestens ein Jahr dauert, würde dies bedeuten, dass diese auch nicht in die Kalkulation eingehen. Das würde aber auch bedeuten, dass der damit seitens der Krankenkassen einbehaltene Betrag mittelbar aus der Kalkulation genommen und damit den Krankenhäusern vorenthalten wird.

    Viele Grüße

    medman2

  • Schönen guten Tag,

    Das würde aber auch bedeuten, dass der damit seitens der Krankenkassen einbehaltene Betrag mittelbar aus der Kalkulation genommen und damit den Krankenhäusern vorenthalten wird.

    Das ist so nicht richtig, denn die Kalkulation bestimmt ja nicht den Abrechnungsbetrag und das Budget. Hier ist der Landesbasisfallwert relevant. Theoretisch können in diesen die Korrekturen in der Summe der Relativgewichte als Ausgleiche im Folgejahr einfließen (§10 Abs. 1 S. 3 KHEntgG). Ob das tatsächlich stattfindet und ob dadurch die MDK-Prüfungen erfasst werden, müsste man die jeweilige Krankenhausgesellschaft fragen.

    Wirklich relevant und daher vielleicht auch mit (nicht berücksichtigten) Auswirkungen im Rahmen der Kalkulation sind meines Erachtens die Kürzungen im Bereich der UGVD. Wären Sie berücksichtigt, wäre die UGVD bei eingen DRGs im Folgejahr evtl noch kürzer (oder wir hätten mehr explizite 1-Tages-DRGs).

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag

    Vorweggenommen, wir sind kein Kalkulationshaus. Habe mir mal das Kalkulationshandbuch zu Gemüte geführt und folgende Textpassagen gefunden, die den Sachverhalt meiner Meinung nach erklären. Sollte ich völlig daneben liegen oder auch dem Schlauch stehen, sorry vorab. :)

    lt. Kalkulationshandbuch ist folgendes zu berücksichtigen:

    4.4.1 Arbeiten im Rahmen der Kostenartenrechnung
    4.4.1.1 Grundsätze für die Ausgliederung nicht DRG-relevanter Aufwandsarten
    Vor Beginn der Kalkulationsarbeiten sind die Aufwandsarten in der Finanzbuchhaltung auf DRG-Relevanz zu prüfen.
    Als nicht DRG-relevant sind auszugliedern u.a. "Periodenfremde und außerordentliche Aufwendungen"

    weiter heißt es.

    4.4.1.2 Periodenfremde und außerordentliche Aufwendungen
    Periodenfremde und außerordentliche Aufwendungen sind nicht DRGrelevant, da sie keine betriebsbedingten, dem Datenjahr zuzurechnenden
    normalen Aufwendungen darstellen.

    Außerdem:

    4.4.1.3 Rückstellungen
    Rückstellungen bewirken die Zurechnung von Aufwendungen für heute schon bekannte, jedoch erst in der Zukunft eintretende Sachverhalte, bei denen
    Höhe und Fälligkeit des Aufwands zum gegenwärtigen Zeitpunkt ungewiss sind. Rückstellungen sind Passivposten der Bilanz. Zuführungen zu
    Rückstellungen stellen für das Krankenhaus erfolgswirksamen Aufwand dar.
    "Streng genommen werden Rückstellungsaufwendungen durch den dem Kalkulationsschema zugrunde liegenden Ist-Kostenbegriff nicht erfasst"

    Wenn ich das alles richtig verstehe, werden somit alle nicht abgeschlossenen MDK-Fälle bei der Kalkulation nicht berücksichtigt.
    Lasse mich aber gerne aufklären.
    Wünsche Ihnen allen einen angenehmen Feierabend.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • Guten Morgen,

    ich möchte noch zu bedenken geben, dass es bei der Kalkulation um die Kosten der Behandlung geht. Und die sind ja nun angefallen. Unterjährig geänderte Datensätze werden mit der 21er Datenlieferung dem INEK übermittelt. Hierbei sind auch die Tage ohne Berechnung.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,

    ich möchte noch zu bedenken geben, dass es bei der Kalkulation um die Kosten der Behandlung geht. Und die sind ja nun angefallen. Unterjährig geänderte Datensätze werden mit der 21er Datenlieferung dem INEK übermittelt. Hierbei sind auch die Tage ohne Berechnung.

    Gruß

    merguet

    Hallo Merguet,

    ja richtig, es geht um Kosten, die angefallen sind, nicht um Vergütung.

    Wenn aber beispielsweise in einem Kalkulationskrankenhaus an der uGVD von der Krankenkasse einbehalten wird, was ja gerne getan wird, müssten die Kosten konsequenterweise auf weniger Tage verteilt werden, d.h. die Verweildauer der betreffenden DRG müsste sinken, im übrigen bei nahezu gleichen Kosten (abzüglich"Übernachtungskosten", und selbst die müssten eigentlich als notwendiges Übel berücksichtigt werden).

    Ähnliches gilt, wenn eine Kodierung angegriffen wird, so dass eine erlösrelevante PCCL-Grenze unterschritten wird. Auch diese kodierte Nebendiagnose dürfte nicht in die Kalkulation einfließen, ansonsten werden die Basisdaten unsauber.

    Es stellt sich die Frage an die Forumsmitglieder aus den Kalkulationshäusern: wie gehen Sie mit diesem Problem um? Wohlgemerkt, es geht um die Änderungen, die nicht mehr in die Daten eingehen, da sie sich erst nach dem 31.3. des Folgejahres ergeben.

    Viele Grüße

    Medman2