Duraläsion während OP

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    der Gutachter sollte sich mal die DKR zu Gemüte führen:
    P003d Hinweise und formale Vereinbarungen für die Benutzung des OPS
    (...)
    Versorgung intraoperativer Komplikationen
    Die Versorgung von intraoperativen Komplikationen wird gesondert kodiert.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    es stellt sich für mich aber trotzdem die Frage, welcher Kode der richtige ist.
    Eine Duraplastik ist ein
    "liquordichter, spannungsfreier Verschluss einer Duralücke; z.B. mittels eines gestielten Temporalfaszien-, Galealappens, bei großem Defekt mittels freien Transplantats (Fascia lata, Amnionhaut, Peritoneum, lyophilisierte Dura oder aber Polyäthylenfolie)"

    Alleine die Auflage von Tachosil reicht doch nicht für die Kodierung der Duraplastik. Das Kode sagt, inkl. die Verwendung von klebbarem Material bei der Durchführung einer Duraplatik; also ist doch Voraussetzung die Durchführung einer Duraplastik.

    Für eine Duranaht habe ich keinen spezifischen Kode gefunden, vielleicht 5-039.x?

    Gruß
    B.W.

  • Hallo kodierer2905,

    laut Medizinlexikon ist eine Duraplastik ein "Verfahren zum Verschluß von traumat., tumor- o. operationsbedingt entstandenen Duradefekten. Als Ersatzmaterial kommt Fremdmaterial in Form von Kollagenmembranen, Kunststoffolie o. Eigenmaterial als gestielter o. freier Galealappen aus der Umgebung, Duraspaltlappen, lyophilisierte Durakonserve, Faszie u. a. zur Anwendung." Unter den Produkinformationen zu Tachosil findet man unter Punkt 5.1 folgendes:"TachoSil enthält Fibrinogen und Thrombinals trockene Beschichtung auf der Oberfläche eines Kollagenschwammes." Also das klingt für mich schon so, dass TachoSil für eine Duraplastik zur Anwendung kommen kann. Das von Ihnen erwähnte Inklusivim in 5-036.8 schließt ja hier nicht aus sondern ein und ist somit nicht als Voraussetzung für die Kodierung des Kodes zu verstehen.

    MfG findus

    MfG findus

  • Hallo findus,

    Tachosil ist zur Verbesserung der Hämostase zugelassen. Es gibt z.B. Kollagenfolien (TissuFoil), die auch zum Gewebeersatz zugelassen sind.
    Aber unabhängig davon ist eine Duraplastik ein Verschluss eines Duradefektes. Ist denn die oben beschriebene intraoperativ entstandene Läsion ein Defekt?

    MfG
    B.W.


  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte bitte Meinungen zu folgendem Fall:

    Patient wird an einem Bandscheibenvorfall sowie einer Spinalkanalstenose operiert. Intraoperativ kommt es zu einer Duraläsion mit Duraleck und Abdichtung mit Tachosil.

    Kodiert wurde von mir zusätzlich die T 81.2 sowie die 5-036.8.

    Nun kommt der MDK mit folgender Aussage: lt. KDR OPS-Text inkludiert in Hauptprozedur. Keine eigenständige Prozedurenkomponente.

    Hallo,

    ich wollte über das Ergebnis der MDK-Prüfung informieren. Unser Gutachter hat sich mit seinen Kollegen im Zentrum besprochen. Die Fälle wurden von mir korrekt mit T81.2 sowie 5-036.8 kodiert. Tachosil wird als Duraplastik anerkannt.

    MfG

    KoNa

  • Hallo KoNa,

    ich gratuliere Ihnen zu Ihrer Überzeugungskraft - und zu dem etwas kurzsichtigen MDK. Bei uns sieht das Ergebnis bei gleicher Konstellation so aus:
    (Zitat MDK):
    Meist handelt es sich in den OP-Berichten um Minimal-Läsionen, die mit wenig Aufwand (Naht, Klebung) versorgt werden.
    Dabei ist eine Duraplastik nicht einfach der Verschluss einer kleinen Verletzung durch Naht oder Klebung, sondern eine Defektdeckung. Zunächst muß ein Stück der Dura fehlen (und nicht lediglich eingerissen sein); und dann muß der Defekt mittels Material (Fascie, Spaltlappen etc) gedeckt werden. Dafür braucht es nicht unbedingt eine Naht. Das Material kann auch geklebt werden.
    Der Austritt von Liquor ist immer mit der Verletzung der Dura verbunden, der Austritt ist Folge und Symptom.
    Für Nebendiagnosen gilt die DKR D003i: Die Nebendiagnose ist definiert als "eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt". Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist: - Therapeutische Maßnahmen - Diagnostische Maßnahmen - Erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand Und unter Beispiel 1 ist erläutert: "Sofern eine Begleiterkrankung das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflusst, wird diese Krankheit als Nebendiagnose kodiert." Mehrere Jahre lang war die Kodierung von Symptomen umstritten. In den DKR hieß es bis 2009 unter D003d Symptome als Nebendiagnose: Ein Symptom wird nicht kodiert, wenn es im Regelfall als eindeutige und unmittelbare Folge mit der zugrunde liegenden Krankheit vergesellschaftet ist. (Das wäre ja hier der Fall)
    Stellt ein Symptom jedoch ein eigenständiges, wichtiges Problem dar, so wird es als Nebendiagnose kodiert. Gestritten wurde also von interessierter Seite immer darum, ob das Symptom denn eigenständig und wichtig wäre. Um den Streit zu befrieden, wurde die Regelung ab 2010 geändert. Seitdem gilt: Für Symptome gelten die Regelungen zur Kodierung von Nebendiagnosen entsprechend. Es wurde in die DRG zur Illustrierung das Beispiel 6 eingefügt: "Ein Patient wird zur Behandlung einer fortgeschrittenen alkoholischen Leberzirrhose stationär aufgenommen. Es besteht ein ausgeprägter Aszites, der Auswirkungen u. a. auf die Atmung und die Nierenfunktion hat. Er wird u. a. mittels Entlastungspunktionen behandelt. Hauptdiagnose: Alkoholische Leberzirrhose. Nebendiagnose: Aszites. Zudem wurde die Änderung im Jahre 2010 in Anhang B unter D003i Nebendiagnosen erläutert. Dort steht u. a.: Die Selbstverwaltung empfiehlt, eine (f:Überdokumentation von Symptomen:) zu vermeiden. Demnach ist beispielsweise die zusätzliche Kodierung von Kopfschmerzen bei Migräne mit der neuen Regelung nicht beabsichtigt.
    Die erste Frage an die hier vorgenommene Kodierung lautet also: Hat die Nebendiagnose/das Symptom das Patientenmanagement beeinflusst? Hat hier eine Nebendiagnose/ein Symptom wie in Beispiel 6 besondere Auswirkungen gehabt und einen (f:eigenständigen Aufwand:) (wie z. B. Aszitespunktionen) nach sich gezogen? Oder ist die Situation den (f:Kopfschmerzen bei Migräne:) vergleichbar, die von der Selbstverwaltung als Überdokumentation nicht empfohlen werden?
    Wird eine Beeinflussung des Patientenmanagementes ist von Seiten des Hauses nicht dargelegt (z.B. verlängerte, mehrtägige Bettruhe, postpunktioneller Kopfschmerz mit entsprechender Behandlung), dann sieht der MDK den Liquorverlust als klinisches Symptom der Duraverletzung (f:analog den Kopfschmerzen bei Migräne:) und stuft die Kodierung durch das Krankenhaus hier als (f:Überkodierung:) im Sinne der Selbstverwaltung ein.

    Bleibt für die Kodierung nur die T81 mit (nicht zu kodierender) Naht oder Klebung.


    Gruß

    w

  • Hallo KoNa,

    könnten Sie bitte das Bundesland des MDK nennen, der die Kodierung nun doch anerkannt hat? Ich sitze gerade an einem nahezu identischen Fall und diskutieren gerade mit dem MDK Rheinland Pfalz über die "Duraplastik" mit Tachosil. Bislang leider erfolglos...


    Viele Grüße


    Kodeverdreher

  • Hallo,

    die ursprüngliche Frage war ja wie "minimale Duraläsion an der Nervenwurzel S1" kodiert wird. Hierfür ist eine spezifische Kodierung im Organkapitel möglich:

    Wenn man anatomisch die Dura an der Nervenwurzel zur Nervenwurzel dazuzählt gibt es eine spezifische Diagnose


    S34.2 Verletzung von Nervenwurzeln der Lendenwirbelsäule und des Kreuzbeins

    und gemäß DKR D015 wäre dann dieser Kode dem T-Kode vorzuziehen.

    Grüße
    Ozy

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es ist klar, dass die Frage aus 2012 ist?
    Eine Duraverletzung ist keine Nevenwurzelverletzung. Man ordnet ja auch nicht die cranielle Dura dem Gehirn zu.
    Für 2017 ist ein Kode für die spinale Duraverletzung beim DIMDI beantragt.