Fahrtkosten bei Beurlaubung und Therapeutengesprächen

  • Moin,

    ich habe ein Problem mit der KK und bin bei der Suche im Netz in dieses informative Forum "gestolpert".

    Also, Kind ist stationär auf der psyschosomatischen Station einer Kinderklinik. Es erfolgen regelmäßige Belastungswochenenden von samstags, 9.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr sowie Anfahrten der Mutter zu Therapeutengesprächen. Medizinische Notwendigkeit für beides wird bescheinigt.

    Nun will die KK mir als Mutter die für diese Fahrten entstandenen Fahrtkosten (privater Pkw) nicht ersetzen mit dem Verweis, diese wären mit dem Pflegesatz an das KKH abgegolten.

    Stimmt das so? Ich meine, ich kann ja schlecht vom KKH verlangen, mir die Fahrtkosten zu erstatten.

    Verwirrte Grüße

    Blaue Erdbeere

  • Hallo,

    danke für die Antwort.

    Das trifft leider das Problem nicht.

    Problem ist ja, dass die KK argumentiert, sie habe die Fahrtkosten mit dem Pflegesatz an das Krankenhaus abgegolten.

    Nur, davon habe ich das Geld nicht, sind in einigen Wochen mehrere hundert Euro zusammengekommen für Therpeutengespräche und Belastungswochenenden.

    Trotzdem danke und einen schönen Sonntag.

    Blaue Erdbeere

  • Hallo,

    ich kann da auch nichts dazu beitragen. Sie sollten aber penibel über alle solchen Fahren und die sonstigen Kosten Buch führen, um sie evtl. als Sonderausgaben (außergewöhnliche Belastungen) bei der Einkommensteuererklärung einzureichen.

    OKIDOCI 8)

  • Hallo,

    ich würde auf jeden Fall empfehlen Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse zu erheben und auf eine ausführliche Begründung der Ablehnung bestehen. Erstens kann man dann den angegebenen Paragraphen nachschlagen und zweitens befasst sich in der Regel ein anderer Sachbearbeiter damit (häufig ist es der Vorgesetzte).

    Viel Erfolg!

  • Guten Tag Krassefee112

    Hallo,

    ich würde auf jeden Fall empfehlen Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse zu erheben und auf eine ausführliche Begründung der Ablehnung bestehen. Erstens kann man dann den angegebenen Paragraphen nachschlagen und zweitens befasst sich in der Regel ein anderer Sachbearbeiter damit (häufig ist es der Vorgesetzte).

    Viel Erfolg!


    na na na, damit unterstellen Sie aber, dass die Kassen grds. irgendwie erstmal ablehnen oder unqualifiziertes Personal dort (zuerst) entscheidet. :evil:

    Zum Fall: in §2 KHEntgG (auch in der BPflV, wird ja Psychiatrie sein) steht im Absatz 2:

    Allgemeine Krankenhausleistungen sind (...) 2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter

    Auch im §60 des SGB V findet sich keine Regelung zur Erstattungsmöglichkeit dieser Fahrkosten durch die Kasse.

    Da wird es also auch nichts nutzen den Vorgesetzten zu sprechen, die KK kann/darf es aufgrund einer fehlenden Voraussetzung in den gesetzlichen Bestimmungen gar nicht bezahlen. Anmerken möchte ich, dass hier das KH sowohl für Samstag als auch für Sonntag den Pflegesatz abrechnen kann (wird). Warum wird nicht Freitag nachmittags entlassen und Montag morgens wieder aufgenommen, dann könnten Sie die Fahrkosten nach §60 (2) Satz 1 Nr.1 SGB V (Leistungen, die stationär erbracht werden) geltend machen?!

    So rechnet das KH ununterbrochen ab und während einer vollstat. Behandlung sind Fahrkosten (bis auf wenige Ausnahmen, die hier im Forum bereits diskutiert wurden) KEINE Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Fragen Sie also lieber das KH, warum nicht Freitag/Montag (vermutlich werden Sie aber die Auskunft erhalten "aus versicherungstechnischen Gründen" oder auch sehr beliebt "das will ihre Krankenkasse so" ?(

    Gruß

    zakspeed

  • Viel Erfolg!
    na na na, damit unterstellen Sie aber, dass die Kassen grds. irgendwie erstmal ablehnen oder unqualifiziertes Personal dort (zuerst) entscheidet.

    Ob unqualifiziert oder nicht, das vermag ich nicht zu beurteilen; aber erst einmal ablehnen: ja, das kommt ganz gut hin. Die wenigsten legen Widerspruch ein, also ein lohnendes Geschäft für die Kranken Kassen.

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Paragraphen zitieren
    oder
    eine engagierte Mutter unterstützen (Einzelfallentscheidung), dass stationäre Behandlung eines kranken Kindes durch
    o.g. Maßnahmen abgekürzt werden kann?


    Warum wird nicht Freitag nachmittags entlassen und Montag morgens wieder aufgenommen...

    Weil es um das Wohl des Kindes geht!
    Der Zeitraum wird medizinisch begründet ! von einem Facharzt festgelegt


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo,

    das war die psychosomatische Station einer Kinderklinik, die führen sog. Komplexbehandlungen durch.

    Im KKH habe ich heute keinen erreicht, der was wusste und die KK verweist wiederum auf die Pauschale, mit der es abgegolten sei.
    Das wäre eine therapeutische Entscheidung des Arztes.

    Bisher kann ich über die KK nicht klagen, auch bei Fahrtkosten nicht.

    Und von Freitag auf Montag geht ja nicht mehr, der Aufenthalt ist ja mittlerweile beendet.

    LG
    Blaue Erdbeere

  • Hallo Blaue Erdbeere,

    ich hoffe mal, dass Sie von den teilweise ungerechtfertigten Kommentaren nicht verschreckt sind. Ich bin bei einer KK beschäftigt, allerdings nicht im Bereich der Fahrkosten (das ist schon was länger her).

    Erstmal, dieses ständige Geschwätz von Kranken Kassen kotzt einen an. Es wird auch nicht ständig von Kranken oder räuberischen Häusern gesprochen. Von daher sollte man sich als Erwachsener Mensch etwas im Griff haben.

    2. Erstmal ablehnen ist "Blödsinn". Nichts schadet den Kassen in der heutigen Zeit so sehr wie schlechte Presse. Und hierzu gehört auch die "Mundpropaganda". Hiermit kann keine Kasse mehr so leichtfertig umgehen.

    3. Danke für das Kompliment der Unqualifiziertheit.


    Zu Ihrer eigentlichen Frage kann ich leider keine 100 % verlässliche Auskunft mehr geben, da ich in diesem Bereich nicht mehr zu Hause bin. Aber die Entlassung Freitag bis Sonntag ändert nichts an der Kostenverpflichtung der Kasse. Und zu den Aussagen Belastungserprobung gehört zum Therapiekonzept, ergibt sich nach meiner Erinnerung keine Leistungspflicht.

    Aus meiner Erinnerung heraus ist es so, dass die einzige Möglichkeit darin besteht, dass es vorgesehene Beurlaubungen sind, wie im Rahmen einer langdauernden Rehabehandlung. Das geht aber nur bei langdauernden (mehrere Monate) Behandlungen und ist unterm Strich Good-Will der Kasse. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

    Ebenfalls ein gangbarer Weg ist der angesprochene, mit der Verkürzung der Behandlung durch die Erprobung. Allerdings auch hier wieder eine Good-Will-Entscheidung.

    Verwunderlich finde ich, dass das KH sich einzig mit dem Verweis auf die KK aus der Schusslinie bringt?! Es gehört zum Therapiekonzept und damit zur Behandlung. Mit dem Pflegesatz sind sämtliche Kosten der Behandlung abgegolten. Auch hier ein Ansatzpunkt, wie ich finde, sogar ein besserer.

    Bitten Sie doch die Kasse sich mit dem KH in Verbindung zu setzen, um dort die Ausgestaltung der Verträge/Regelungen zu Nebenleistungen der KH-Behandlung zu diskutieren.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Hallo Blaue Erdbeere,
    Erstmal, dieses ständige Geschwätz von Kranken Kassen kotzt einen an. Es wird auch nicht ständig von Kranken oder räuberischen Häusern gesprochen. Von daher sollte man sich als Erwachsener Mensch etwas im Griff haben.


    Das kann ich verstehen, dem auch zustimmen.


    2. Erstmal ablehnen ist "Blödsinn". Nichts schadet den Kassen in der heutigen Zeit so sehr wie schlechte Presse. Und hierzu gehört auch die "Mundpropaganda". Hiermit kann keine Kasse mehr so leichtfertig umgehen.


    Dennoch erlebe ich leider nicht ganz selten eine sehr kostenorientierte und teilweise vom Gesetzestext abweichende Auslegung von Regelungen


    Verwunderlich finde ich, dass das KH sich einzig mit dem Verweis auf die KK aus der Schusslinie bringt?! Es gehört zum Therapiekonzept und damit zur Behandlung. Mit dem Pflegesatz sind sämtliche Kosten der Behandlung abgegolten. Auch hier ein Ansatzpunkt, wie ich finde, sogar ein besserer.


    Mit dem Pflegesatz sind abgegolten:


    "Sämtliche Kosten der Behandlung" oder Fahrtkosten werden hier zumindest nicht explizit aufgeführt

    Nachtrag: Da es hier wohl um die BPflV geht: Darin steht in §2 entprechendes.

    Vielmehr gilt:

    § 60 Fahrkosten

    (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.

    (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

    1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
    [...]

    Wenn es sich also um eine Leistung handelt, die

    • stationär erbracht wird (hier der Fall)
    • die Fahrt zwingend medizinisch erforderlich ist (wäre hier zu Prüfen, allerdings ist Belastungserprobung als Konzept der Behandlung aus meiner Sicht jedoch plausibel)
    • und es sich nicht um eine Verlegung handelt (dem ist so)

    "übernimmt die Krankenkasse die Kosten"

    Außerdem als Analogie: Auch bei teilstationärer Behandlung werden die Kosten übernommen

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,